Scheinselbstständigkeit im Arbeitsstrafrecht: Wer ist Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB?

Im Arbeitsstrafrecht entscheidet der Arbeitgeberbegriff darüber, wer für das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB strafrechtlich verantwortlich ist. Besonders konfliktträchtig sind Konstellationen der Scheinselbstständigkeit, in denen die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit die strafrechtliche Verantwortlichkeit prägt.

Aktuelle Entscheidungen – etwa des BGH vom 24. September 2019 (1 StR 346/18) und des OLG Zweibrücken vom 22. Dezember 2022 (1 Ws 225/21) – schärfen die Anforderungen an Arbeitgeberstellung, Vorsatz und Irrtum im Kontext des § 266a StGB.

Der Arbeitgeberbegriff im Kontext von § 266a StGB

Nach § 266a StGB ist Täter, wer als Arbeitgeber fällige Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich nicht abführt. Ob eine Person Arbeitgeber ist, richtet sich dabei nach den sozialversicherungsrechtlichen Kriterien der abhängigen Beschäftigung, nicht nach der zivilrechtlichen Vertragsgestaltung.

Der BGH stellt klar, dass der Arbeitgeberbegriff des § 266a StGB an die sozialversicherungsrechtliche Bewertung anknüpft und damit faktisch den Statusentscheidungen folgt. Entscheidend ist, ob durch die tatsächliche Ausgestaltung ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wurde.

Abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit?

Gesamtabwägung der Umstände

Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit erfordert eine umfassende Würdigung aller relevanten Umstände. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es darauf an, welches Merkmal überwiegt: persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit sprechen für ein Arbeitsverhältnis, während ein eigenes Unternehmerrisiko und die freie Gestaltung der Arbeitszeit für eine Selbstständigkeit sprechen.

Seniorenbetreuung als Grenzfall

Ein prominentes Beispiel ist der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 22. Dezember 2022 (1 Ws 225/21) zu in Privathaushalten eingesetzten Betreuungskräften. Das Gericht hat trotz enger Einbindung in den Haushalt im Ergebnis eine selbstständige Tätigkeit angenommen, weil die Betreuerinnen ihre Einsätze weitgehend selbst steuerten und kein umfassendes arbeitsrechtliches Weisungsrecht bestand.​ Zugleich zeigt der Fall, wie schnell sich strafrechtliche Ermittlungen wegen § 266a StGB entwickeln können, wenn Sozialversicherungsträger von abhängiger Beschäftigung ausgehen und Beitragspflichten nachträglich feststellen.

Fallstricke bei der Beurteilung der Scheinselbstständigkeit

Schriftliche Vereinbarungen vs. tatsächliche Verhältnisse

Selbst wenn schriftliche Verträge eine selbstständige Tätigkeit vorsehen, hat dies nur begrenzte Aussagekraft, wenn die tatsächlichen Arbeitsverhältnisse abweichen. Die Rechtsprechung misst den praktizierten Arbeitsbedingungen höhere Bedeutung bei als den vertraglichen Regelungen.

Unternehmerisches Risiko als Abgrenzungskriterium

Ein weiteres Indiz für Selbstständigkeit ist das Vorliegen eines Unternehmerrisikos. Typische Beispiele sind Investitionen in Betriebsmittel oder das Tragen eines wirtschaftlichen Ausfallrisikos. Bei Dienstleistungen wie der Seniorenbetreuung ist dieses Risiko jedoch oft begrenzt, was die Abgrenzung erschwert.

Rechtsprechung zur Scheinselbstständigkeit im weiteren Kontext

Sozialversicherungsrecht und strafrechtliche Verantwortung

Die rechtliche Bewertung der Scheinselbstständigkeit hat weitreichende Konsequenzen, insbesondere im Hinblick auf die Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen: Mit Beschluss vom 24. September 2019 (1 StR 346/18) hat der BGH klargestellt, dass ein Irrtum über die eigene Arbeitgeberstellung und die daraus folgende Beitragspflicht einen Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 StGB darstellen kann. Voraussetzung ist, dass der Betroffene die Möglichkeit einer abhängigen Beschäftigung und damit einer Abführungspflicht nicht erkennt oder nicht in Kauf nimmt.
Für die Verteidigung eröffnet dies Ansatzpunkte, wenn sich die Verantwortlichen ernsthaft auf eine selbstständige Tätigkeit verlassen durften, etwa aufgrund von Statusentscheidungen oder fachkundiger Beratung.

Praktische Bedeutung für Unternehmen

Für Unternehmen besteht ein erhebliches Risiko, wenn sie die Abgrenzung zwischen selbstständiger und abhängiger Tätigkeit nicht korrekt vornehmen. Eine fehlerhafte Einschätzung kann nicht nur zu Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen führen, sondern auch strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen. Das Statusfeststellungsverfahren kann hier hilfreich sein!

Fazit

Ob eine Tätigkeit als selbstständig oder abhängig zu qualifizieren ist, bleibt eine Frage der konkreten Ausgestaltung – entscheidend ist, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich gelebt wird. Für das Arbeitsstrafrecht bedeutet dies, dass Arbeitgeberstellung, Scheinselbstständigkeit und Vorsatz bei § 266a StGB immer im Lichte der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung zu prüfen sind.​ Unternehmen und Verantwortliche sollten Statusfragen frühzeitig klären, Dokumentation und Vertragspraxis auf Konsistenz prüfen und bei Zweifeln qualifizierte Beratung in Anspruch nehmen, um strafrechtliche Risiken zu begrenzen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht; außerdem im Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und Fälle im Arbeitsrecht übernommen.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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