Das deutsche Halbleiterschutzgesetz, das im Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz – HalblSchG) geregelt ist, schützt die Topographie (d.h. das dreidimensionale Layout) von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen.
Halbleiterschutzgesetz
Das Halbleiterschutzgesetz wurde eingeführt, um eine Lücke im bestehenden Rechtsrahmen zu schließen. Ein Halbleiterdesign fällt häufig zwischen die rechtlichen Kategorien des Patentrechts und des Urheberrechts: Es kann als „technisches Verfahren“ angesehen werden, ist aber oft nicht „naheliegend“ genug, um patentierbar zu sein. Gleichzeitig hat es eine gewisse „Originalität“, die normalerweise für das Urheberrecht erforderlich ist, aber es ist nicht notwendigerweise ein „Werk“ im traditionellen Sinne des Urheberrechts.
Das Halbleiterschutzgesetz gewährt dem Schöpfer eines Halbleiterdesigns das ausschließliche Recht, das Design zu vervielfältigen, zu verkaufen oder zu importieren. Es ist jedoch nicht gegen „Reverse Engineering“ geschützt – wenn jemand ein Halbleiterprodukt kauft und es auseinander nimmt, um herauszufinden, wie es funktioniert, kann er dieses Wissen verwenden, um sein eigenes Design zu erstellen.
Hinweis: Topographien sind dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen. Nach dem Halbleiterschutzgesetz ist das DPMA auch für dieses Schutzrecht zuständig. Der Topographieschutz ähnelt dem Gebrauchsmusterschutz. Im Unterschied zum Gebrauchsmusterrecht beginnt der Schutz jedoch nicht erst mit der Eintragung der Topographie, sondern mit dem Tag der ersten geschäftlichen Verwertung, sofern diese innerhalb einer Frist von zwei Jahren vor dem Anmeldetag erfolgt ist.
Die Schutzdauer für ein eingetragenes Halbleiterdesign beträgt in Deutschland in der Regel 10 Jahre ab dem Tag der Anmeldung oder der ersten kommerziellen Verwertung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Strafbarkeit nach dem Halbleiterschutzgesetz
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die Topographie nachbildet oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Topographie oder das die Topographie enthaltende Halbleitererzeugnis anbietet, in den Verkehr bringt, verbreitet oder zu den genannten Zwecken einführt. Bereits der Versuch ist strafbar.
Handelt der Täter gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Und: Die Vorschrift des Gebrauchsmustergesetzes über die Einziehung (§ 25 Abs. 5) ist entsprechend anzuwenden. Es drohen also empfindliche Vermögenseinbußen!
Zusammenfassend schafft das Halbleiterschutzgesetz einen rechtlichen Rahmen, der den Schutz von Halbleiter-Designs ermöglicht und regelt. Es schützt die wirtschaftlichen Interessen der Entwickler solcher Designs und lässt gleichzeitig einen gewissen Spielraum für Innovation und Wettbewerb.
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