Das Landessozialgericht München (L 7 BA 114/23) hat im August 2024 eine interessante und weitreichende Entscheidung getroffen, die das Verhältnis von Betriebsübergängen und Statusfeststellungen betrifft.
Es ging in der Entscheidung darum, ob eine frühere Statusfeststellung, nach der eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder Betriebsinhabers weiter gilt. Im Kern entschied das Gericht, dass die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung gegenüber einem neuen Arbeitgeber nicht automatisch Bestand hat und insbesondere die Regelungen des § 613a BGB keine Bindungswirkung gegenüber Sozialversicherungsträgern entfalten.
Worum geht es in der Entscheidung?
Der Fall betraf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die einen Betrieb führte, und die Mitarbeit der Ehefrau eines Gesellschafters. Nach dem Ausscheiden des Vaters übernahm der Sohn den Betrieb und führte diesen als Einzelfirma weiter. Die Ehefrau, die zuvor in der GbR tätig war, arbeitete weiterhin im Betrieb und erhielt ein Gehalt von 2.500 EUR.
In der Vergangenheit hatte die BKK24 festgestellt, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelte, da keine Weisungsgebundenheit bestand und die Ehefrau betriebliche Aufgaben in Eigenregie durchführte. Der Sozialversicherungsträger setzte im Rahmen einer Betriebsprüfung jedoch eine Nachforderung an Sozialversicherungsbeiträgen fest und argumentierte, dass es sich nunmehr um eine abhängige Beschäftigung handele.
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Die rechtlichen Probleme im Urteil
Keine Geltung des § 613a BGB für selbstständige Tätigkeiten
Das Gericht stellte klar, dass § 613a BGB lediglich den Übergang von Arbeitsverhältnissen bei einem Betriebsübergang regelt. Diese Regelung betrifft jedoch ausschließlich abhängige Beschäftigungsverhältnisse, nicht aber selbstständige Tätigkeiten oder freie Dienstverhältnisse. Die Ehefrau des Betriebsinhabers galt nach den bisherigen Feststellungen als Selbstständige, sodass § 613a BGB hier nicht zur Anwendung kam.
Eigenständige Statusfeststellung durch den neuen Arbeitgeber
Im Urteil wurde betont, dass bei einem Wechsel des Arbeitgebers eine eigenständige Beurteilung der Statusfrage für das neue Beschäftigungsverhältnis vorzunehmen ist. Der Bescheid der BKK24 aus dem Jahr 2011 war nach Ansicht des Gerichts nur für das Vertragsverhältnis zwischen der Ehefrau und der ursprünglichen GbR gültig. Da der Betrieb jedoch von der GbR auf die Einzelfirma des Klägers übergegangen war, war eine erneute Statusbeurteilung durch den neuen Arbeitgeber erforderlich.
Bindungswirkung gegenüber Sozialversicherungsträgern
Das Gericht führte aus, dass § 613a BGB von seiner Verortung her eine Regelung des Zivilrechts ist, die das Verhältnis zwischen Arbeitnehmern, altem und neuem Arbeitgeber betrifft, nicht jedoch das Verhältnis zu einem Sozialversicherungsträger regelt. Daher kann eine solche Regelung keine Bindungswirkung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund oder anderen Sozialversicherungsträgern entfalten.
Einordnung der Entscheidung im Kontext des Statusfeststellungsverfahrens
Das Statusfeststellungsverfahren ist ein etabliertes Instrument, um Klarheit darüber zu schaffen, ob ein Erwerbstätiger als selbstständig oder abhängig beschäftigt eingestuft wird. Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet im Rahmen dieses Verfahrens auf Basis einer umfassenden Prüfung aller relevanten Umstände. Ziel des Verfahrens ist es, sowohl für die Beteiligten als auch für die Sozialversicherungsträger Rechtssicherheit zu schaffen.
Bedeutung der Entscheidung für Betroffene
Die Entscheidung des LSG München zeigt, dass eine einmalige Statusfeststellung durch einen Sozialversicherungsträger nicht automatisch auf zukünftige oder veränderte Vertragsverhältnisse übertragen werden kann. Insbesondere bei Betriebsübergängen oder Arbeitgeberwechseln ist eine eigenständige Prüfung des Beschäftigungsverhältnisses durch den neuen Arbeitgeber erforderlich. Für Betroffene bedeutet dies, dass eine einmal getroffene Entscheidung der Sozialversicherung nicht in Stein gemeißelt ist. Dies birgt mehrere Risiken:
- Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen: Wird bei einem Betriebsübergang oder einem Wechsel des Arbeitgebers festgestellt, dass eine ehemals als selbstständig eingestufte Tätigkeit nunmehr als abhängige Beschäftigung gilt, drohen erhebliche Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Diese können – wie im vorliegenden Fall – für mehrere Jahre rückwirkend erhoben werden.
- Gefahr der Scheinselbstständigkeit: Ohne eine erneute und korrekte Statusprüfung besteht das Risiko, dass eine Person fälschlicherweise als selbstständig eingestuft bleibt. Dies kann nicht nur finanzielle Konsequenzen für den Arbeitgeber haben, sondern auch strafrechtliche Risiken nach sich ziehen.
- Erschwerte Rechtssicherheit: Die Notwendigkeit einer erneuten Statusprüfung bei Arbeitgeberwechseln kann zu Unsicherheiten führen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen bestehende Verträge oder frühere Statusfeststellungen nicht eindeutig sind.
Fazit
Die Entscheidung des LSG München verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Statusfrage bei Betriebsübergängen und Arbeitgeberwechseln. Arbeitgeber sollten sich nicht darauf verlassen, dass eine frühere Feststellung dauerhaft Gültigkeit hat, sondern in Zweifelsfällen ein erneutes Statusfeststellungsverfahren einleiten.
Für betroffene Arbeitnehmer und Selbstständige zeigt sich die Bedeutung, Klarheit über ihren Status zu haben, um mögliche finanzielle und rechtliche Risiken zu vermeiden. Insbesondere bei familiären Arbeitsverhältnissen oder bei Tätigkeiten in Unternehmen mit wechselnden Inhabern ist es ratsam, frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

