In vielen Wirtschaftsstrafsachen wirken Taten nicht isoliert auf das Privatvermögen des Verantwortlichen, sondern zunächst auf die Gesellschaft, deren Organ der Beschuldigte ist. Das wirft die Frage auf, bei wem die Einziehung anzusetzen ist: beim Geschäftsführer oder bei der Gesellschaft. Die Rechtsprechung hat hierzu klare, aber fein abgestufte Grundsätze entwickelt, die für das Management von Bedeutung sind, weil sie über die praktische Reichweite der Vermögensabschöpfung entscheiden.
So ist bei einer Einziehung genau zu prüfen, in welches Vermögen der Vermögenszuwachs festzustellen ist – der Bundesgerichtshof (1 StR 13/21) macht insoweit deutlich, als eine Einziehung beim Geschäftsführer persönlich nicht in Betracht kommt, wenn dieser im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit gehandelt hat und Zahlungen dem Gesellschaftsvermögen zugeflossen sind. Denn der BGH hebt hervor, dass der Zufluss in das Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft trotz Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers nicht ohne Weiteres zugleich einen privaten Vermögensvorteil der zur Geschäftsführung berufenen Personen darstellt. Es gilt: bei der Frage, ob ein Angeklagter für oder durch die Tat etwas erlangt hat, ist zwischen dessen Privatvermögen und dem Vermögen der Gesellschaft zu unterscheiden (BGH, 1 StR 275/20).
Einziehung und Unternehmen
Die klassische Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB richtet sich gegen den Täter oder Teilnehmer, der durch die Tat „etwas erlangt“ hat. Erreicht der Tatvermögenszufluss jedoch zunächst das Konto oder Vermögen einer juristischen Person – etwa einer GmbH –, liegt regelmäßig keine unmittelbare Bereicherung des Organträgers vor. Die Gesellschaft verfügt über eine eigene Vermögensmasse, die vom Privatvermögen des Geschäftsführers oder Gesellschafters zu trennen ist.
Zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den als Organ handelnden Täter bedarf es mit dem BGH einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte. Eine tatsächliche oder rechtliche Vermutung spricht mit dem BGH dafür nicht. Deshalb sieht die Rechtsprechung in solchen Fällen regelmäßig die Dritteinziehung nach § 73b StGB als primäres Instrument vor: Die Gesellschaft ist dann Drittbegünstigte der Tat und damit die Einziehungsbeteiligte. Für den Geschäftsführer bleibt die Einziehung nur dann möglich, wenn sich zeigen lässt, dass der Vermögenszufluss auch wirtschaftlich ihm selbst zugutegekommen ist.
Eine Vermögensmehrung bei einem Drittbegünstigten schließt jedoch grundsätzlich eine gegen den handelnden Täter anzuordnende Einziehung aus. Das gilt auch dann, wenn der Täter die Möglichkeit hat, auf das Vermögen des Drittbegünstigten zuzugreifen. Eine Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter kommt mit dem BGH aber dann in Betracht, wenn er diese nur als formalen Mantel nutzt und eine Trennung zwischen Täter- und Gesellschaftsvermögen tatsächlich nicht existiert oder wenn jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss bei der Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (Grundlegend dazu: BGH, 3 StR 620/17 und zusammenfassend BGH, 4 StR 226/21).
Es bedarf daher einer Darlegung der besonderen, den Zugriff auf das Vermögen des Täters rechtfertigenden Umstände:
Sie können etwa darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft nur als einen formalen Mantel seiner Tat nutzte, eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft aber nicht vornahm, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird.
Wird der Vermögensvorteil hingegen von der Gesellschaft
BGH, 1 StR 13/21
vereinnahmt, so kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass der wirtschaftliche Wert der Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters mit jeder Zahlung oder jeder zurückgewiesenen Forderung steigt oder sich der Zufluss auf die Höhe einer späteren Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen auswirkt. In solchen Fällen sind die Einziehungsanordnungen und die sie sichernden Maßnahmen gegen die Gesellschaft zu richten
Wann steht der Geschäftsführer im Fokus?
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der bloße Zugriff eines Organs auf das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, um eine Einziehung gegen das Organ zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschuldigte „etwas erlangt“ hat, das seine eigene Vermögensbilanz verändert.
Der BGH verlangt dazu besondere Umstände, die zeigen, dass die Gesellschaft im Kern nur als formaler Mantel der Tat genutzt wurde oder dass jeder aus der Tat resultierende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Organträger weitergeleitet wird. Beispiele sind etwa:
- Vermischung von Privat‑ und Gesellschaftsvermögen ohne klare Trennung.
- Sofortige Weiterleitung von Tatvermögen an den Organträger in Form von Entnahmen, verdeckten Entgeltzahlungen oder anderen Zuwendungen.
Ohne solche Feststellungen muss das Tatgericht die Einziehung bei der Gesellschaft anordnen oder ein selbstständiges Einziehungsverfahren gegen sie einleiten.
Fallbeispiel: Steuerhinterziehung über eine GmbH
Ein typisches Muster zeigt der BGH‑Beschluss 1 StR 75/19 (Umsatzsteuerbetrugskette über eine GmbH). Dort hatte der Angeklagte als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH die Umsatzsteuererklärungen abgegeben, die Vorsteuerüberhänge wurden aber – je nach Sichtweise – entweder auf ein Firmenkonto oder auf ein Privatkonto überwiesen.
Das Landgericht hatte die Einziehung gegen den Geschäftsführer angeordnet, ohne klar zu klären, ob die Vorsteuervergütungen tatsächlich in sein Privatvermögen geflossen waren. Der BGH hob die Einziehungsentscheidung auf, weil der Widerspruch zwischen „Geld auf Firmenkonto“ und „Geld auf Privatkonto“ nicht aufgelöst war. Ohne diese Klarstellung ließ sich nicht feststellen, ob der Angeklagte selbst etwas erlangt hatte oder ob die Tatbeute zunächst bei der GmbH lag und damit primär über die Dritteinziehung abzuschöpfen war.
Man sieht hier, wie wichtig die genaue Spurverfolgung des Geldflusses ist – nicht nur für die Schuld‑, sondern vor allem für die Einziehungsfrage.
Einziehung bei Täter, der für Gesellschaft handelt
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH bedarf es zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte.
Es müssen besondere, den Zugriff auf das Vermögen des Täters rechtfertigende Umstände dargelegt werden. Sie können etwa darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft lediglich als formalen Mantel seiner Tat nutzte, eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft aber nicht vornahm, oder dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird.
Faktischer Geschäftsführer und „Mantelgesellschaften“

Die dargestellten Grundsätze gelten nicht nur für eingetragene Geschäftsführer, sondern auch für faktische Geschäftsführer. Auch hier kommt es darauf an, wem der wirtschaftliche Vorteil zukommt und ob die Gesellschaft tatsächlich als eigenständige Rechtsperson oder lediglich als organisatorische Hülle der Tat fungiert.
Wird etwa eine GmbH ohne eigene operative Tätigkeit vorwiegend genutzt, um Einnahmen aus illegalen Geschäften zu empfangen und diese anschließend an einzelne Personen weiterzuleiten, spricht vieles dafür, dass die Gesellschaft nur als Mantel dient. In solchen Konstellationen kann die Einziehung gegen das handelnde Organ zulässig sein, sofern der Zusammenhang zwischen Tat, Gesellschaftsvermögen und konkreter Bereicherung des Organträgers ausreichend festgestellt wird.
Umgekehrt, wenn die Gesellschaft eigene wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet und die Tatvermögen nur in die allgemeine Vermögensmasse eingehen, bleibt die Einziehung in der Regel bei der Gesellschaft. Für Geschäftsführer und Inhaber von Gesellschaften ergibt sich aus der Rechtsprechung also ein relativ simpler Fahrplan:
- Die strikte Trennung von Privat‑ und Gesellschaftsvermögen ist nicht nur eine Grundsatzfrage der Haftungsbeschränkung, sondern auch ein wesentlicher Faktor bei der Frage, ob eine Einziehung gegen die natürliche Person oder nur gegen die Gesellschaft erfolgt.
- Zahlungsflüsse aus steuer‑ oder sonstigen Straftaten sollten nicht über Privatkonten laufen, wenn man nicht will, dass der Eindruck entsteht, der Organträger habe den Vorteil unmittelbar erlangt.
- In Verfahren ist es sinnvoll, die Spur des Geldes transparent nachzuzeichnen und darzulegen, in welchem Umfang die Gesellschaft eigenständig wirtschaftlich tätig war und ob und wie Tatvermögen tatsächlich an einzelne Personen weitergeleitet wurde.,
Unternehmen bzw. Gesellschaften sehen sich damit konfrontiert, dass Einziehungsrisiken nicht nur abstrakt bestehen, sondern sehr konkret von der Struktur des Geldflusses und der Rolle der Gesellschaft abhängen. Bei der GbR ergeben sich übrigens insoweit keine Besonderheiten: Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt eine eigene Rechtsfähigkeit zu und es gelten die üblichen Grundsätze – sie ist daher als Drittbegünstigte anzusehen (vgl. BGH, 4 StR 226/21, verweisend auf II ZR 331/00).
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