Das Amtsgericht München verurteilte am 21.09.2015 einen 31-jährigen Mann wegen Geldwäsche zu einer Geldstrafe von 900 Euro, nachdem dieser sein Konto für Finanztransaktionen zur Verfügung gestellt hatte.
Hinweis: Ich habe diese Pressemitteilung hier aufgenommen, um nochmals die Strafbarkeit so genannter „Finanzagenten“ hervor zu heben. Man kennt dies vor allem aus SPAM-Nachrichten, wo man doch einfach nur seine Bankverbindung für eine Transaktion zur Verfügung stellen soll. Ich kenne solche Fälle aus der PRrxis, die Verteidigung ist hier regelmäßig äusserst schwierig, die theoretische Strafandrohung recht hoch (die praktische bekommt man aber gut runter geschraubt!).
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Sachverhalt
Im Juli 2014 stellte der Verurteilte seinem Freund, der angeblich 5000 Euro im Rahmen eines Autokaufs erhalten sollte, die Daten seines Girokontos zur Verfügung. Als Gegenleistung für den Gefallen sollte er 200 oder 300 Euro von seinem Freund erhalten. Kurze Zeit später wurden auf den Namen des Verurteilten drei Konten eröffnet.
Im gleichen Zeitraum spähten unbekannte Kriminelle die Daten einer Bankkundin aus. Auf unbekannte Weise kamen sie in den Besitz der PIN und der TAN Nummern und überwiesen am 4.8.2015 vom Konto der Geschädigten Bankkundin 9.780 Euro, 9.900 Euro und 9.900 Euro jeweils auf eines der neu eröffneten Konten. Noch am gleichen Tag wurden die Überweisungen ausgeführt. Zu einer Abhebung des gesamten Betrages von 29.580 Euro kam es nicht, da die Bankkundin die Abbuchungen von ihrem Konto bemerkte und die Überweisungen storniert werden konnten.
Verteidigung bei Geldwäsche
Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.
Die Entscheidung
Das Gericht wirft dem Verurteilten vor, dass er bewusst in Kauf genommen hat, dass seine Kontodaten missbraucht werden, um sie für den Transfer von Geldern zu nutzen, die aus Straftaten stammen. So sei schon der Anlass höchst verdächtig gewesen. Warum der Freund im Zusammenhang mit einem Autokauf die Kontodaten haben wollte, sei ihm schon nicht klar gewesen. Er habe bewusst die Augen verschlossen. Bemerkenswert ist auch, dass der Angeklagte für diesen einfachen Gefallen 200 bis 300 Euro erhalten hätte sollen. Dem Angeklagten musste bewusst sein, dass eine Vergütung in dieser Höhe keinesfalls gewährt werden würde, wenn Hintergrund für die Überweisung der Gelder ein legales Geschäft wäre so das Gericht in der Urteilsbegründung. Der zuständige Richter glaubte dem Verurteilten nicht. Dieser gab an, er habe aufgrund einer Erkrankung und der damit notwendigen Medikamenteneinnahme Konzentrationsschwierigkeiten gehabt und deshalb nicht vernünftig denken können.
Der Täter wurde zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Das Gericht hielt ihm zu Gute, dass er nicht vorbestraft war und letztlich kein Schaden entstanden ist. Bei der Höhe der Strafe fiel ins Gewicht, dass er arbeitslos ist und vom Regelsatz des Arbeitslosengeldes II lebt, neben dem ihm auch die Wohnung bezahlt wird. Er erhält finanzielle Unterstützung durch seine Mutter, die in Bulgarien lebt.
Urteil des Amtsgerichts München vom 21.09.2015, Aktenzeichen 1123 Cs 313 Js 160309/15; Quelle: Pressemitteilung des Gerichts
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