Bereits seit dem 3. März 2013 gilt die „VERORDNUNG (EU) Nr. 995/2010“ die auch „EU-Holzverordnung“ oder manchmal „EU-Holzhandelsverordnung“ genannt wird. Das erklärte Ziel der Verordnung ist die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags.
Dabei werden denjenigen, die innerhalb der EU erstmals Holz in den Binnenverkehr einbringen besondere Sorgfaltspflichten auferlegt – aber auch „normale“ Händler, die als Wiederverkäufer bereits in die EU eingeführtes Holz weiterverkaufen, haben Pflichten. Diese müssen nämlich für 5 Jahre entlang der gesamten Lieferkette in der Lage sein, folgende Personen zu benennen:
- die Marktteilnehmer oder Händler, die das Holz bzw. die Holzerzeugnisse geliefert haben, und
- gegebenenfalls die Händler, an die sie Holz bzw. Holzerzeug nisse geliefert haben.
In Deutschland wird die EU-Verordnung durch das „Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz“ konkretisiert, zuständige Behörde für die Ãberwachung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Wer als Händler dabei keine ausreichende Dokumentation führt macht sich Bussgeldpflichtig (§7 Abs.3 Nr.1 HolzSiG).
Für Importeure ist es dann nochmals komplizierter, da diese ein Risikomanagement vorhalten müssen, das in groben Zügen darin besteht, bestimmte Informationen einzuholen und eine nachvollziehbare Risikobewertung und Risikobegrenzung hinsichtlich illegalem Einschlag zu führen. Hier drohen am Ende nicht nur Bussgelder, sondern sogar Strafen.
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