Zur Annahme von Geldwäsche bei einem Finanzagenten

Immer wieder sind (teils arglose) Finanzagenten bekanntlich mit dem Vorwurf der Geldwäsche konfrontiert: Der Tatbestand der Geldwäsche ist insoweit erfüllt, wenn der Täter die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die oder die Sicherstellung eines Gegenstandes, der aus einer rechtswidrigen (bestimmten) Tat herrührt, vereitelt oder gefährdet.

Hiervon sind Tathandlungen umfasst, die den Ermittlungsbehörden den Zugang zum Tatobjekt oder dessen Einziehung erschweren. Wie das Landgericht Frankfurt a.M. (5/03 Qs 7/21) herausarbeitet, kommt es aber auf die Frage der konkreten Tatumstände an.

Zur Erinnerung: Bereits durch das Zurverfügungstellen eines Bankkontos durch einen sogenannten Finanzagenten der Gefährdungstatbestand der Geldwäsche erfüllt sein, da dies den Ermittlungsbehörden den Zugriff auf inkriminierte Gelder erschwert. Die Beutesicherung durch Finanzagenten ist von der Rechtsprechung grundsätzlich als leichtfertige Geldwäsche bestätigt worden. Aber, es kommt drauf an:

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Tathandlung nicht lediglich die Vorbereitung einer späteren, noch gesondert herbeizuführenden Gefährdung darstellt (MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl. 2021, StGB, § 261, Rn. 78). Denn allen Geldwäschehandlungen des § 261 Abs. 1 u. 2 StGB ist gemein, dass ein aus einer qualifiziert rechtswidrigen Tat nach § 261 Abs. 1 S. 2 StGB stammender Gegenstand bei der Tathandlung schon vorhanden gewesen sein muss, wie dem Wortlaut der Vorschrift („herrührt“) zu entnehmen ist. Denn solange sich der bemakelte Vermögensgegenstand noch gar nicht im Verfügungsbereich eines Beschuldigten befindet, ist er durch dessen Handlungen auch nicht konkret gefährdet (OLG Düsseldorf Beschl. v. 05.01.2009 – III-5 Ss 265/08-178/08 IV …)

Landgericht Frankfurt a.M, (5/03 Qs 7/21

Verteidigung bei Geldwäsche

Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

Vorliegend schwante dem Finanzagenten wohl schon schlimmes, deswegen wirkte er nach Eröffnung der Konten nicht weiter mit, was eine Strafbarkeit hindert aus Sicht des LG:

Aus den mittlerweile vorgelegten Chatverläufen ergibt sich, dass der Beschuldigte zwar nach Aufforderung von PK-Germany Konten bei verschiedenen Banken eröffnete, aber keine Giralgelder von diesen Konten in bar abhob oder anderweitig über diese verfügte, wie es das Amtsgericht noch angenommen hat, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte Zugriff auf die Gelder hatte (…) Unmittelbar im Anschluss an die Kontoeröffnung und Übergabe der Zugangsdaten gab der Beschuldigte die Verfügungsgewalt über die Kontodaten auf, indem er die Zugangsdaten vernichtete. Insofern befanden sich die Gelder aus den betrügerischen Verkäufen zu keinem Zeitpunkt im Verfügungsbereich des Beschuldigten. Sein Handeln ist damit lediglich als Vorbereitungshandlung zu qualifizieren.

Landgericht Frankfurt a.M, (5/03 Qs 7/21

Das bringt es schön auf den Punkt, tatsächlich konnte ich bisher Finanzagenten, die sich frühzeitig gemeldet haben, immer ein weitergehendes Strafverfahren ersparen, je nach Zeitpunkt kommt man recht schnell in den mangelnden Tatverdacht oder zumindest eine sonstige (regelmäßig ohne Auflage!).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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