Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Datenschutzstrafrecht und DSGVO‑Bußgelder

  • Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht kombiniert technisches Verständnis und DSGVO-Wissen
  • Verteidigung und Beratung in allen relevanten Bereichen: DSGVO, Geschäftsgeheimnisse, Datenlecks und Cybersicherheit sowie Bußgelder
  • Erfahrener Umgang mit Hacking und Hackern
  • Pauschale Gebühren zur Planbarkeit in Projekten
  • Hochqualifiziert: Fachanwälte für Strafrecht

Cybersecurity

Datenschutzstrafrecht

Im Datenschutzstrafrecht verteidige ich Unternehmen, Geschäftsführer und IT‑Verantwortliche bei DSGVO‑Bußgeldern und strafrechtlichen Ermittlungen wegen Datenschutzverstößen. Als Fachanwalt für IT‑Recht und Fachanwalt für Strafrecht verbinde ich technisches Verständnis mit strafprozessualer Erfahrung – gerade bei Data Breaches, forensischen Analysen und Vernehmungen vor der Aufsichtsbehörde.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven

Was ist das Datenschutzstrafrecht?

Rechtsanwalt für Datenschutzstrafrecht in Aachen plus DSGVO-Bußgeld: Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Strafrecht. Damit ist er hochqualifizierter Ansprechpartner für Unternehmen bei Fragen im Datenschutzstrafrecht + IT-Sicherheit, Cybercrime. Datenschutzstrafrecht umfasst zum einen klassische Straftatbestände mit Datenbezug (etwa Verstöße gegen § 42 BDSG oder § 201a StGB), zum anderen Verfahren im Umfeld der DSGVO, in denen enorme Bußgelder und Einziehungen drohen. Typisch sind parallele Verfahren: die Aufsichtsbehörde prüft ein DSGVO‑Bußgeld, Strafverfolgungsbehörden ermitteln wegen Datenschutzstraftaten oder IT‑Sicherheitsvorfällen.

  • Straftaten im Bereich Datenschutz: Unbefugte Datenweitergabe, unrechtmäßige Datenverarbeitung, Ausspähen und Abfangen von Daten.​
  • Ermittlungen und Durchsuchungen: Sicherstellung von Servern, Laptops, Backups und Logs, Auswertung durch IT‑Forensik.
  • Maßnahmen der Aufsichtsbehörden: Untersagungsverfügungen, Auflagen, DSGVO‑Bußgelder gegen Unternehmen und Verantwortliche.​
  • Verteidigung im Straf- und Bußgeldverfahren: Stellungnahmen, Einspruch, Verhandlung vor Gericht, Schadensbegrenzung.

Als Fachanwalt für Strafrecht und für IT-Recht – und als Softwareentwickler – durchdringe ich technische Sachverhalte auf einer Ebene, die in der klassischen Strafverteidigung selten ist.


Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und herausragender Fachanwalt für IT-Recht - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, digitale beweismittel, Wirtschaftsstrafrecht & Softwarerecht

Wenn die DSGVO wirklich drückt … helfe ich weiter.

Ihr Rechtsanwalt für Datenschutzstrafrecht, Fachanwalt für IT-Recht und Strafrecht Jens Ferner: Ich prüfe Bußgeldbescheide, entwickle eine Verteidigungsstrategie und vertrete Sie im Widerspruchs- und Klageverfahren. Nehmen Sie möglichst frühzeitig Kontakt auf, bevor Sie sich gegenüber der Aufsichtsbehörde umfassend einlassen. Dazu kommt meine unterstützende Tätigkeit nach einem Cyberincident oder Hackerangriff.

Verteidigung gegen DSGVO-Bußgelder

Bei DSGVO‑Verstößen drohen Bußgelder in erheblicher Höhe – oft zusätzlich zu Imageschäden und zivilrechtlichen Ansprüchen. Ich übernehme die Verteidigung gegen DSGVO‑Bußgelder gegenüber Aufsichtsbehörden und Gerichten, inklusive Prüfung von Verfahrensfehlern, Zuständigkeit und Bemessung der Geldbuße. Im Rahmen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können Bußgelder verhängt werden, wenn diese Vorschriften verletzt werden:

  • Verletzung von Informations‑ und Transparenzpflichten (Art. 13, 14 DSGVO).
  • Unwirksame oder fehlende Einwilligung in die Datenverarbeitung.
  • Fehler bei Auftragsverarbeitung und Drittlandübermittlungen.
  • Nicht oder verspätet gemeldete Datenpannen

Schutz von Betriebsgeheimnissen und Daten

Stehen Sie persönlich unter dem Vorwurf, ein Betriebsgeheimnis verraten zu haben? Oder möchten Sie als Unternehmen Ihre wertvollsten Informationen absichern, bevor etwas passiert? In beiden Fällen sind Sie bei uns richtig.

Wir unterstützen Sie in drei eng verzahnten Bereichen, in die stets auch die Cybersicherheit hineinspielt: dem Schutz von Betriebsgeheimnissen, der Verteidigung gegen den Vorwurf des Geheimnisverrats und dem juristischen Umgang mit Datenlecks – ob Sie angeklagt sind oder vorbeugend beraten werden möchten.

Das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz hat den Schutz von Geschäftsgeheimnissen stark erweitert, verlangt von Betrieben aber auch, ihre Daten aktiv zu sichern. Denn im Streitfall prüft ein Gericht, ob die Schutzvoraussetzungen überhaupt vorlagen. Hier bieten wir Ihnen ganzheitliche Beratung an der Schnittstelle von IT-, Datenschutz- und Arbeitsrecht: von technischen und organisatorischen Maßnahmen über IT-Betriebsvereinbarungen, Vertragsklauseln und Wettbewerbsverbote bis zum Schutz eigener Entwicklungen wie Software vor unzulässigen Kopien.


Rechtliche Grundlage

Die Grundlage für den Geheimnisschutz bildet die sogenannte „Know-how-Richtlinie“, mit der der Geheimnisschutz europaweit vereinheitlicht wurde. In Deutschland gilt seitdem das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) – und damit eine klare Definition, wann etwas überhaupt ein Geschäftsgeheimnis ist. Diese Definition ist für beide Seiten entscheidend: Wer schützen will, muss ihre Anforderungen erfüllen. Wer sich verteidigt, kann genau hier ansetzen.

Hinzu kommt eine Vielzahl von Schutzrechten, die es zu sichern und durchzusetzen gilt. Dabei bieten wir eine echte Besonderheit: Wir unterstützen Ihre Zivilprozessrechtler durch inhaltlich überzeugende Arbeit im parallel laufenden Strafprozess – sei es über Strafanzeige und Nebenklage aufseiten des Geschädigten oder durch eine konsequente Verteidigung, wenn der Vorwurf gegen Sie selbst gerichtet ist.

Wann liegt ein Geschäftsgeheimnis vor?

Damit ein Geschäftsgeheimnis tatsächlich vorliegt, müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen. Es muss eine Information mit wirtschaftlichem Wert geben, die gerade nicht allgemein bekannt ist. Ferner genügt ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung allein nicht – es müssen auch besondere Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen worden sein.

Genau diese Maßnahmen unterliegen rechtlichen Anforderungen, und auch das berechtigte Interesse steht auf dem juristischen Prüfstand. Für Unternehmen bedeutet das: Ohne nachweisbare Schutzvorkehrungen kein wirksamer Geheimnisschutz. Für Beschuldigte bedeutet es: Fehlt es an diesen Voraussetzungen, fehlt es oft auch am strafrechtlich relevanten Geheimnis – ein Ansatzpunkt, den wir in Ihrer Verteidigung konsequent prüfen.

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