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§ 266a StGB: Wenn Lohnabgaben zur Strafsache werden

In vielen Unternehmen entsteht ein Strafbarkeitsrisiko nicht durch spektakuläre Korruptionsfälle, sondern durch ganz normale Lohn- und Personalarbeit. § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – gehört dabei zu den Delikten, die Ermittlungsbehörden und Gerichte seit Jahren regelmäßig beschäftigen. Wer Personalverantwortung trägt, sollte diese Norm nicht als Randthema des Steuerberaters verbuchen, sondern als klassischen Teil des eigenen Haftungs- und Organisationsrisikos.

Was § 266a StGB wirklich meint

§ 266a StGB schützt in erster Linie das Kollektivgut der Sozialversicherung. Strafbar macht sich, wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt oder einbehaltenes Arbeitsentgelt nicht weiterleitet. Im Kern geht es um zwei Fallgruppen: Zum einen die Nichtabführung geschuldeter Beiträge, etwa bei Schwarzarbeit oder bewusst unvollständigen Meldungen, zum anderen die Veruntreuung einbehaltener Arbeitnehmeranteile.

Die Vorschrift ist ein „echter Wirtschaftsstraftatbestand“ im Sinne des § 74c GVG und regelmäßig Gegenstand von Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) – oft mit existenzbedrohlichen Konsequenzen.

Was bedeutet „vorenthalten“?

Im Zentrum steht das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wer „Arbeitgeber“ ist, wird nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien bestimmt – maßgeblich ist die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten, seine Eingliederung in betriebliche Strukturen und die Weisungsgebundenheit. Vertragsbezeichnungen („Freelancer“, „Subunternehmer“) helfen nicht, wenn die Realität ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis offenbart.

§ 266a StGB ist eine Norm mit Sprengkraft für das Management

Fachanwalt für Strafrecht Jens Ferner

Für eine Strafbarkeit genügt regelmäßig bedingter Vorsatz: Es reicht, wenn der Verantwortliche die Möglichkeit einer Beitragspflicht erkennt und gleichwohl keine Abführung veranlasst. Der Bundesgerichtshof betont zunehmend, dass Irrtümer über die eigene Arbeitgebereigenschaft tatbestandsrelevant sein können – wer Warnsignale ignoriert oder Statusfragen ungeklärt lässt, bewegt sich schnell im strafbaren Bereich.

Muster des Vorenthaltens

In der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis zeigt sich eine große Bandbreite: von der offenen Schwarzarbeit über die Beschäftigung von Scheinselbständigen bis hin zur Nutzung von Servicegesellschaften oder fingierten Subunternehmern, um Barlohn zu generieren. Besonders in der Bau-, Logistik- und Reinigungsbranche haben sich strukturierte Systeme entwickelt, in denen Scheinrechnungen gegen Provision gehandelt werden, um Schattenlöhne auszuzahlen.

Diese Praktiken sind in der Regel nicht „Fehlgriffe“, sondern Ausdruck bewusster Systemumgehung – entsprechend hart sind die strafrechtlichen Reaktionen: Freiheitsstrafen auf Bewährung sind Standard; bei großen Schadenssummen sind auch mehrjährige Haftstrafen ohne Bewährung möglich.

Externe Risiken: Scheinselbstständigkeit, Fremdfirmen und HR-Compliance

Auch dort, wo kein klassisches Arbeitsverhältnis besteht, etwa bei der Beschäftigung von „Freelancern“ oder bei der Einbindung von Fremdfirmen, ist das Risiko der Strafbarkeit nach § 266a StGB real. Die Gerichte schauen genau auf das „faktische“ Verhältnis – nicht auf die vertragliche Etikettierung. Wer Selbständige einsetzt, sie aber faktisch wie Angestellte steuert, haftet wie ein Arbeitgeber – auch strafrechtlich.

Hinzu kommt: Eine falsche Beurteilung des Status führt nicht nur zur Nachzahlungspflicht von Beiträgen (bis zu 30 Jahre rückwirkend!), sondern kann auch strafrechtlich als vorsätzliches Verhalten gewertet werden. Der Verzicht auf Statusklärungen oder eine passive Duldung gilt bereits als billigendes Inkaufnehmen des Risikos.

Rechtsanwalt Ferner zu § 266a StGB: Das vergessene Risiko – wenn Arbeitsentgelt zum Straftatbestand wird. Fachanwalt für Strafrecht zur Managerhaftung

§ 266a StGB ist eine Norm mit Sprengkraft für das Management. Sie verbindet Arbeits-, Steuer- und Sozialrecht mit strafrechtlicher Relevanz – ein Paradebeispiel für moderne Wirtschaftsstrafrechtspflege. Für die Unternehmensführung bedeutet das: Legalität ist keine Randbedingung, sondern Teil unternehmerischer Resilienz.

In den Verfahren geht es selten um singuläre Ausrutscher, sondern um über Jahre gewachsene Routinen – genau das erklärt die teils hohen Schadenssummen und die Erwartung der Gerichte, dass Geschäftsführung und HR ihre Strukturen im Griff haben.

Compliance-Fazit für Unternehmen

§ 266a StGB ist kein Spezialproblem für „schwarze Schafe“, sondern Teil des normalen Organisationsrisikos in Personal und Fremdfirmensteuerung. Kritisch wird es dort, wo Zuständigkeiten zersplittert sind und niemand den Gesamtüberblick über Beschäftigungsformen, Abrechnung und Meldungen hat. Ein belastbares Compliance-System mit klaren Verantwortlichkeiten, dokumentierten Prüfungen und funktionierenden Kontrollschritten hilft nicht nur in der Prävention, sondern kann im Ernstfall auch strafmildernd wirken. Unternehmen sollten prüfen:

  • Welche „externen“ Kräfte tatsächlich arbeitnehmerähnlich eingebunden sind;
  • Ob Subunternehmer in sensiblen Bereichen über valide Strukturen verfügen;
  • Und ob bei der Abrechnung von Löhnen und Beiträgen die internen Kontrollsysteme wirklich funktionieren.

Ausblick

Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Melde- und Kontrollsysteme – einschließlich automatisierter Plausibilitätsprüfungen bei Rentenversicherung und Zoll – wird verdeckte Beitragsverkürzung zunehmend schwerer zu übersehen. Unternehmen sollten ihre Lohn- und Personalprozesse deshalb nicht nur auf Effizienz, sondern ausdrücklich auch auf Nachweisbarkeit und rechtliche Robustheit trimmen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.