Managerhaftung

Managerhaftung & Anwaltshaftung

Rechtsanwalt für Vorstände, Anwälte, Geschäftsführer & Aufsichtsräte

Als erfahrener Rechtsanwalt im Bereich Managerhaftung & Anwaltshaftung bietet RA Jens Ferner umfassende Beratung und Verteidigung für professionelle Leistungsträger an, um persönlichen Risiken als Vorstand, Aufsichtsrat, Berater oder Geschäftsführer zu begegnen. Manager, Anwälte & Aufsichtsräte werden darin unterstützt, ihre Sorgfaltspflichten zu erfüllen, rechtliche Fallstricke zu vermeiden und im Haftungsfall ihre Interessen effektiv zu verteidigen:

  • Manager haften heute schnell persönlich – zivilrechtlich, strafrechtlich und gegenüber der D&O-Versicherung.
  • Ich verteidige Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte in Ermittlungsverfahren, Organhaftungsklagen und Compliance-Krisen.
  • Schwerpunkt: Wirtschaftsstrafrecht, Cybervorfälle und haftungsrelevante IT-/KI-Projekte.

Achtung: Wir übernehmen keine Mandate von Verbrauchern gegen Manager oder Anwälte, insbesondere sind wir nicht im Anwaltsregress gegen Anwälte tätig!

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner

  • Spezialisierung: Wir übernehmen ausschließlich Strafverteidigungen und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig. Wir übernehmen keine Zivilprozesse und keine Opfer von Straftaten.
  • Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen.
  • Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder Mail an kontakt@ferner-alsdorf.deTermine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!
Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven

Beratung zur Haftung von Rechtsanwälten

Ich berate und verteidige neben Managern vor allem Rechtsanwälte, die aufgrund anspruchsvoller Mandate selbst ins Fadenkreuz geraten, beispielsweise wegen angeblich fehlerhafter Compliance-Strukturen, steuerlicher oder gesellschaftsrechtlicher Empfehlungen oder im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen aus der Unternehmensverteidigung. Dabei geht es regelmäßig um den Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung, der Beihilfe zu Mandantendelikten oder um Regressforderungen von Mandanten und D&O-Versicherern. Ich berate in dem Kontext ausschließlich Anwälte und übernehme keine Mandate gegen Anwälte!

Als Rechtsanwalt tragen Sie heute ein erhebliches Haftungs- und Strafbarkeitsrisiko, sei es als Organberater, in der laufenden Compliance-Begleitung oder in der Strafverteidigung. Wenn Ihnen eine Pflichtverletzung, eine wissentliche Fehlberatung oder gar strafbare Beihilfe vorgeworfen wird, benötigen Sie eine Verteidigung, die sowohl das Berufsrecht als auch das Wirtschaftsstrafrecht und die Managerhaftung beherrscht. Strafverteidiger sehen sich zunehmend mit Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Einziehungsentscheidungen, Vermögensabschöpfung und komplexen wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren konfrontiert. Ich übernehme die Verteidigung und Beratung von Anwälten, die sich mit Vorwürfen konfrontiert sehen, wobei ich mich nicht mit der Führung von Zivilprozessen aufhalte, sondern ausschließlich beratend tätig bin. Wenn Sie mich noch nicht kennen, werden Sie schnell merken, warum ich mich nicht mit standardisierten Aufgaben aufhalte und hier lieber Ihre Prozesskanzlei unterstütze.

Managerhaftung: In welchen Fällen helfen wir konkret?

Überblick: Haftung von Vorständen, Aufsichtsräten und Geschäftsführern

Die Haftung von Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsräten in Unternehmen hat in den vergangenen Jahren deutlich an Bedeutung gewonnen. Das liegt vorwiegend an der gestiegenen Zahl an Gerichtsentscheidungen und der zunehmenden wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Thema. Besonders in Situationen wie Unternehmensübernahmen oder dem Abschluss nachteiliger Verträge können erhebliche finanzielle Schäden entstehen, die die Verantwortlichen in die Haftung nehmen, so durfte ich bereits behilflich sein in diesen Fällen:

  • Ermittlungsverfahren gegen Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung oder Untreue
  • Managerhaftung nach Cyberangriff wegen fehlender IT-Sicherheit/ISO‑27001-konzept
  • D&O-Versicherer verweigert Deckung wegen angeblich wissentlicher Pflichtverletzung
  • Vorstandshaftung nach fehlerhafter Kapitalmarktkommunikation oder Greenwashing-Vorwürfen
  • Beraterhaftung bei fehlerhafter steuerlicher oder Compliance-bezogener Empfehlung

Zivilrechtliche Haftung von Managern

Die zivilrechtliche Haftung gliedert sich in die Innenhaftung und Außenhaftung. Die Innenhaftung betrifft die Verantwortung gegenüber der eigenen Gesellschaft, während die Außenhaftung Ansprüche Dritter, wie etwa Gläubiger, umfasst.

Innenhaftung

Die Innenhaftung von Vorständen wird maßgeblich durch die sogenannte Business Judgement Rule geprägt. Diese Regelung besagt, dass Vorstände keine Pflichtverletzung begehen, wenn sie eine unternehmerische Entscheidung auf der Basis angemessener Informationen und einer sorgfältigen Abwägung von Chancen und Risiken treffen und dabei zum Wohl der Gesellschaft handeln. Diese Regelung findet sich in § 93 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) und wird auch auf Geschäftsführer von GmbHs analog angewendet.

In Haftungsfällen muss eine ex ante-Betrachtung erfolgen, bei der geprüft wird, ob die Entscheidung des Vorstandsmitglieds im Vorfeld alle notwendigen Informationen und Abwägungen einbezogen hat. Sollte es zu einer Pflichtverletzung kommen, liegt die Beweislast zunächst bei der Gesellschaft, die das Vorliegen und die Höhe des Schadens sowie dessen Verursachung durch das Organmitglied nachweisen muss. Gelingt dieser Nachweis, muss das Vorstandsmitglied beweisen, dass es die Anforderungen der Business Judgement Rule erfüllt hat und daher weder eine Pflichtverletzung noch ein Verschulden vorliegt.

Außenhaftung

Die Außenhaftung gegenüber Dritten, etwa Gläubigern, ist strenger geregelt und setzt in der Regel eine grob fahrlässige Pflichtverletzung voraus. Gemäß § 93 Abs. 5 AktG können Gläubiger Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder geltend machen, wenn ihre Ansprüche gegen die Gesellschaft nicht befriedigt werden können. Auch Aktionäre können durch ein spezielles Klagezulassungsverfahren (§§ 148 ff. AktG) Ansprüche der Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder geltend machen.

Einzelne Themen der Managerhaftung

Beweislast und Entlastung

In Haftungsfällen trägt die Gesellschaft die Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung und den daraus resultierenden Schaden. Dem Vorstand obliegt es dann, sich zu entlasten, indem er darlegt, dass die Entscheidung im Rahmen der Business Judgement Rule getroffen wurde. Diese Regelung gibt den Vorständen einen weiten Handlungsspielraum, der nur überschritten ist, wenn das Handeln in unverantwortlicher Weise risikobehaftet oder aus anderen Gründen pflichtwidrig war.

Haftungsbegrenzung und Verjährung

Die Haftung der Vorstandsmitglieder kann vertraglich nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich zulässig ist. Nach dem AktG ist eine vertragliche Haftungsbegrenzung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und bedarf oft der Zustimmung der Hauptversammlung. Ansprüche aus der Vorstandshaftung verjähren bei börsennotierten Unternehmen nach zehn Jahren und bei anderen Unternehmen nach fünf Jahren.

Compliance- und Risikoüberwachung

Ein weiterer Aspekt der Managerhaftung ist die Verantwortung für ein effektives Compliance- und Risikomanagementsystem. Vorstände und Geschäftsführer sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die Rechtsverstöße im Unternehmen verhindern. Dies umfasst die Einrichtung von Whistleblowing-Systemen und die Überwachung der Einhaltung von rechtlichen Vorgaben durch Compliance Officer.

Wirtschaftsspionage & Cybersicherheit

Wir sind verteidigend und beratend im Themenfeld Cybersicherheit und Wirtschaftsspionage tätig: Wenn das Management das eigene Unternehmen nicht hinreichend gegen diese heute alltäglichen Bedrohungen absichert, steht die eigene Haftung im Raum.

Überwachungspflicht des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Tätigkeit des Vorstands zu überwachen und eigenverantwortlich zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder bestehen. Versäumt der Aufsichtsrat diese Pflicht, kann er selbst haftbar gemacht werden. Dabei muss der Aufsichtsrat seine Entscheidungen ebenfalls auf Grundlage der Business Judgement Rule treffen, um eine eigene Haftung zu vermeiden.

FAQ zur Managerhaftung

Haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen?

Grundsätzlich kann ein Geschäftsführer oder Vorstand mit seinem Privatvermögen haften, wenn ihm eine Pflichtverletzung vorgeworfen wird. Besonders relevant ist dies bei gravierenden Verstößen gegen Sorgfaltspflichten, etwa bei verspäteter Insolvenzanmeldung oder bewusster Missachtung von Compliance-Vorgaben. In der Praxis drohen dann erhebliche Regressforderungen der Gesellschaft, von Gläubigern oder auch der D&O-Versicherung. Eine frühzeitige Verteidigungsstrategie und saubere Dokumentation von Entscheidungen sind entscheidend, um persönliche Haftung zu begrenzen.

Was soll ich tun, wenn ich von einem Ermittlungsverfahren erfahre?

Sprechen Sie ohne jede inhaltliche Einlassung gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft sofort mit einem spezialisierten Strafverteidiger. Geben Sie keine Stellungnahmen ab und überlassen Sie jede Kommunikation zunächst der Verteidigung, bis Akteneinsicht genommen wurde. Sichern Sie parallel relevante Unterlagen und Kommunikationsdaten, verändern Sie aber nichts an bestehenden Dokumenten oder IT-Systemen, um keine weiteren Risiken zu schaffen. In vielen Fällen lassen sich bereits in dieser frühen Phase Weichen stellen, etwa zur Eingrenzung des Tatvorwurfs oder zur Vermeidung weiterer Zwangsmaßnahmen.

Hilft mir meine D&O-Versicherung auch im Strafverfahren?

D&O-Versicherungen sind primär auf zivilrechtliche Haftungsfälle ausgerichtet, können aber je nach Bedingungswerk auch Verteidigungskosten abdecken. Häufig bestehen Deckungslücken bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen oder bei bestimmten Compliance-Verstößen, sodass nicht jeder Strafvorwurf automatisch versichert ist. Wichtig ist eine frühzeitige Schadenmeldung und die Abstimmung zwischen Verteidigung und Versicherer, um keine Obliegenheiten zu verletzen. Eine Prüfung der konkreten Versicherungsbedingungen zeigt, ob und in welchem Umfang Sie im Ermittlungs- oder Strafverfahren Unterstützung erwarten können.

Welche Rolle spielt die Business Judgement Rule in der Praxis?

Die Business Judgement Rule schützt Manager, wenn sie unternehmerische Entscheidungen auf Basis angemessener Informationen und zum Wohl der Gesellschaft treffen. In Haftungsprozessen ist sie ein zentraler Prüfungsmaßstab dafür, ob ein haftungsrelevanter Pflichtverstoß vorliegt oder eine noch zulässige Risikoentscheidung. Entscheidend ist die ex ante-Betrachtung: Es kommt darauf an, wie die Entscheidung zum Zeitpunkt ihres Treffens vorbereitet und dokumentiert wurde, nicht auf den späteren Ausgang. Eine saubere Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen ist daher ein wesentlicher Baustein zur Exkulpation im Zivil- und Strafverfahren.

Ab wann droht persönliche Strafbarkeit wegen Compliance-Verstößen?

Strafrechtliche Verantwortung droht, wenn Pflichtverstöße im Unternehmen als eigenes strafbares Verhalten des Managers bewertet werden können, etwa als Untreue, Betrug, Steuerhinterziehung oder Umweltstraftat. Kritisch sind Konstellationen, in denen trotz erkennbarer Risiken keine angemessenen Compliance- oder Kontrollmaßnahmen implementiert oder offensichtliche Verstöße geduldet werden. Je höher die Stellung im Unternehmen, desto eher wird eine persönliche Verantwortlichkeit für Organisations- und Überwachungspflichten angenommen. Ein wirksames, gelebtes Compliance-System ist deshalb auch strafrechtlich ein wichtiger Schutzfaktor.

Können externe Berater meine persönliche Haftung reduzieren?

Die Einbindung qualifizierter, unabhängiger externer Berater kann helfen, Haftungsrisiken zu mindern, wenn deren Rat sorgfältig ausgewählt, plausibilisiert und dokumentiert wird. In der Rechtsprechung wird die Einholung fachkundigen Rats bei fehlender eigener Sachkunde als wichtiger Baustein für die Entlastung von Managern gewertet. Gleichwohl bleibt ein nicht delegierbarer Kernbereich von Leitungs- und Überwachungspflichten, der nicht vollständig auf Berater ausgelagert werden kann. Entscheidend ist, dass Sie Empfehlungen nicht blind übernehmen, sondern nachvollziehbar prüfen und in ein insgesamt stimmiges Compliance- und Risikomanagement einbetten.

Begrenzung der Managerhaftung

Angesichts der erheblichen Haftungsrisiken und der damit verbundenen existenziellen Bedrohungen für die betroffenen Personen gewinnt die Absicherung durch D&O-Versicherungen (Directors and Officers Insurance) zunehmend an Bedeutung. Zugleich stellt sich die Frage einer Begrenzung: Die Managerhaftung kann tatsächlich durch verschiedene Maßnahmen begrenzt werden, doch diese Exkulpation (Enthaftung) stößt an Grenzen, die sowohl rechtlicher als auch praktischer Natur sind.

Exkulpation durch Einhaltung der Sorgfaltspflichten

Ein wesentlicher Schritt zur Begrenzung der Haftung ist die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten. Für Vorstände und Geschäftsführer bedeutet dies, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwenden müssen, wie es im Aktiengesetz (§ 93 AktG) und im GmbH-Gesetz (§ 43 GmbHG) verankert ist. Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht kann zu einer persönlichen Haftung führen.

Einsatz von internen und externen Beratern

Eine gängige Methode, um die Haftung zu begrenzen, ist der Einsatz von internen und externen Beratern. Vorstände und Geschäftsführer können sich bei rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen durch die Einbindung spezialisierter Fachabteilungen oder externer Experten absichern. Dies gilt insbesondere in komplexen oder risikobehafteten Situationen, in denen eine fundierte Beratung unerlässlich ist.

Bei der Einbindung externer Berater ist jedoch darauf zu achten, dass diese Berater unabhängig und fachlich qualifiziert sind. Der Vorstand muss sicherstellen, dass die Berater frei von Interessenkonflikten agieren und dass deren Empfehlungen einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden. Dies beinhaltet die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Berater, was eine nicht delegierbare Kernpflicht des Vorstands darstellt.

Ein weiterer Aspekt der Haftungsbegrenzung ist in dem Kontext der schuldausschließende Rechtsirrtum. Dieser kann dann angenommen werden, wenn ein Manager trotz sorgfältiger Prüfung und Einholung von Fachrat im Hinblick auf die Rechtslage irrt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Exkulpation möglich ist, wenn der Vorstand bei fehlender eigener Sachkunde qualifizierten Rat von unabhängigen Beratern eingeholt hat und dieser Rat plausibel erscheint.

Business Judgement Rule

Die Business Judgement Rule bietet einen weiteren Schutzmechanismus für Manager. Diese Regel schützt Entscheidungsträger vor Haftung, wenn ihre unternehmerischen Entscheidungen auf einer angemessenen Informationsbasis getroffen wurden und im besten Interesse des Unternehmens liegen. Die Business Judgement Rule greift jedoch nur bei unternehmerischen Entscheidungen und nicht bei Verstößen gegen rechtliche Vorschriften. Damit bietet sie einen gewissen, aber nicht uneingeschränkten Schutz vor Haftung.

Grenzen der Haftungsbegrenzung

Einhaltung von Compliance-Vorgaben

Die Implementierung und Überwachung eines effektiven Compliance-Systems ist eine nicht delegierbare Pflicht. Vorstände und Geschäftsführer müssen sicherstellen, dass das Unternehmen gesetzeskonform handelt. Dies schließt die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Compliance-Maßnahmen ein.

Nicht delegierbare Pflichten

Vorstände und Geschäftsführer können nicht alle Aufgaben delegieren. Es gibt einen Kernbereich an Pflichten, der zwingend von den Organmitgliedern selbst wahrgenommen werden muss, wie etwa die Überwachung des Compliance-Systems oder die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben.

Dokumentationspflichten

Die Exkulpation setzt eine umfassende Dokumentation der Entscheidungsprozesse und der dabei berücksichtigten Informationen voraus. Dies gilt insbesondere bei der Inanspruchnahme externer Berater, deren Empfehlungen nachvollziehbar und plausibel in die Entscheidungsfindung einbezogen werden müssen.

Aktuell zur Managerhaftung