Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung des Landgerichts Bauzen (1 S 23/11) bestätigt, derzufolge „Finanzagenten“ zivilrechtlich zum Schadensersatz verpflichtet sind. Es geht hierbei um Betroffene, die einem Dritten Ihr Konto zur Verfügung stellen, damit dieser darauf Einzahlungen vornehmen lassen kann und das Geld sodann auf ein weiteres Konto transferieren kann.
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Gerade beim Phishing ist das sehr beliebt, inzwischen aber auch bei betrügerischen Shops: Ein deutsches Konto erweckt kein Misstrauen. Nachdem das Geld eingegangen ist, wird es dann auf ein anderes (internationales) Konto weitergeleitet, normalerweise ist auch dies nur ein Durchgangspunkt. Die Spur des Betrügers verliert sich dann. Derjenige, der sein Konto zur Verfügung stellt, muss nicht zwingend wissen, was da passiert. Manche sind dumm naiv oder verschliessen bewusst die Augen, wenn angefragt wird, ob man – unter einer dubiosen Geschichte – gegen Zahlung eines festen Betrages sein Konto zur Verfügung stellen möchte. Solche „Finanzagenten“ machen sich regelmäßig wegen Geldwäsche (§261 StGB) strafbar. Da das Geld „weg“ ist hinterher, fragt man sich, ob zudem noch ein Schadensersatzanspruch gegen den Finanzagenten vorliegt, auf Auszahlung des durchgereichten Betrages. Eine Grundlage wäre §823 II BGB in Verbindung mit dem verwirklichten Straftatbestand im Strafgesetzbuch. Fraglich ist dann aber, ob die Geldwäsche als Straftatbestand ein ausreichendes Schutzgesetz in diesem Sinne ist. Der BGH hat dies wohl bejaht.
Verteidigung bei Geldwäsche
Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.
Aktuell liegt nur die Pressemitteilung des BGH vor, die berichtet, dass der BGH entschieden haben soll,
dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten begangenen leichtfertigen Geldwäsche zusteht (§ 823 Abs. 2 BGB*** i.V.m. § 261 Abs. 1, 2 und 5 StGB). Denn der Straftatbestand der Geldwäsche bezweckt auch den Schutz des Vermögens der durch die Vortat – hier: den gewerbsmäßigen Betrug – Geschädigten und ist daher ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, so dass die Beklagte dem Kläger den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
Ergebnis: Als Finanzagent das schnelle Geld zu wittern rächt sich bereits, weil im Regelfall eine Strafbarkeit vorliegen wird. Wenn man dann auch noch auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, droht der persönliche Ruin. Üblicherweise fließen hier 5stellige Summen, die in keiner Relation zu dem minimalen Betrag stehen, mit dem sich Finanzagenten üblicherweise abspeisen lassen (und der im Zuge des Strafprozesses möglicherweise auch noch, sofern noch vorhanden, „eingezogen“ werden wird). Andererseits bietet sich für Finanzagenten durchaus, je nach den Umständen des Einzelfalls, durchaus Verteidigungspotential – auch dies darf nicht unterschätzt werden.
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