Einziehung bei Steuerhehlerei

Durchaus schwierig kann die bei sein: Hier stellt sich die Frage, was im Rahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, letztlich eingezogen werden kann.

Grundsatz der Einziehung

Einzuziehen ist ein erlangter Vermögenswert. Mit dem ist ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten genügt insofern, dass sie
zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben.

Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehindert auf den Vermögensgegenstand zugreifen können. Faktische Mitverfügungsgewalt kann sich – jedenfalls bei dem vor Ort anwesenden, die Beute oder Teile davon in den Händen haltenden Mittäter – auch in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegeln. Denn damit verfügt der Mittäter zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit diesen Teile des gemeinsam Erlangten sich selbst oder den anderen zuordnet

Einziehung bei Steuerhehlerei

Bei der Steuerhehlerei sind das ʺerlangte etwasʺ die Zigaretten, nicht etwa die von den Vortätern erzielte Steuerersparnis (siehe BGH, 1 StR 502/20). Eine steuerliche (Mit-) Haftung nach § 71 Variante 2, § 374 Abs. 1 Variante 1 AO für die hinterzogenen Verbrauchsteuern oder Einfuhrabgaben ist für die durch eine gegenständliche Betrachtungsweise geprägte strafrechtliche Vermögensabschöpfung nach alledem unerheblich (so BGH, 1 StR 481/21).

Ausreichend kann es dabei sein, wenn als zumindest gleichberechtigtes Gruppenmitglied die jeweilige Übergabe der Lieferungen gesteuert werden und Mittäter bzw. die Helfer angewiesen werden, Zigaretten auf Rechnung der Gruppierung entgegenzunehmen; in allen Fällen setzten die Mittäter die
gemeinsame Abrede strikt um bzw. unterwarfen sich die Helfer den Anweisungen, wobei auch § 855 BGB zu berücksichtigen ist. Es genügt also tatsächlich die Funktion des „Hintermanns“, was sich für den BGH in der anschließenden Weiterveräußerung zeigt, wo sich die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Zigaretten offenbart:

Mittels der Verkaufspreise überführte sie das Substrat der Zigaretten in ihr Vermögen; auch insoweit war ihre Anwesenheit bei der Entgegennahme der Kaufpreisgelder nicht erforderlich. Denn diese Gelder liefen bei ihr wirtschaftlich zusammen, damit sie nach Abzug der Aufwendungen (etwa Miete für das Quartier, Entlohnung der Helfer) den zwischen ihr und den beiden Mittätern zu verteilenden Gewinn bestimmen konnte.

BGH, 1 StR 481/21
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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