Tabaksteuer und Shisha-Tabak im Steuerstrafrecht: Die steigende Beliebtheit von Shisha-Bars und Wasserpfeifentabak hat nicht nur den Markt belebt, sondern auch das Interesse der Zollverwaltung geweckt. Mit der Einführung des Tabaksteuermodernisierungsgesetzes und verschärften Regelungen zur Tabaksteuer sieht sich die Branche erheblichen Herausforderungen gegenüber.
Insbesondere die Steuerpflicht beim Mischen von Tabakkomponenten sowie die strengen Verpackungsvorschriften bergen erhebliche strafrechtliche Risiken für Händler und Konsumenten. In diesem Beitrag beleuchten wir die rechtlichen Fallstricke und die Gefahr von Steuerstrafverfahren im Zusammenhang mit Wasserpfeifentabak.
1. Die aktuelle Rechtslage zur Tabaksteuer bei Wasserpfeifentabak
Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz
Immer wieder schraubt der Gesetzgeber an den Regelungen zur Besteuerung von Wasserpfeifentabak, die auch gerne Mal auf die Umgehung der Steuerpflicht abzielen. Jedenfalls bekannt sein muss die Zusatzsteuer, die einst bei 15 Euro pro Kilogramm lag, zwischenzeitlich in 2023 auf 19 Euro erhöht wurde und nunmehr seit dem 01.01.2025 bei 21 Euro festgesetzt ist.
Mehrkomponenten-Systeme und die Steuerfalle
Eine weit verbreitete Praxis ist der getrennte Verkauf von Pfeifentabak und der flüssigen Komponente Glycerin/Molasse. Dieses sogenannte „Zwei-Komponenten-System“ ermöglicht es Endverbrauchern, Wasserpfeifentabak selbst herzustellen. Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich dabei jedoch um eine Herstellungshandlung, die nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist.
Urteil des FG München: Das Finanzgericht München stellte in seinem Beschluss vom 26. Juni 2024 klar, dass bereits das Mischen von Tabak mit Glycerin als Herstellung im Sinne des § 6 TabStG zu werten ist, selbst wenn dies außerhalb eines Steuerlagers erfolgt. Dabei reicht es aus, dass durch das Mischen ein steuerpflichtiger Tabakerzeugnis entsteht, ohne dass es auf die eigentliche Rauchbarkeit des Produkts ankommt.
Strafrechtliche Risiken für Händler
Die Beteiligung von Händlern an diesem System bleibt nicht folgenlos. Der Verkauf von Komponenten zur Herstellung von Wasserpfeifentabak ohne entsprechende Besteuerung kann als Beihilfe zur Steuerhinterziehung gewertet werden.
Urteil des LG Frankfurt a. M.: Das LG Frankfurt verurteilte zwei Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei im Zusammenhang mit der Einfuhr und dem Verkauf von unversteuertem Wasserpfeifentabak zu Bewährungsstrafen. Dabei stellte das Gericht klar, dass auch die Beteiligung an der Distribution und der Weiterverkauf unversteuerten Tabaks ausreicht, um den Tatbestand der Steuerhehlerei gemäß § 374 AO zu erfüllen.
2. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Neuregelungen
Belastungen für die Shisha-Branche
Die neuen steuerlichen Regelungen und die Begrenzung der Packungsgrößen auf 25 Gramm haben die Preise für legalen Wasserpfeifentabak stark ansteigen lassen. Laut dem Bundesverband Wasserpfeifentabak hat sich der Preis pro Kilogramm für Konsumenten nahezu verdoppelt, während die Einkaufspreise für Shisha-Bars sogar vervierfacht wurden. Dies führt dazu, dass legale Anbieter zunehmend unter Druck geraten.
Förderung des Schwarzmarkts
Durch die hohen Preise und die strengen Regelungen hat der Schwarzmarkt für Wasserpfeifentabak erheblich an Bedeutung gewonnen. Der Bundesverband Wasserpfeifentabak schätzt den Anteil des Schwarzmarkts mittlerweile auf bis zu 80 Prozent des Gesamtvolumens. Illegaler Tabak wird zu deutlich niedrigeren Preisen angeboten, oft jedoch ohne die erforderlichen Steuerzeichen und unter fragwürdigen hygienischen Bedingungen.
3. Strafrechtliche Folgen für Konsumenten
Steuerhinterziehung durch Selbstmischung
Konsumenten, die getrennte Tabak- und Glycerin-Komponenten kaufen und selbst mischen, begehen aus Sicht des Tabaksteuerrechts eine strafbare Herstellungshandlung. Hier greift § 370 AO (Steuerhinterziehung).
Urteil des FG München: Das Gericht entschied, dass auch Produkte, die vollständig aus Tabakersatzstoffen bestehen, als Rauchtabak zu besteuern sind, sofern sie rauchfähig sind und als Ersatz für traditionellen Tabak dienen.
Praktische Herausforderungen bei der Strafverfolgung
Obwohl die rechtliche Lage klar ist, erweist sich die praktische Durchsetzung als schwierig. Kontrollen durch den Zoll erfolgen oft nur stichprobenartig, und die Ermittlung der tatsächlichen Mengen an illegalem Tabak ist nahezu unmöglich. Hinzu kommt der florierende Online-Handel mit unversteuertem Wasserpfeifentabak, der die Verfolgung durch die Behörden zusätzlich erschwert.
4. Steuerhinterziehung durch Selbstmischung in Shisha-Bars: Ein unterschätztes Risiko
Betreiber von Shisha-Bars stehen zunehmend im Fokus der Zollbehörden, wenn es um die Umgehung der Tabaksteuer geht. Eine besonders häufige Praxis ist das eigenhändige Mischen von Tabakkomponenten direkt in den Bars. Statt versteuerten und verkaufsfertigen Wasserpfeifentabak zu erwerben, kaufen viele Betreiber die Bestandteile getrennt: getrockneten Rohtabak auf der einen Seite und Glycerin sowie Aromastoffe auf der anderen. Diese Methode hat vor allem einen Zweck: die Umgehung der hohen Tabaksteuer, die auf fertigen Wasserpfeifentabak erhoben wird.
Die rechtliche Einordnung: Herstellung statt Konsum
Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich bei dieser Praxis jedoch nicht um bloßen Konsum, sondern um eine Herstellung von Tabakerzeugnissen. Gemäß § 6 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) entsteht die Steuerpflicht bereits beim Mischen der Komponenten, unabhängig davon, ob der Tabak für den Eigenverbrauch im Betrieb oder für den Verkauf bestimmt ist. Betreiber von Shisha-Bars werden damit faktisch zu Herstellern von Tabakprodukten und sind verpflichtet, die dafür anfallende Tabaksteuer zu entrichten.
Urteil des FG München: Das Finanzgericht München stellte in einem Beschluss vom 26. Juni 2024 klar, dass bereits das Vermischen von Rohtabak mit Glycerin und Aromen als steuerpflichtige Herstellung anzusehen ist, wenn dies außerhalb eines genehmigten Steuerlagers erfolgt. Für die Steuerpflicht spielt es dabei keine Rolle, ob die Mischungen unmittelbar vor Ort in der Shisha-Bar vorgenommen werden oder in einem separaten Raum. Entscheidend ist allein, dass durch die Herstellung ein steuerbarer Tabakerzeugnis entsteht.
Steuerhinterziehung durch „Selbstmischung“
Viele Betreiber versuchen, die Steuerpflicht zu umgehen, indem sie angeben, dass die einzelnen Komponenten getrennt erworben und erst unmittelbar vor dem Konsum gemischt werden. Diese Argumentation scheitert jedoch regelmäßig vor Gericht. In einem Fall des LG Frankfurt a. M. wurde ein Shisha-Bar-Betreiber wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung verurteilt, weil er regelmäßig Rohtabak und Molassen getrennt einkaufte und in der Bar mischte, ohne die dafür anfallende Tabaksteuer zu entrichten. Das Gericht argumentierte, dass es sich hierbei um eine gewerbsmäßige Herstellung von Tabak handelt, die steuerpflichtig ist.
Strafrechtliche Konsequenzen für Betreiber
Für Betreiber von Shisha-Bars kann die Selbstmischung schwerwiegende strafrechtliche Folgen haben. Die Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO kann Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen nach sich ziehen. Bei gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung, also wenn die Selbstmischung regelmäßig und in erheblichem Umfang erfolgt, droht sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Besonders problematisch: Der Zoll sieht die Betreiber oft als Steuerschuldner an, selbst wenn sie die Komponenten offiziell erwerben. Die Tatsache, dass die Vermischung der Zutaten direkt vor Ort erfolgt, wird als ausreichender Tatbestand für die Steuerhinterziehung gewertet. Zudem droht neben der Strafverfolgung die rückwirkende Zahlung der Tabaksteuer einschließlich Säumniszuschlägen und Zinsen.
In der Praxis steht gerne mal der Zoll für der Türe und kontrolliert dann zB die Küche, in der man dann alles vorfindet, was zum selber mischen gebraucht wird. Angesichts der zunehmenden Kontrollen durch die Zollbehörden empfiehlt es sich daher dringend, die Vertriebspraktiken anzupassen und rechtlichen Rat einzuholen, bevor die Steuerfahndung vor der Tür steht.
5. Überblick
Die aktuellen Regelungen zur Tabaksteuer bei Wasserpfeifentabak haben nicht nur zu einem deutlichen Preisanstieg geführt, sondern auch strafrechtliche Risiken für Händler und Konsumenten erheblich erhöht. In Kürze:
- Dringender Reformbedarf: Regelungen fördern Schwarzmarkt und belasten legale Anbieter.
- Mischen von Tabak und Glycerin durch Konsumenten oder Betreiber von Shishabars: Strafbare Herstellung und Steuerhinterziehung.
- Händler: Gefahr der Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
- Relevante Urteile: FG München und LG Frankfurt bestätigen die Steuerpflicht und die strafrechtlichen Risiken.
Eine Reform des Tabaksteuerrechts erscheint dringend notwendig, um den legalen Markt zu stärken und die Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen. Für Händler empfiehlt es sich, die Vertriebspraktiken genau zu überprüfen und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen. Konsumenten sollten sich bewusst sein, dass bereits die private Herstellung von Wasserpfeifentabak strafrechtliche Konsequenzen haben kann.
Betreiber von Shisha-Bars sollten sich der rechtlichen Risiken bewusst sein, die mit der Selbstmischung von Tabak einhergehen. Ohne eine offizielle Erlaubnis zur Herstellung von Tabakprodukten besteht nicht nur die Gefahr einer Steuerhinterziehung, sondern auch die von hohen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen.
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