Am Beispiel geschmuggelter Zigaretten lässt sich recht plastisch die Rechtsprechung des BGH zur Einziehung bei Befreiung von einer Verbindlichkeit aufzeigen: Grundsätzlich unterliegt der aus Veräußerung von Zigaretten dem Steuerhehler zufließende Erlös der Einziehung als Surrogat des Erlangten (§ 73 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB, dazu BGH, 1 StR 634/18, 1 StR 502/20, 1 StR 127/19 und 1 StR 244/18).
Doch wie ist damit umzugehen, wenn nicht der Steuerhehler den Erlös aus den Verkäufen erlangt, sondern der Käufer den Kaufpreis direkt an den Lieferanten zahlt?
Hier gilt der Grundsatz, dass natürlich auch die Befreiung von einer Verbindlichkeit einen Vermögensvorteil darstellen kann, der dann wiederum der Einziehung zugänglich ist. Daran fehlt es mit dem BGH aber dann, wenn das der Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft unwirksam ist und der Täter somit durch die Leistung eines Dritten lediglich von einer unwirksamen – und damit nicht werthaltigen – Verbindlichkeit frei wird.
Und genau dies ist im Fall eines Geschäfts zur Steuerhinterziehung anzunehmen:
Die Nichtigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts folgt aus § 134 BGB in Verbindung mit § 374 AO als Verbotsgesetz. Maßgeblich für die Einordnung eines Strafgesetzes als Verbotsgesetz sind Sinn und Zweck des verletzten Strafgesetzes, wobei Strafgesetze im Zweifel als Verbotsgesetze anzusehen sind (vgl. BGH NJW 1991, 2955, 2956; BeckOK/Wendtland, BGB, 61. Edition, § 134 Rn. 7; MüKo/Armbrüster, BGB, 9. Aufl., § 134 Rn. 68).
Vor dem Hintergrund des Zwecks der Vorschrift der Steuerhehlerei, deren Tatunrecht in der Aufrechterhaltung des steuerrechtswidrigen Zustandes liegt und die verhindern soll, dass unversteuerte und unverzollte Zigaretten in den Verkehr gelangen (vgl. BGH, Urteile vom 15. April 1980 – 5 StR 135/80, BGHSt 29, 239, 242 und vom 7. November 2007 – 5 StR 371/07 Rn. 24; Jäger in Klein, Abgabenordnung, 15. Aufl., § 374 Rn. 1), sind Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte des Steuerhehlers als nichtig anzusehen (vgl. zur Hehlerei gemäß § 259 StGB MüKo/Armbrüster, BGB, 9. Aufl., § 134 Rn. 70).
BGH, 1 StR 19/22
Entsprechend ist das Ganze bei Betäubungsmittelgeschäften zu bewerten (dazu nur BGH, 3 StR 331/21, 2 StR 491/21 und 3 StR 62/10) sowie bei Schuldenerlass für Beteiligung an einer Straftat (BGH, 2 StR 311/21).
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