Versuchte gewerbsmäßige Steuerhehlerei (§ 374 AO)

„Sichverschaffen“ im Sinne des § 374 Abs. 1 AO setzt das Erlangen eigener Verfügungsgewalt voraus (BGH, 1 StR 481/21, 5 StR 371/07 und 1 StR 233/22).

Versuchsbeginn bei Steuerhehlerei

Für die Annahme eines Versuchsbeginns hierbei ist, sofern die Parteien nicht vor Ort über das Absatzgeschäft verhandeln und der Veräußerer die Ware sogleich nach der Einigung übergeben kann, zumindest erforderlich, dass sich der Lieferant mit den unversteuerten Zigaretten auf den Weg zum Zwischenhehler begibt (BGH, 1 StR 233/22 und 5 StR 371/07).

Absetzen als Tatvariante der Steuerhehlerei

Sowohl das „Absetzen“ als eigenständiges Bemühen um Verwertung der eingeführten oder verbrauchsteuerpflichtigen Ware auf fremde Rechnung als auch die Absatzhilfe setzen fremdnütziges Verhalten voraus (BGH, 1 StR 233/22 und 5 StR 371/07). Mit der Rechtsprechung des BGH schließen sich damit das „Sichverschaffen“ einerseits und dann das Absetzen bzw. Absatzhilfe andererseits gegenseitig aus.

Auch die Absatzbemühungen des Zwischenhehlers sind für diesen selbst straflos und nicht lediglich als mitbestrafte Nachtat einzuordnen. Andernfalls ließe sich die Tatbestandsvariante der Absatzhilfe aus Sicht des BGH nicht erklären, die ja die Unterstützungshandlungen als täterschaftlich begangen erfasst; bei Einordnung des Absatzes als mitbestrafte Nachtat wären solche Gehilfenbeiträge unschwer als zu einer Nachtat zu ahnden (zu alledem BGH, 1 StR 19/19, 5 StR 145/08, 2 StR 260/69 und 1 StR 228/75).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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