Versuchte gewerbsmäßige Steuerhehlerei (§ 374 AO)

„Sichverschaffen“ im Sinne des § 374 Abs. 1 AO setzt das Erlangen eigener Verfügungsgewalt voraus (BGH, 1 StR 481/21, 5 StR 371/07 und 1 StR 233/22).

Versuchsbeginn bei Steuerhehlerei

Für die Annahme eines Versuchsbeginns hierbei ist, sofern die Parteien nicht vor Ort über das Absatzgeschäft verhandeln und der Veräußerer die Ware sogleich nach der Einigung übergeben kann, zumindest erforderlich, dass sich der Lieferant mit den unversteuerten Zigaretten auf den Weg zum Zwischenhehler begibt (BGH, 1 StR 233/22 und 5 StR 371/07).

Absetzen als Tatvariante der Steuerhehlerei

Sowohl das „Absetzen“ als eigenständiges Bemühen um Verwertung der eingeführten oder verbrauchsteuerpflichtigen Ware auf fremde Rechnung als auch die Absatzhilfe setzen fremdnütziges Verhalten voraus (BGH, 1 StR 233/22 und 5 StR 371/07). Mit der Rechtsprechung des BGH schließen sich damit das „Sichverschaffen“ einerseits und dann das Absetzen bzw. Absatzhilfe andererseits gegenseitig aus.

Auch die Absatzbemühungen des Zwischenhehlers sind für diesen selbst straflos und nicht lediglich als mitbestrafte Nachtat einzuordnen. Andernfalls ließe sich die Tatbestandsvariante der Absatzhilfe aus Sicht des BGH nicht erklären, die ja die Unterstützungshandlungen als täterschaftlich begangen erfasst; bei Einordnung des Absatzes als mitbestrafte Nachtat wären solche Gehilfenbeiträge unschwer als Beihilfe zu einer Nachtat zu ahnden (zu alledem BGH, 1 StR 19/19, 5 StR 145/08, 2 StR 260/69 und 1 StR 228/75).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.