Mitbestrafte Vortat bei Steuerhehlerei

Wann liegt eine mutbestrafte Vortat bei der Steuerhehlerei vor? Grundsätzlich gilt: Eine mitbestrafte Vortat liegt dann vor, wenn im Verlauf eines deliktischen Geschehens verschiedene Angriffsobjekte beeinträchtigt werden, die konkrete Sachverhaltsgestaltung aber ergibt, dass das Schwergewicht des Unrechts nur unter dem Gesichtspunkt des nachfolgenden Delikts zu behandeln ist. Dies ist insbesondere bei Durchgangsdelikten gegeben, deren Unrechtsgehalt deshalb nicht über den der „Haupttat“ hinausgeht, weil er sich darin erschöpft, einen intensiveren Angriff auf dasselbe Rechtsgut vorzubereiten (BGH – 1 StR 536/16).

Die Steuerhehlerei unterscheidet sich in ihrer deliktischen Struktur von der allgemeinen Hehlerei gemäß § 259 StGB dadurch, dass das Tatobjekt der Vortat durch die tatbestandliche Fassung des § 374 AO maßgeblich eingegrenzt ist. Während § 259 Abs. 1 StGB als Vortat neben Diebstahl jede gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erfasst, beschränkt sich § 374 AO auf den Verbrauchsteuern (und den weiteren dort genannten Abgaben) unterliegende Waren, die den Gegenstand einer Steuerhinterziehung bilden können. Ganz deutlich unterscheiden sich beide Vorschriften aber vor allem im Hinblick auf den Inhaber des Rechtsguts:

Während dieser bei § 374 AO in der Person des Steuergläubigers feststeht, kommt zu der Weite des tatbestandlichen Anwendungsumfangs bei § 259 StGB noch hinzu, dass potentieller Geschädigter jeder Rechtsgutsinhaber sein kann. Dies rechtfertigt auch die unterschiedliche konkurrenzrechtliche Bewertung. Bei der Teilnahme an der Vortat nach § 259 StGB besteht die zu bestrafende Rechtsgutsverletzung in der konkreten Schädigung des jeweiligen Rechtsgutsinhabers. Bei der Hehlerei kommt dann die davon abgeschichtete Perpetuierung des eingetretenen Vermögensnachteils als weiteres Unrecht hinzu. Beide Rechtsgutsverletzungen bedingen die tatmehrheitliche Strafbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1954 – GSSt 1/54, BGHSt 7, 134; Urteile vom 29. April 1986 – 1 StR 105/86 Rn. 4, 6 und vom 16. Juli 1968 – 1 StR 25/68, BGHSt 22, 206).

BGH, 1 StR 634/18

Vergleichbares fehlt im Verhältnis der Beteiligung an der Steuerhinterziehung und der Steuerhehlerei, die beide das durchgängige und einheitliche Rechtsgut der Sicherung des Verbrauchsteueraufkommens im Blick haben.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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