Mitbestrafte Vortat bei Steuerhehlerei

Wann liegt eine mutbestrafte Vortat bei der vor? Grundsätzlich gilt: Eine mitbestrafte Vortat liegt dann vor, wenn im Verlauf eines deliktischen Geschehens verschiedene Angriffsobjekte beeinträchtigt werden, die konkrete Sachverhaltsgestaltung aber ergibt, dass das Schwergewicht des Unrechts nur unter dem Gesichtspunkt des nachfolgenden Delikts zu behandeln ist. Dies ist insbesondere bei Durchgangsdelikten gegeben, deren Unrechtsgehalt deshalb nicht über den der „Haupttat“ hinausgeht, weil er sich darin erschöpft, einen intensiveren Angriff auf dasselbe Rechtsgut vorzubereiten (BGH – 1 StR 536/16).

Die Steuerhehlerei unterscheidet sich in ihrer deliktischen Struktur von der allgemeinen gemäß § 259 StGB dadurch, dass das Tatobjekt der Vortat durch die tatbestandliche Fassung des § 374 AO maßgeblich eingegrenzt ist. Während § 259 Abs. 1 StGB als Vortat neben jede gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erfasst, beschränkt sich § 374 AO auf den Verbrauchsteuern (und den weiteren dort genannten Abgaben) unterliegende Waren, die den Gegenstand einer bilden können. Ganz deutlich unterscheiden sich beide Vorschriften aber vor allem im Hinblick auf den Inhaber des Rechtsguts:

Während dieser bei § 374 AO in der Person des Steuergläubigers feststeht, kommt zu der Weite des tatbestandlichen Anwendungsumfangs bei § 259 StGB noch hinzu, dass potentieller Geschädigter jeder Rechtsgutsinhaber sein kann. Dies rechtfertigt auch die unterschiedliche konkurrenzrechtliche Bewertung. Bei der Teilnahme an der Vortat nach § 259 StGB besteht die zu bestrafende Rechtsgutsverletzung in der konkreten Schädigung des jeweiligen Rechtsgutsinhabers. Bei der Hehlerei kommt dann die davon abgeschichtete Perpetuierung des eingetretenen Vermögensnachteils als weiteres Unrecht hinzu. Beide Rechtsgutsverletzungen bedingen die tatmehrheitliche Strafbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1954 – GSSt 1/54, BGHSt 7, 134; Urteile vom 29. April 1986 – 1 StR 105/86 Rn. 4, 6 und vom 16. Juli 1968 – 1 StR 25/68, BGHSt 22, 206).

BGH, 1 StR 634/18

Vergleichbares fehlt im Verhältnis der Beteiligung an der Steuerhinterziehung und der Steuerhehlerei, die beide das durchgängige und einheitliche Rechtsgut der Sicherung des Verbrauchsteueraufkommens im Blick haben.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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