Schlagwort: Insolvenzanfechtung

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • insolvenzanfechtung & Insolvenz des Mandanten – Vorsicht vor dem Insolvenzverwalter

    Mal wieder ein kurzer Hinweis für die Kollegen: Das Landgericht Frankfurt am Main (2-32 O 102/13) demonstriert wieder einmal, wie umsichtig man bei (drohender) Insolvenz eines Mandanten und Gebührenzahlungen sein muss. Hier wurde eine Kanzlei zur Rückzahlung von mehr als 4 Millionen eure an Gebühren verurteilt, nachdem der Insolvenzverwalter des ehemaligen Kollegen die Anfechtung erklärt hatte. Hintergrund war, dass aus Sicht des Gerichts die Beratung zu einem Zeitpunkt erfolgte, wo diese sinnlos geworden war, während der Zeitpunkt für die Insolvenzanmeldung nach hinten rückte durch die sinnlosen Sanierungsbemühungen. Hier erkannte dann das Gericht einen Benachteiligungsvorsatz im Sinne des §133 InsO:

    Die Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz wird gem. § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung Gläubiger benachteiligte. Dabei steht der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auch im Rahmen von § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, ZIP 2009, 1966).

    Die den finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin zugrundeliegenden Tatsachen waren der Beklagten bekannt, zumal sie als – wenn auch rechtliche – Sanierungsberaterin beauftragt war, denn ohne eine solche Kenntnis wäre eine Beratung von vornherein zum Scheitern verurteilt, da die maßgeblichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Beratung unberücksichtigt blieben. Soweit die Beklagte bestreitet, Kenntnis von einem etwaigen auf drohender Zahlungsunfähigkeit beruhenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt zu haben, beschränkt sie sich zudem auf die Erklärung, stets von überwiegenden Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Stundung und die Restrukturierung ausgegangen zu sein. Diese subjektive Einschätzung genügt jedoch nicht, um die Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu widerlegen. Vielmehr ist die Kenntnis des Anfechtungsgegners spiegelbildlich zum Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu beurteilen (vgl. BGH NJW 98, 1561, 1564 f.), d.h. sie ist nur ausgeschlossen, wenn die Sanierungsbemühungen nach den oben dargestellten Grundsätzen hinreichend aussichtsreich sind, was hier – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall war.

    Bei Haufe findet sich eine gute Zusammenfassung der zunehmend problematischen Rechtsprechung, die mitunter – was hoffentlich bekannt ist! – selbst bei Ratenzahlungen verlangt, dass der Rechtsanwalt hellhörig werden muss. Es bleibt abzuwarten, wann irgendwann einmal der Gesetzgeber wie versprochen reagiert, bis dahin muss jeder Kollege im Einzelfall darauf achten, ob eine spätere Anfechtung durch einen Insolvenzverwalter droht.

  • Crowdfunding: Rechtliche Beziehungen der Nutzer auf deutschen Plattformen

    „Crowdfunding“ ist heute in aller Munde, ich hatte dazu bereits eine erste kurze Übersicht geboten, zu finden hier. Dabei hatte ich die Rolle, insbesondere die Rechte der „Unterstützer“ bewusst offen gelassen und mir für einen späteren Artikel aufgehoben, was ich nun nachholen möchte. Denn die Frage liegt auf der Hand: Welche Rechte hat der „Unterstützer“, der mit seinem Geld ein Projekt fördert? Und wo liegen Risiken?
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  • insolvenzanfechtung: Geld bekommen und es behalten dürfen ist zweierlei

    In wirtschaftlich schlechten Zeiten lässt die Zahlungsmoral nach. Doch auch wer bei einer finanziell angeschlagenen Firma letztendlich an sein Geld kommt, kann noch nicht aufatmen. Wird die Schuldnerin nämlich in nahem zeitlichen Zusammenhang insolvent, so muss das Geld eventuell an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden.

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  • Insolvenz: Genehmigung von und Widerspruch gegen Lastschriften

    Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig.

    Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49).

    Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt.

    Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen „starken“ Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt.

    Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu widerrufen, genehmigt diese konkludent. (mehr …)

  • Insolvenzanfechtung: Unwirksame Zahlung bei Druck der drohenden Zwangsvollstreckung

    Eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zahlt, um eine unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung zu vermeiden, kann von einem Insolvenzverwalter zurückgefordert werden, wenn der Schuldner kurze Zeit darauf in Insolvenz fällt.
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