Anforderungen an Zustellung im Ausland

Die Zustellung der in einem anderen EU­-Mitgliedstaat erfolgt „demnächst“, und ist damit rechtzeitig, wenn der Kläger sie mit einer durch das Gericht einzuholenden Überset­zung beantragt und den vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss unverzüglich einzahlt. So sieht es der (IX ZR 156/19).

Ein Insolvenzverwalter verfolgte in Deutschland gegen eine französische Beklagte einen Insol­venzanfechtungsanspruch. Er hatte die in deutscher Sprache abgefasste Klageschrift kurz vor der eingereicht und gebeten, ihm den Gerichtskostenvorschusses für deren Über­setzung und Zustellung mitzuteilen. Anfragen hat er unmittelbar beantwortet und den Vorschuss innerhalb von fünf Tagen eingezahlt. Die Übersetzung hat dann aber beinahe zehn Monate gedauert. Bis zur Zustellung hat es weitere zwei Monate gedauert.

Dem BGH genügte dies für eine verjährungshemmende Zustellung. Diese sei „demnächst“ im Sinne der Zivilprozessordnung (§ 167 ZPO) geschehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Strafverteidigung und dem IT-Recht, speziell Softwarerecht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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