Zahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung

Ein wichtiger Aspekt bei der Frage einer Insolvenzanfechtung ist der Umgang mit der Zahlung einer Geldstrafe. Schon früh hatte der BGH entschieden, dass eine solche auch angefochten werden kann:

Die Zahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung (…) Auch die Bezahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung, sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind. Der Strafcha- rakter rechtfertigt insofern keine Sonderbehandlung (…)

Die Inkongruenz der Zahlung folgt zum einen aus dem Umstand, dass sie erbracht wurde, nachdem die Staatsanwaltschaft ein Gesuch des Schuldners um Zahlungsaufschub abgelehnt, ihn zur sofortigen Überweisung aufgefordert und angekündigt hatte, im Falle nicht fristgerechter Zahlung müsse er mit Zwangsmaßnahmen bis hin zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe rechnen. Eine Befriedigung unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Vollstre- ckung einer Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB), die auch im eröffneten Insolvenzverfahren möglich ist und keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (…) ist wie im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung (…) inkongruent. (…)

Die Zahlung wäre aber auch dann anfechtbar, wenn sie zu einer kongruenten Deckung geführt hätte. Dann wären die Anfechtungsvoraussetzungen n(..) erfüllt, weil die Zahlung nach dem Eröffnungsantrag erfolgte und die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines bei ihr eingegangenen Schreibens des Schuldners Kenntnis vom Eröffnungsantrag hatte.

Diese Rechtsprechung überrascht nicht, es ist daher nur konsequent, wenn der BGH (IX ZR 280/13) dies erst kürzlich bestätigte:

Begleicht der Schuldner im Wissen um seine Zahlungsunfähigkeit eine Geldstrafe, kann die Vorsatzanfechtung durchgreifen, wenn die Strafvollstreckungsbehörde über die ungünstige Vermögenslage des Schuldners unterrichtet ist (…) Dem zuständigen Vollstreckungsrechtspfleger war infolge der Lektüre des Strafurteils geläufig, dass gegen den als Inhaber eines Imbissbetriebs selbständig tätig gewesenen Schuldner Verbindlichkeiten in Höhe von rund 15.000 € bestanden.

Es bieten sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, die schon auf die Erkenntnisse aus dem Strafurteil selber abstellt, erhebliche Anfechtungsmöglichkeiten für den Insolvenzverwalter. Dabei ist die Frage des Strafklageverbrauchs bei späterer Anfechtung immer noch umstritten, es spricht aber vieles dafür, hier nur in besonderen Ausnahmefällen einen solchen anzunehmen. Das Risiko i st, dass ein erledigten Thema plötzlich wieder aufbricht. So hat etwa das LG Göttingen (5 Qs 3/15; Anfechtungsverfahren: LG Göttingen, 4 O 280/14) festgestellt, dass eine erfolgreiche angefochtene Zahlung einer Geldstrafe dazu führt, dass die Geldstrafe wieder auflebt und von dem Schuldner dann “erneut” zu zahlen ist. Das Risiko liegt auf der Hand: Wenn man hier nicht umsichtig und richtig reagiert droht plötzlich doch die (Ersatz-)Freiheitsstrafe.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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