Kündigung der zweigliedrigen Gesellschaft

a) Eine zweigliedrige kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach der Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht zumutbar ist.

b) Die Frage der Zumutbarkeit kann nicht ohne Berücksichtigung der beiderseitigen Verhaltensweisen der Gesellschafter beantwortet werden. Dies gilt bei wechselseitigen Kündigungen auch dann, wenn das vorangegangene Fehlverhalten des kündigenden Gesellschafters nicht so schwerwiegend ist, dass es die fristlose Kündigung seines
Mitgesellschafters rechtfertigt.

c) Die unwirksame fristlose Kündigung eines Gesellschafters kann nicht als wichtiger Grund für die Kündigung des anderen Gesellschafters bewertet werden, ohne dessen vorangegangenes Fehlverhalten in die Gesamtabwägung einzubeziehen.

d) Veranlasst ein Gesellschafter die Bauaufsichtsbehörde, gegen seinen Mitgesellschafter einzuschreiten, der auf dem Gesellschaftsgrundstück das genehmigte Bauvorhaben ausführt, obgleich die Baugenehmigung wenige Wochen zuvor infolge Zeitablaufs erloschen war, ist sein Vorgehen nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil das von ihm initiierte Verwaltungshandeln rechtmäßig ist.
BGH Urteil vom 21.11.2005, Az: II ZR 367/03

1. Das angefochtene Urteil begegnet schon hinsichtlich der Beurteilung der Kündigung des Beklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dem Beklagten sei kein Unrecht geschehen, weil das Einschreiten der Bauverwaltung rechtmäßig war. Das Verhalten der Klägerin stellt eine schwerwiegende Verletzung ihrer gesellschaftsrechtlichen Pflichten dar, die geeignet ist, die für die Fortsetzung der Gesellschaft erforderliche Vertrauensgrundlage nachhaltig zu erschüttern. Es wird durch die Rechtmäßigkeit des von ihr gegen ihren Mitgesellschafter initiierten Verwaltungshandelns nicht gerechtfertigt. Die Ausführung von Bauarbeiten auf dem Grundstücksanteil des Beklagten wenige Wochen nach Erlöschen der Baugenehmigung infolge Zeitablaufs war nicht geeignet, schutzwürdige Interessen der Klägerin zu beeinträchtigen oder fremde Rechtsgüter zu gefährden. Demgemäß erweist es sich schon bei der Beurteilung der Kündigung des Beklagten als verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht – obgleich es zu Recht davon ausgegangen ist, dass dieser Sachverhalt bei der Prüfung der Kündigung berücksichtigt werden muss – nicht festgestellt hat, ob die Maßnahmen der Bauverwaltung von der Klägerin und ihrem Ehemann veranlasst und durch Übergabe von Lichtbildern mit dem Ziel gefördert wurden, dem Beklagten die Durchführung seines Bauvorhabens auf dem Gesellschaftsgrundstück unmöglich zu machen. Dies ist in dem wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen.

b) Die Klägerin hat ferner ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht in erheblicher Weise verletzt, indem sie es zuließ, dass ihr Ehemann dem Beklagten die Architektenvollmacht auch entzog, soweit dessen eigenes Bauvorhaben betroffen war. Zudem hätte die Klägerin – wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat – den Beklagten von diesem Vorgang jedenfalls unverzüglich unterrichten müssen.

2. Selbst wenn diese Verhaltensweisen der Klägerin und die ihr zuzurechnende Vorgehensweise ihres Ehemanns noch nicht so schwerwiegend gewesen sein sollten, dass dem Beklagten ein weiteres Verbleiben in der Gesellschaft zumutbar blieb, durften sie bei der Überprüfung der fristlosen Kündigung der Klägerin nicht – wie im angefochtenen Urteil geschehen – völlig unberücksichtigt bleiben. Die nach der ständigen Rechsprechung des Senats (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 18. Juli 2005 – II ZR 159/03, WM 2005, 1752, 1753) zu klärende Frage, ob der Klägerin nach der Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses zumutbar war, kann nicht ohne Berücksichtigung der beiderseitigen Verhaltensweisen beantwortet werden, wenn das Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern zerstört ist (Sen.Urt. v. 18. Juli 2005 aaO; v. 28. Januar 2002 – II ZR 239/00, ZIP 2002, 570, 571). Unbedenklich konnte das Berufungsgericht allerdings dem Umstand Rechnung tragen, dass die Folgen einer fristlosen Kündigung für die Klägerin weit schwerwiegender sind als für den Beklagten. Anders als der Beklagte verliert die Klägerin mit ihrem Gesellschaftsanteil zugleich den auf dem Gesellschaftsgrundstück errichteten Betrieb und demzufolge die Existenzgrundlage ihrer Familie. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles – nach dem Gesellschaftsvertrag scheidet der ordentlich kündigende Gesellschafter bei Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den anderen Teil aus der Gesellschaft aus – kann die Klägerin nicht ohne weiteres auf die Kündigung der Gesellschaft zum nächst möglichen Termin verwiesen werden. Diesem Umstand wird das Berufungsgericht im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung, wenn es in dem wiedereröffneten Berufungsverfahren das Vorhandensein eines wichtigen Grundes feststellen sollte, besondere Aufmerksamkeit widmen müssen.

Weiterhin ist es rechtsfehlerhaft, die Kündigung des Beklagten als wichtigen Grund für die fristlose Kündigung der Klägerin zu bewerten, ohne deren vorangegangenes Fehlverhalten in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Wenn der Gesellschafter, der einem solchen Verhalten seines Mitgesellschafters ausgesetzt ist, fristlos kündigt, kann dies nicht die fristlose Kündigung des anderen Gesellschafters rechtfertigen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gebotene Gesamtabwägung aller Umstände des Falles das Ergebnis hätte haben müssen, dass die Kündigung der Klägerin nicht berechtigt war.

3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen ergänzenden Feststellungen treffen und eine rechtsfehlerfreie Abwägung der Gesamtumstände vornehmen kann.

Das Berufungsgericht wird dabei zu prüfen haben, ob es den Verfahrensfehler des Landgerichts, nur über die , nicht aber über die nach seiner Ansicht unbegründete Widerklage zu entscheiden, dadurch behebt, dass es diesen Teil der Anträge an sich zieht (BGH, Urt. v. 17. Februar 1999 – X ZR 101/97, NJW 2000, 137, 138). Der Erlass eines Teilurteils ist nur zulässig, soweit Teile des Streitverhältnisses nicht entscheidungsreif sind (Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 301 Rdn. 2; Musielak, ZPO 4. Aufl. § 301 Rdn. 8).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.