Geldwäsche-Verdachtsmeldung und deren Konsequenzen


Die Meldung von Geldwäscheverdachtsfällen ist ein wesentlicher Bestandteil der Präventionsstrategie im Finanzsektor. Durch gesetzliche Regelungen sind Banken und andere Finanzinstitutionen verpflichtet, auffällige Transaktionen den zuständigen Behörden zu melden. Diese Praxis dient dem Schutz des Finanzsystems, wirft jedoch auch Fragen hinsichtlich der Rechtsfolgen für die meldende Institution und die betroffenen Personen auf

Sachverhalt und gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 43 des Geldwäschegesetzes (GwG) sind die Finanzinstitute dazu verpflichtet, verdächtige Transaktionen zu melden, die auf Geldwäsche hindeuten könnten. Diese Regelung zielt darauf ab, illegale Geldflüsse zu identifizieren und zu unterbinden. Das Gesetz schreibt keine genaue Subsumtion des Sachverhalts vor, insbesondere ist die Identifizierung einer konkreten Vortat der Geldwäsche nicht erforderlich.

Analyse der Konsequenzen einer Verdachtsmeldung

  1. Haftungsfreistellung: § 48 GwG sieht vor, dass kein Schadensersatz gegen den Meldenden geltend gemacht werden kann, sofern die Verdachtsmeldung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet wurde. Diese umfassende Haftungsfreistellung schützt die Institutionen vor rechtlichen Nachteilen, die aus der Erfüllung ihrer gesetzlichen Meldepflichten entstehen könnten.
  2. Kontensperrung und Transaktionsverbot: Nach einer Verdachtsmeldung können Konten gesperrt und Transaktionen untersagt werden, um die weitere Verbreitung potenziell illegaler Gelder zu verhindern. Diese Maßnahmen bleiben auch dann rechtlich gedeckt, wenn sich der Verdacht später als unbegründet herausstellt, solange die Meldung in gutem Glauben und ohne grobe Fahrlässigkeit erfolgte.

Rechtsprechung

Die Rechtsprechung unterstützt generell die weitreichende Interpretation des § 48 GwG, indem sie eine hohe Schwelle für die Annahme von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei der Erstattung von Verdachtsmeldungen setzt. In der Praxis bedeutet dies, dass Finanzinstitute bei der Erstattung von Verdachtsmeldungen einen erheblichen Beurteilungsspielraum genießen, was zu einer hohen Bereitschaft zur Meldung beiträgt.

LG Frankfurt

Das Landgericht Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 22. Januar 2024, Aktenzeichen 2-01 T 26/23, einige wesentliche Punkte zur Handhabung von Geldwäscheverdachtsmeldungen und den daraus resultierenden Kontosperren geklärt. Diese Entscheidung wirft Licht auf die Grenzen der Haftungsfreistellung für Finanzinstitute unter dem Geldwäschegesetz (GwG) und unterstreicht die Bedeutung der korrekten Anwendung gesetzlicher Vorschriften.

Hintergrund des Falles: Eine Privatperson erlebte die Sperre ihres Bankkontos durch ihre Bank, nachdem auf diesem Konto eine hohe Geldsumme aus der Türkei eingegangen war, die die Bank als potenziell verdächtig meldete. Die Kontosperre blieb über die gesetzlich zulässige Frist von drei Werktagen hinaus bestehen, was zu einem Rechtsstreit führte, in dem es um die Kostentragung nach der Aufhebung der Sperre ging.

Rechtliche Einordnung:

  1. Auslegung des § 48 GwG: Das Gericht entschied, dass die Haftungsfreistellung nach § 48 GwG eine Grenze findet, wenn die Bank die gesetzlichen Vorschriften des GwG erheblich missachtet. Insbesondere wurde kritisiert, dass die Bank die Drei-Tages-Frist des § 46 Abs. 1 Nr. 2 GwG überschritt und das Konto unberechtigterweise über einen längeren Zeitraum sperrte.
  2. Verdachtsmeldungen und Kontosperren: Laut Gericht müssen Verdachtsmeldungen und daraus resultierende Kontosperren spezifisch auf Transaktionen bezogen sein, die den Geldwäscheverdacht begründen. Eine Verallgemeinerung auf das „gesamte Verhalten“ des Kontoinhabers, wie von der Bank praktiziert, wurde als unzulässig betrachtet.
  3. Konsequenzen der Fristüberschreitung: Die Kontosperre hätte nach drei Werktagen aufgehoben werden müssen, wenn keine gegenteilige Weisung von der Financial Intelligence Unit oder der Staatsanwaltschaft vorlag. Die Missachtung dieser Vorschrift führte zur Unrechtmäßigkeit der fortgesetzten Kontosperre.

Fazit und Auswirkungen: Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Finanzinstitute bei der Meldung von Geldwäscheverdachtsfällen und der daraus folgenden Kontosperre sehr sorgfältig vorgehen müssen. Eine pauschale und verlängerte Kontosperre, die nicht eng an spezifische verdächtige Transaktionen gebunden ist, verstößt gegen das GwG und kann zu rechtlichen und finanziellen Konsequenzen für die Bank führen. Sie setzt präzise Maßstäbe für die Praxis der Geldwäscheverdachtsmeldung und betont die Wichtigkeit der Einhaltung gesetzlicher Fristen. Sie macht deutlich, dass die Rechte der Kontoinhaber nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden dürfen und dass die rechtliche Grundlage für Kontosperren strikt einzuhalten ist.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

In einer Entscheidung vom 17. März 2022, Aktenzeichen 13 U 178/21, hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg wichtige Aspekte zur Auslegung des § 48 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) und zur Handhabung von Geldwäscheverdachtsmeldungen durch Banken beleuchtet. Die Entscheidung betrifft die Haftungsfreistellung für Verdachtsmeldungen und die damit verbundenen Kontosperren.

Kernfragen der Entscheidung:

  1. Weite Auslegung der Haftungsfreistellung nach § 48 GwG: Das Gericht bestätigte, dass die Regelung zur Haftungsfreistellung weit ausgelegt wird, um die Bereitschaft zur Meldung von Verdachtsfällen zu erhöhen. Dies bedeutet, dass der Meldende bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Unwahrheit der Verdachtsmeldung zur Rechenschaft gezogen werden kann, während bei fehlendem solchen Verhalten eine Haftungsfreistellung greift.
  2. Bedeutung der Verdachtsmeldung nach § 43 GwG und der Kontosperrung nach § 46 GwG: Die Entscheidung betont, dass bei der Erstattung einer Verdachtsmeldung und der daraus resultierenden Kontosperrung eine sorgfältige Prüfung des Verdachts erforderlich ist. Die Bank muss sicherstellen, dass die Meldung und die damit verbundenen Maßnahmen, wie die Kontosperrung, gerechtfertigt sind und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Rechtliche Auswirkungen und Folgen:

  • Rechtmäßigkeit der Verdachtsmeldung und Kontosperrung: Das Gericht stellt klar, dass eine Bank, wenn sie nach sorgfältiger Prüfung zu dem Schluss kommt, dass ein Geldwäscheverdacht besteht, berechtigt ist, entsprechende Verdachtsmeldungen zu erstatten und die Konten zu sperren.
  • Schutz der Banken bei Verdachtsmeldungen: Die Entscheidung unterstreicht den Schutz, der Banken durch die Haftungsfreistellung geboten wird, solange sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch handeln. Dies schützt die Banken vor möglichen zivilrechtlichen Folgen, die aus der Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten entstehen könnten.
  • Wichtigkeit der Einhaltung gesetzlicher Fristen und Verfahren: Die Bank muss die gesetzlichen Fristen für die Durchführung oder Aufhebung der Transaktionen, die unter Verdacht stehen, genau beachten. Ein Fehlverhalten in dieser Hinsicht könnte die Haftungsfreistellung gefährden.

Fazit: Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg stellt einen wichtigen Grundpfeiler dar, der die Rechte und Pflichten der Banken im Rahmen der Geldwäschebekämpfung klarstellt. Sie betont die Notwendigkeit einer korrekten und gerechtfertigten Verdachtsmeldung und die darauffolgende Notwendigkeit, alle gesetzlichen Vorgaben präzise einzuhalten. Diese Rechtsprechung trägt dazu bei, das Vertrauen in die institutionellen Mechanismen zur Geldwäschebekämpfung zu stärken und gleichzeitig den Schutz der Finanzinstitute vor ungerechtfertigten rechtlichen Konsequenzen zu gewährleisten.

Landgericht Stuttgart

In einem Beschluss vom 06. Juli 2023, Aktenzeichen 6 O 234/22, hat das Landgericht Stuttgart wichtige Aspekte im Zusammenhang mit Geldwäscheverdachtsmeldungen und daraus resultierenden Kontosperren beleuchtet. Diese Entscheidung verdeutlicht die Anwendung der §§ 43, 46 und 48 des Geldwäschegesetzes (GwG) sowie der Kostenregelungen nach § 91a der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG)

Sachverhalt: Die Antragsgegnerin, eine Bank, sperrte das Konto des Antragstellers aufgrund von Verdachtsmeldungen gemäß § 43 GwG. Nach Freigabe des Kontos und Erklärung der Verfahrensbeendigung durch beide Parteien, musste das Gericht über die Kostenverteilung entscheiden, wobei die Bank die Sperrung des Kontos nicht ausreichend dem Antragsteller kommunizierte.

Rechtliche Bewertung:

  1. Haftungsfreistellung nach § 48 GwG: Das Gericht bestätigte, dass die Bank gemäß § 48 GwG haftungsfrei bleibt, solange die Verdachtsmeldung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch erstattet wurde. Dies umfasst alle zivilrechtlichen Ansprüche, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Verdachtsmeldung tatsächlich vorlagen.
  2. Informationsverbot nach § 47 GwG: Die Antragsgegnerin befolgte das gesetzliche Verbot der Informationsweitergabe, was zur Unkenntnis des Antragstellers über die Gründe der Kontosperre führte. Dies beeinträchtigte seine Fähigkeit, die Erfolgsaussichten rechtlicher Schritte realistisch einzuschätzen.
  3. Kostenentscheidung nach § 91a ZPO und § 21 GKG: Trotz der Haftungsfreistellung der Bank entschied das Gericht, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen, da der Antragsteller durch die Informationszurückhaltung unverschuldet im Unklaren gelassen wurde. Dies reflektiert den Rechtsgedanken des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG, der bei unverschuldeter Unkenntnis der Erhebung von Gerichtskosten absehen lässt.

Fazit und Implikationen: Auch diese Entscheidung betont die Schutzwirkung des § 48 GwG für Institutionen, die Geldwäscheverdachtsmeldungen vornehmen, und hebt die Wichtigkeit der Kommunikation und Transparenz im Umgang mit Kunden unter Wahrung der gesetzlichen Geheimhaltungspflichten hervor. Sie zeigt auf, dass die Gerichte bereit sind, im Sinne der Billigkeit zu entscheiden, wenn durch gesetzliche Informationsverbote die Rechte der Betroffenen beeinträchtigt werden könnten. Banken müssen daher sorgfältig zwischen der Erfüllung ihrer Meldepflichten und der notwendigen Transparenz gegenüber ihren Kunden abwägen, um Rechtsstreitigkeiten und Kosten zu vermeiden.


Fazit und Ausblick

Die Regelungen des GwG dienen effektiv der Bekämpfung von Geldwäsche, indem sie den meldepflichtigen Institutionen einerseits Verantwortung übertragen, andererseits aber auch Schutz vor rechtlichen Konsequenzen bieten, solange sie ihre Pflichten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Dies fördert eine proaktive Überwachung und Meldung verdächtiger Transaktionen, birgt jedoch auch die Gefahr einer Überregulierung, die die Geschäftsabwicklung beeinträchtigen kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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