Ein Wertpapierhandelsunternehmen (Klägerin) wurde vom Sanktionsausschuss einer Terminbörse vom Börsenhandel ausgeschlossen. Die Klägerin erhob daraufhin eine Anfechtungsklage und beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Fortsetzungsfeststellungsklage abgewiesen hatte, wurde der Ausschluss vom Handel für rechtmäßig erklärt. Die Klägerin machte daraufhin Amtshaftungsansprüche gegen das beklagte Land geltend und am Ende hatte sich der BGH damit zu beschäftigen. (Urteil vom 22. Februar 2024, Aktenzeichen III ZR 13/23).
Rechtliche Analyse
Der BGH hebt das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf und verweist die Sache zurück. Im Kern geht es um die Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Amtshaftungsprozess mit folgendem Leitsatz:
Für Amtspflichtverletzungen des Organs einer Börse haftet das Land, das den Rechtsträger der Börse durch die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BörsG zu der Errichtung und dem Betrieb der Börse berechtigt und verpflichtet hat
Die Börse ist amtshaftungsrechtlich nicht für die Tätigkeit des Sanktionsausschusses verantwortlich. Zwar ist dieser gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BörsG ein Börsenorgan. Der Börse fehlt indes im Hinblick auf einen Amtshaftungsanspruch die Rechtsfähigkeit. Zwar sind Börsen gemäß § 2 Abs. 1 BörsG teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Gemäß Absatz 11 der genannten Vorschrift sind sie jedoch nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren parteifähig (vgl. auch Kumpan in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., § 2 BörsG Rn. 23, 25). Die Inanspruchnahme einer Börse nach Art. 34 Abs. 1 GG vor den ordentlichen Gerichten ist daher nicht möglich.
Das OLG hatte irrtümlich angenommen, dass durch die Abweisung der Fortsetzungsfeststellungsklage durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main der Börsenausschluss rechtmäßig sei und damit eine Amtspflichtverletzung ausscheide. Der BGH stellt jedoch klar, dass die Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht besteht, da das Urteil nur aufgrund der Unzulässigkeit der Klage formell rechtskräftig geworden war, nicht aber in Bezug auf die Begründetheit der Klage.
Schlussfolgerungen
Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Bindungswirkung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils im Amtshaftungsprozess eine sorgfältige Prüfung erfordert, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Rechtskraft. Für Betroffene bedeutet dies, dass im Rahmen von Amtshaftungsklagen eine differenzierte Betrachtung der vorausgegangenen verwaltungsrechtlichen Entscheidungen unerlässlich ist. Das Urteil betont auch die Bedeutung einer genauen Analyse der Rechtskraftwirkung verwaltungsgerichtlicher Urteile im Kontext von Amtshaftungsklagen.
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