Reform des Geldwäsche-Tatbestandes 2021

Am 11.02.2021 wurde durch den Bundestag eine Reform des Geldwäsche-Tatbestandes beschlossen – ein weiteres Gesetz in einer zunehmenden irrwitzigen Flut ständiger Änderungen im Strafgesetzbuch. Auch hier wird nunmehr die Strafbarkeit ausgedehnt:

  • Der bisher existierende Vortatenkatalog wird gestrichen. Tatobjekt sind nunmehr „Tatertrag, ein Tatprodukt oder einen an dessen Stelle getretenen anderen Vermögensgegenstand“ – also die Terminologien aus der – an die ein Tatenkatalog anknüpft.
  • Ursprünglich war im Referentenentwurf vorgesehen, die leichtfertige Geldwäsche zu streichen und, im Gegenzug zum Streichen des Vortatenkatalogs, nur noch die vorsätzliche Geldwäsche zu bestrafen. Davon ist der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weisheit abgerückt.

Das Ergebnis ist eine unüberschaubar ausufernde Strafbarkeit, die mit der „Geldwäsche“ nur noch wenig gemein hat: Ehrlicherweise sollte man von einer strafbewehrten Absicherung der Einziehung sprechen. Alles was Einziehungsgegenstand sein könnte soll dem Verkehr entzogen werden. Und das wieder ist am Ende nicht nur jeglicher denkbarer Vermögensgegenstand, sondern es steht erst mit Abschluss des Vorprozesses fest, was überhaupt strafbarer Gegenstand ist – wo man dann zumindest leichtfertig am Haken hängt.

Ich sehe zumindest auf Anhieb einige erhebliche Lebenspraktische Probleme – zum einen muss der gesamte Geschäftsverkehr, wenn es nicht um Bargeldgeschäfte des täglichen Lebens geht, von erheblichem Misstrauen geprägt sein. Auf Grund der uferlosen Weite des neuen §261 StGB sowie der Möglichkeit leichtfertiger Begehung wird ein allgemeines Misstrauen zukünftig festes -Prinzip. Zumindest die Compliance-Abteilungen werden sich über massiv mehr Arbeit freuen können.

Für Rechtsanwälte wird es teilweise abstrus, was sich am Beispiel desjenigen zeigt, der wegen des Vorwurfs gewerbsmässiger Betrugstaten in erheblichem Umfang einen Rechtsanwalt aufsucht:

  1. Als Strafverteidiger darf der Anwalt in verteidigender Tätigkeit sein Honorar annehmen, solange er nicht sicher weiss (oder wissen muss!) dass es sich um inkriminiertes Geld handelt, dies hält §261 Abs.1 S.3 StGB ausdrücklich fest.
  2. Wenn der gleiche Strafverteidiger für den gleichen, nunmehr inhaftierten Mandanten, über dessen Familie einen Geldbetrag nimmt um Kaution zu stellen, greift diese Privilegierung nicht mehr, da es sich gerade um kein Honorar handelt. Ungeklärt ist, ob die vereinbarte Anrechnung bei späterer Auszahlung auf das eigene Honorar dann wieder die Privilegierung eröffnet (wobei hier dann ein Verwenden für sich und dritte nach §261 Abs.1 Nr.4 StGB vorliegen dürfte).
  3. Spätestens wenn die Familie die Kaution einzahlt, drohen Ermittlungen nach §261 StGB, speziell wenn nicht nachvollziehbar ist, wo die Vermögenswerte herkommen, die man für die Kaution verwendet hat.
  4. Wenn dann der gleiche Mandant den gleichen Rechtsanwalt bittet, ihn zivilrechtlich zu vertreten, sollte der Anwalt gut überlegen, dieses Mandat anzunehmen: Er ist nämlich nur Privilegiert in seiner Tätigkeit als Strafverteidiger. Die Annahme des Geldes eröffnet spätestens hier die Möglichkeit leichtfertiger Geldwäsche. Um es rund zu machen: Der Anwalt darf zwar das Geld nicht annehmen, der Mandant kriegt aber auch keine Beratungshilfe – da er ja Geld hat.

Verteidigung bei Geldwäsche

Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

Das Ergebnis: Die Möglichkeit der Haftverschonung wird massiv erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht; und der Zugang zum Recht wird für Straftäter ausserhalb des originären Strafrechts vereitelt. Zugleich macht sich jeder Durchschnitts-Bürger bei wörtlicher Anwendung potentiell strafbar, der Geldbeträge jenseits von 200 Euro annimmt. Ich erwarte in den nächsten Jahren insoweit eine erhebliche Zunahme von gegen Durchschnittsbürger, während die eher mit den Schultern zucken dürfte, da sie eigene Wege hat hiermit umzugehen. Ein grosser Wurf sieht anders aus.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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