BGH zur Vaterschaft des Samenspenders

Der hat sich in zwei Grundsatzurteilen (BGH, XII ZB 473/13 und XII ZR 201/13) mit der rechtlichen Stellung des Samenspenders im Zusammenhang mit der Vaterschaft beschäftigt und festgestellt:

  • Vater im Sinne von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch ein Samenspender sein.
  • Im Rahmen einer Adoption ist die Einwilligung des potentiellen leiblichen Vaters nur dann notwendig, wenn er seine Rolle auch ausreichend glaubhaft gemacht hat. Seine Rolle ist zu sichern durch eine Benachrichtigung durch das Familiengericht, die aber entfallen kann, wenn der potentielle leibliche Vater im vorhinein ausdrücklich und abschliessend auf seine Rechtsposition verzichtet hat.
  • Weiterhin hat ein auf dem Wege der Samenspende gezeugtes Kind das Recht, von dem behandelnden Arzt Auskunft über den Spender zu erhalten. Hier ist zwar eine Abwägung der jeweiligen Interessen vorzunehmen, die der BGH sehr ausführlich angestellt hat. Jedoch hat der BGH sehr allgemein bereits festgestellt, dass grundsätzlich die Interessen für die Auskunft sprechen und kaum ein Szenario denkbar ist, das für den Samenspender spricht. Insbesondere sind die negativen finanziellen Auswirkungen und die Verschwiegenheitspflicht des Arztes kein ausreichender Grund.
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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