Waffengleichheit bei einstweiliger Verfügung im Äußerungsrecht

Erneut hat das (1 BvR 2740/20) den Grundsatz der Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren bekräftigt: Hiermit muss den Prozessparteien gleichermaßen die Möglichkeit eingeräumt werden, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen.

Es gilt, dass eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen entfallen kann. Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist dabei mit dem BVerfG, dass sonst der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde. Dies gilt auch im einstweiligen Verfügungsverfahren:

Von der Frage der Anhörung und Einbeziehung der Gegenseite zu unterscheiden ist die Frage, in welchen Fällen über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Für die Beurteilung, wann ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und damit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, haben die Fachgerichte einen weiten Wertungsrahmen. Die Annahme einer Dringlichkeit setzt freilich sowohl seitens des Antragstellers als auch seitens des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraus (…)

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2740/20

Abmahnung samt Antwort sind bei Antragstellung vorzulegen

Dabei ist es mit dem BVerfG durchaus ausreichend, wenn das Gericht zur Wahrung der Waffengleichheit die torgerichtliche Korrespondenz berücksichtigt, wobei es dann aber zwingend ist, dass der die aussprechende Antragsteller sich dazu verhält, ob und mit welchem Inhalt zuvor reagiert wurde. Nunmehr sehr deutlich fasst das BVerfG das zu erwartende prozessuale Programm zusammen:

(…) wenn sichergestellt ist, dass solche Äußerungen vollständig dem Gericht vorliegen. Hierfür kann auf die Möglichkeit zur Erwiderung gegenüber einer dem Verfügungsverfahren vorangehenden Abmahnung abgestellt werden. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen die Erwiderungsmöglichkeiten auf eine Abmahnung allerdings nur dann, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

der Verfügungsantrag muss im Anschluss an die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte bei Gericht eingereicht werden; die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung muss mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sein; der Antragsteller muss ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht einreichen. Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2740/20

Anhörung des Antragsgegeners bei gerichtlichem Hinweis

Sollte das Gericht allerdings dem Antrag nicht Folge leisten, sondern erst gerichtliche Hinweise geben, muss dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme geboten werden. Hier macht das BVerfG deutlich, dass es verfassungsrechtlich geboten ist, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller, indem auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt werden. Dies speziell, wenn es darum geht, einen Antrag gleichsam nachzubessern oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abzugeben:

Gehör ist auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt …).

Entsprechend ist es verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller, indem auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn es bei Rechtsauskünften in Hinweisform darum geht, einen Antrag gleichsam nachzubessern oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abzugeben (…). Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes unvereinbar 

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2740/20

Keine schadlosen Anträge mehr

Längst vorbei sind die Zeiten, in denen man einen Antrag stelle und leise wie heimlich zurücknahm, wenn man merkte, das Gericht zieht nicht direkt mit – nunmehr zementiert das BVerfG in der aktuellen Entscheidung aus der letzten Dezemberwoche 2020 seine Rechtsprechung mit der pointierten Feststellung, es darf kein „einseitiges Geheimverfahren“ im deutschen Zivilprozess geben.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.