Aktuelles zum Verbraucherrecht für Online-Shops in Kürze

Das Bundesministerium der Justiz hat den Gesetzentwurf online gestellt, der den Wertersatz bei einem Widerruf durch Verbraucher ausdrücklich klarstellt. So soll es im dann neuen §312e BGB u.a. heissen:

Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von §357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen nur zu leisten,

  1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
  2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht be- lehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.

§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

Rechtlich ist das nichts neues, seit dem Urteil des EUGH aus dem Oktober 2009 (C-489/07) war klar, dass eine generelle und in Deutschland bis dahin angenommene Wertersatzpflicht zu weit geht: Dem Verbraucher muss das Recht zur Prüfung der Sache ohne die Gefahr von Kosten ermöglicht sein. Entsprechend wurde es seitdem von den Gerichten gehandhabt, der Gesetzentwurf spricht daher richtigerweise nur noch von einer „Klarstellung im Gesetz“.


Interessant fand ich in den Gesetzesmaterialien den Punkt IV der Begründung/Erläuterung, den ich hier zitiere:

Künftige Rechtslage im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags
1) Die Rechtslage stellt sich im Fall des fristgemäßen Widerrufs eines Fernabsatzvertrags über die Lieferung von Waren künftig wie folgt dar:

Der Verbraucher muss zunächst die Ware zurückgewähren (§§ 312d Absatz 1 Satz 1, 357 Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 346 Absatz 1 Satz 1 BGB). Dasselbe gilt für gezogene Nutzungen, die ihrer Natur nach herausgegeben werden können und daher beim Verbraucher noch vorhanden sein müssen. Hierunter fallen jedoch Gebrauchsvortei- le, die ihrer Natur nach nicht herausgegeben werden können, gerade nicht. Nutzungs- wertersatz für Gebrauchsvorteile ist nur zu leisten, soweit der Verbraucher die Ware in Kenntnis seines Widerrufsrechts in einer Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Ei- genschaften und der Funktionsweise hinausgeht (§ 312e Absatz 1 BGB-Entwurf). Dassel- be gilt für den Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware (§ 357 Absatz 3 BGB- Entwurf).

An den Ansprüchen des Verbrauchers gegen den Unternehmer ändert sich nichts: Der Unternehmer hat dem Verbraucher den empfangenen Kaufpreis sowie gegebenenfalls geleistete Hinsendekosten (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. April 2010, Rechtssache C-511/08, ABl. C 148 vom 5.6.2010, S. 6 und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2010, VIII ZR 268/07) zurückzuerstatten und gezogene Nutzungen (Zinsen) herauszugeben (§§ 312d Absatz 1 Satz 1, 357 Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 346 Absatz 1 Satz 1 BGB). Zinsen sind auch dann herauszugeben, wenn der Unter- nehmer tatsächlich keine Zinsen erhalten hat (§ 347 Absatz 1 BGB).

2) Bei fristgemäßem Widerruf eines Fernabsatzvertrags über Dienstleistungen bleibt es bei den bisherigen Regelungen: Die Dienstleistung als solche kann der Verbraucher nicht herausgegeben. Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung muss der Verbraucher nur unter den Voraussetzungen des § 312e Absatz 2 BGB-Entwurf (bislang § 312d Absatz 6 BGB) leisten.

Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen, bei denen zusätzlich eine Ware geliefert wird (gemischter Vertrag), gilt Folgendes: Ein etwaiger Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz für die Nutzung der Ware dürfte regelmäßig von § 312e Absatz 2 BGB-Entwurf mit umfasst sein. Bei der Verschlechterung der gemäß § 346 Absatz 1 BGB herauszuge- benden Ware findet § 357 Absatz 3 BGB-Entwurf Anwendung.
Für den Unternehmer gilt das unter 1 Ausgeführte entsprechend.

Richtigerweise wird dabei festgehalten:

Hinsichtlich des Anspruchs auf Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware werden Unternehmen in Zukunft beweisen müssen, dass die Verschlechterung auf einen Umgang des Verbrauchers zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Ware hinausgeht.

Das ist aber auch nicht alles, immer noch wird ja gerne einmal gestritten, wann jemand ein Verbraucher ist. Schon früher hat sich gezeigt, dass z.B. Freiberufler, die an ihre Firmenanschrift liefern lassen, keinesfalls automatisch Unternehmer sind. Das AG Köpenick (6 C 369/09) stellt diesbezüglich eine einfache Regel auf: Wenn eine natürliche Person bestellt, ist dies eine (widerlegbare) Vermutung zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft. Auch hier wartet also beweistechnische Arbeit auf den Verkäufer.

Der oben erwähnte Gesetzentwurf geht von eher „geringen Ansprüchen“ aus, die beim Wertersatz im Raum stehen. Wie schnell diese pauschale Einschätzung im Einzelfall daneben liegen kann, zeigt der Streit um eine Cognac-Flasche, auf den ich über den Shopbetreiber-Blog gestolpert bin: Jemand kauft eine sehr teure Cognac-Flasche (über 600 Euro) bei einem Online-Versandhandel. Diese Flasche war in Cellophan eingepackt und mit einem Wachssiegel versehen. Der Käufer packte sie aus dem Cellophan aus, öffnete aber nicht den Korken (!) und schickte die Flasche sodann nach erfolgtem Widerruf zurück. Bei Ankunft beim Händler war das Wachssiegel beschädigt, wie es beschädigt wurde war umstritten.

Das AG Potsdam (31 C 209/09) kam zu dem Ergebnis: Widerruf erfolgreich, keine Wertersatzpflicht – und selbst bei entkorkter Flasche wäre das kein Problem gewesen, da dies zum Prüfungsrecht gehört. Das LG Potsdam (13 S 33/10) meinte, ohne Begründung, das Entkorken wäre sehr wohl ein Problem, eine Wertersatzpflicht würde sodann eintreten.

Dem Landgericht Potsdam ist zuzustimmen, es zeigt sich aber das Risiko, dem man sich als Online-Händler aussetzt. Beeindruckend dabei, dass ich bisher zu der Frage keine Argumentation finde, dabei ist es m.E. keineswegs schwierig, hier einen Ausweg zu finden (ohne auf die „Lebensnähe“ zu verweisen, die das LG Potsdam heranzieht). Die Frage muss beim „Prüfungsrecht“ ansetzen, was ich in Urteilen zum Thema ohnehin zu oft vermisse. Zum einen bin ich der Auffassung, dass das Prüfungsrecht sich an der Natur der Dinge orientieren muss, was bei einem teuren Sammlercognac weniger der Inhalt als vielmehr der unversehrte Zustand der Sache (als Sammlerobjekt) insgesamt ist. Zum anderen gibt es m.E. dann einen Grenzfall, wenn bei ordnungsgemäß ausgeübten Prüfungsrecht automatisch eine nahezu vollständige Verschlechterung der gesamten Sache erfolgen muss. Hierunter fällt dieses Extrembeispiel des Cognacs und ist wohl auch gemeint, wenn die Richter am LG Potsdam von „Lebensnähe“ sprechen: Ein „Prüfungsrecht“ ist schon begrifflich etwas anderes als ein „vollständiger Verbrauch“.

Letztlich zeigt sich aber: Das Risiko ist bei Produkten, die bei sachgemäßer Prüfung mit einer Entwertung einhergehen, enorm. Zu denken ist auch an Kosmetika, bei denen selbst bei Gebrauch mit dem OLG Köln (643/10) ein Widerrufsrecht besteht. Es bleibt wohl bei dem allgemeinen Rat, Produkte dieser Art nicht online zu verkaufen, wenn man dieses Risiko scheut.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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