Beim Oberlandesgericht Hamm (28 U 44/15) ging es um die Frage der Mangelhaftigkeit eines Navigationssystems an einem Oberklasse-Fahrzeug (hier: Bentley Continental). Dabei konnte das OLG als erstes zu Recht klarstellen, dass die übliche Erklärung, ein Bauteil wie etwa das Navi entspreche dem „neuesten Stand der Technik“ derart pauschal ist, dass es sich lediglich um eine werbemäßige Anpreisung handelt:
Eine Negativabweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet aus. Dass die Parteien bei Vertragsschluss eine bestimmte Beschaffenheit des in dem Fahrzeug verbauten Navigationsgeräts vereinbart haben, lässt sich nicht feststellen.
Wenn die Klägerin (damit …) ihr sei beim Kauf ausdrücklich zugesichert worden, dass ein Navigationssystem einschließlich Software „nach nach dem neuesten Stand der Technik“ geliefert werde, eine solche Beschaffenheitsvereinbarung behaupten will, dringt sie damit nicht durch (…) Eine Aussage mit dem von der Klägerin geschilderten Inhalt ist nicht mehr als eine bloße Anpreisung. Im Übrigen ist sie aus der Sicht eines verständigen Empfängers dahin zu verstehen, dass damit der Stand von Hard- und Software gemeint ist, der bei einem Neufahrzeug dieses Modells aktuell erhältlich ist. Das bedeutet aber nicht, dass die Käuferin erwarten kann, dass die Navigationssoftware unmittelbar vor der im September 2013 erfolgten Auslieferung des Fahrzeugs upgedatet worden ist.
Darüber hinaus stellt das Gericht klar, woran man sich orientieren muss, wenn man ein mangelhaftes Navigationsgerät ernsthaft vorbringen möchte:
Auch bei einem Navigationsgerät, das fest in ein hochpreisiges Fahrzeug eingebaut ist, lässt sich technisch nicht ausschließen, dass es in Einzelfällen zu falschen Wegweisungen kommt. Zum einen müssen die Gründe hierfür nicht notwendig im Fahrzeug angelegt sein; denkbar ist z.B. auch eine Störung seitens der Navigationssatelliten, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Zum anderen ist es – angesichts der menschlichen Unzulänglichkeiten – nicht vollständig vermeidbar, dass das zugrundeliegende Daten-/Kartenmaterial nicht 100%ig der Wirklichkeit entspricht und Programmierungsfehler falsche Wege vorgeben und diese Fehler in Fehlweisungen zur Route zu Tage treten. Außerdem kann der Karten- und „Wissensstand“ eines Navigationssystems, welches nicht fortlaufend (per Internet) aktualisiert werden kann, hinter der sich von Tag zu Tag ändernden Straßenwirklichkeit zurückbleiben.
Ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB liegt deshalb erst bzw. nur dann vor, wenn entweder Fehlweisungen auf einem im Fahrzeug angelegten technischen Defekt beruhen oder ein Navigationssystem mit seriell schon veralteter Hard- oder Software verbaut worden ist oder – bei Wahrung des Standes der Serie – wenn die im Fahrzeug verwendete Navigationstechnik und -software zu Fehlweisungen führt, die nach Art und/oder Anzahl ein Ausmaß annehmen, wie es bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller nicht zu finden ist.
Um hier erfolgreich vorzugehen, muss man als Käufer entsprechend seiner Beweislast sowohl die Mängelsymptome als auch deren Fehlerursache nicht nur behaupten, sondern auch substantiiert unter Beweis stellen. Das dürfte mitunter zwar möglich, aber vor allem auch prozessual in richtiger Weise durchaus schwierig werden.
Beachten Sie auch weitere Rechtsprechung dazu: So kann ein defektes Navigationsgerät durchaus zum Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf berechtigen. Wenn man aber aus sonstigen Gründen vom Autokauf zurücktritt, sind Anschaffungskosten für ein Navigationsgerät nur zu erstatten, wenn es nicht in einem anderen Fahrzeug eingesetzt werden kann.
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