Autokauf: Zum Sachmangel bei Problemen mit der Bluetooth-Freisprecheinrichtung

Beim Oberlandesgericht Saarbrücken (2 U 193/13) ging es um einen Klassiker: Im neu gekauften Auto funktioniert die Bluetooth-Freisprecheinrichtung nicht mit dem Handy des Käufers. Handelt es sich nun um einen der zum berechtigt? Das OLG sagt nein und stellt unter anderem zwei Aspekte fest.

Zum einen: Man darf als Autokäufer keine grundsätzliche Kompatibilität schlicht erwarten. Vielmehr muss man sich selber informieren, ob die eigene Hardware zur Freisprechanlage kompatibel ist oder nicht:

Unter Berücksichtigung dessen wird man von einem Durchschnittskäufer erwarten dürfen, dass er die Kompatibilität seiner eigenen Hard- und Software mit den in dem Fahrzeug verbauten Komponenten nicht als selbstverständlich voraussetzt, sondern sich Gewissheit verschafft und sich ggf. die Kompatibilität zusichern lässt oder zumindest die Herstellerempfehlungen geben lässt, was der Kläger offensichtlich
nicht getan hat.

Doch dies kann dahin stehen, denn in jedem Fall ist der Mangel in dem Sinne unerheblich, so dass ein Rücktritt nicht im Raum steht. Der Weg des OLG ist interessant, denn es sagt, nicht die Entwicklungskosten sind Ausschlaggebend, sondern die Kosten für ein neues, kompatibles Handy:

Zum anderen handelt es sich aber auch nach Auffassung des Senats um einen unerheblichen Mangel.

Zwar hat der Sachverständige D. ausgeführt, dass es zur Herbeiführung der
Kompatibilität der Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon erforderlich sei,
entweder die Software des Handys oder die Software des Radios anzupassen, was
umfangreiche Entwicklungsarbeiten bedinge, die ein einzelner Techniker oder
Ingenieur für ein einzelnes Radio nicht übernehmen könne; dies müsse vielmehr in
der Entwicklungsabteilung des Handyherstellers oder des Radioherstellers erfolgen,
wofür Kosten im sechsstelligen Bereich anfielen.

Indes kann im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht auf diese Kosten abgestellt werden. Die Beurteilung der Frage, ob die Schlechtleistung eines Schuldners unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine Abwägung der Interessen des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrages und der Interessen des
Schuldners am Bestand des Vertrages unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles. Da es für die Beurteilung der Erheblichkeit zumindest auch auf die
objektive Störung dieser Pflicht ankommt, das heißt auf das Ausmaß der
Mangelhaftigkeit, ist bei der Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob und
gegebenenfalls mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt.
Entscheidend ist dafür vorliegend, dass nach den von beiden Sachverständigen
durchgeführten Untersuchungen mit marktgängigen Mobiltelefonen Probleme der
von dem Kläger geschilderten Art nicht aufgetreten sind. Dies bedeutet, dass
ungeachtet der Frage, ob nicht bereits durch eine wie vom Hersteller bzw. von der
Beklagten im März 2010 zur Verfügung gestellten Softwareaktualisierung, die der
Kläger nicht hat durchführen lassen, mit geringem Kostenaufwand eine Kompatibilität
hätte erreicht werden können, eine Problembehebung jedenfalls durch einen
Austausch des Mobiltelefons unproblematisch möglich ist. Da der Erwerb eines
neuen – mit der Bluetooth-Verbindung kompatiblen – Mobiltelefons nicht mehr als –
wie vom Landgericht zu Recht festgestellt – ca. 600 EUR verursacht, was weniger
als 2 % des Kaufpreises ausmacht, ist die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten
(vgl. BGH, MDR 2014, 883).

Aber: Zwar gibt es keinen Rücktritt, aber wohl Schadensersatz (der war aber nicht eingeklagt).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.