Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Entscheidungen der Tippfehler-Domain bzw. der leicht abgewandelt geschriebenen Domain zugewandt. Dabei wurde durchaus mit einiger Überraschung entschieden, dass im Namensrecht nur selten Ansprüche zur Verfügung stehen werden, wettbewerbsrechtlich dagegen eine Gegenwehr möglich sein kann.
Tippfehler-Domain und Namensrecht
Es ist an den Grundsatz namensrechtlicher Ansprüche im Domainrecht zu erinnern, demzufolge eine Verletzung schutzwürdiger Interessen festgestellt werden muss, was sich aus der Registrierung alleine nicht ergibt:
Eine im Streitfall allein in Betracht kommende unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB ist gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (…) Diese Voraussetzungen können auch durch eine bloße Registrierung des Domainnamens erfüllt werden. Das kommt in Betracht, wenn mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist – BGH, I ZR 164/12
Der BGH prüft dies nun äusserst detailliert, „mit der Lupe“ und verneint einen Anspruch, weil durch den Schreibfehler die Nutzung der ja ohnehin eigentlich gemeinten Domain gar nicht betroffen ist:
Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die Beeinträchtigung des Namensrechts durch die Registrierung eines Domainnamens in der dadurch eintretenden Sperrwirkung, die es ausschließt, dass der Berechtigte unter seinem Namen als Teil der Internetadresse aufgefunden wird (…) An einer vergleichbaren Interessenbeeinträchtigung fehlt es in Bezug auf die Registrierung eines Domainnamens, der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse gebildet ist. Eine solche Registrierung hindert den Namensinhaber nicht daran, seinen Namen in der richtigen Schreibweise als Internetadresse weiter zu benutzen. Hier ist die Klägerin Inhaberin eines Domainnamens, in dem ihr Unternehmensschlagwort „wetteronline“ in der richtigen Schreibweise enthalten ist – BGH, I ZR 164/12
Es klingt arg zynisch, ist streng genommen aber vollkommen korrekt: Die Tippfehler-Domain lebt ja ja naturgemäß davon, dass sie mitunter nicht einmal ähnlich klingt, sondern auf Grund versehentlich falsch getippter oder weggelassener Bestandteile einer Bezeichnung überhaupt nur eingegeben wird.
Es gäbe zwar die Möglichkeit, auch hier eine Verletzung schutzwürdiger Interessen anzunehmen, die gibt es aber nicht geschenkt, sondern man muss etwas dafür tun:
Das Berufungsgericht hat auch keine Umstände festgestellt, die dafür sprechen könnten, dass die Klägerin zum Schutz ihres Namensrechts auch auf den angegriffenen Domainnamen angewiesen ist (…) Es hat zudem nicht festgestellt, dass die Klägerin ein Interesse daran hat, den angegriffenen Domainnamen selbst zu nutzen (…) Dann steht ihr auch kein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens zu – BGH, I ZR 164/12
Und später hat der BGH in anderer Entscheidung dann klar festgehalten, dass alleine eine Verwechslungsgefahr nicht ausreicht, um einen Namensschutz bei Tippfehler-Domains zu begründen:
Die vom Berufungsgericht angenommene Verwechslungsgefahr reicht für sich nicht aus, um eine hinreichende Interessenbeeinträchtigung zu begründen – BGH, I ZR 82/14
Ebenfalls in dieser Entscheidung hat der BGH klar gestellt, dass er die vorstehenden Ausführungen bei sämtlichen namensrechtlichen Problemen im Domainrecht so verstanden haben will, also nicht nur bei „echten“ Tippfehlerdomains, sondern auch bei rein ähnlichen Bezeichnungen die tatsächlich als Bezeichnung so gewählt wurden:
Anders als die Revisionserwiderung meint, sind die Erwägungen der Senatsentscheidung „wetteronline.de“ auch nicht auf den Fall des Verwendens eines Domainna- mens (dort: „wetteronlin.de“) beschränkt, der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (dort: „wetteronline.de“) gebildet ist (sogenannte „Tippfehler-Domain“). Sie gelten unabhängig davon, ob die Eingabe durch den Nutzer wegen eines Tippfehlers oder bewusst verkürzt erfolgt – BGH, I ZR 82/14
Tippfehler-Domain und Wettbewerbsrecht
Wenn das Namensrecht nicht greift, dann ist über das Wettbewerbsrecht nachzudenken. Das Markenrecht blieb hier außen vor, wäre aber an den hohen Voraussetzungen markenmäßiger Verwendung bei entsprechenden Markenbezug voraussetzen, was man bei Domains ja noch gut steuern kann. Wettbewerbsrechtlich ergeben sich nur zwei Hürden, die regelmäßig zu erreichen sind: Handeln im geschäftlichen Verkehr und Wettbewerbsverhältnis.
Wettbewerbsverhältnis
Das Wettbewerbsverhältnis löst der BGH recht kurz: Auf beiden Internetseiten wurde allgemein Werbung angeboten, damit liegt ein Konkurrenzverhältnis vor:
Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, weil sie versuchen, gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten die Klägerin beeinträchtigen, also in ihrem Absatz behindern oder stören kann (…). Die Klägerin ermöglicht Dritten die entgeltliche Werbung auf ihrer Internetseite. Auch der Beklagte stellt seine Internetseite Dritten gegen Entgelt zu Werbezwecken zur Verfügung. Da die Attraktivität von Internetwerbung nach der Lebenserfahrung davon abhängt, wie häufig und intensiv die Internetseite von Interessenten besucht wird, kann das beanstandete Umleiten von Besucherströmen durch das Betreiben einer „Tippfehler-Domain“ den Absatz des Beklagten fördern und denjenigen der Klägerin behindern.
Das entspricht der ständigen Rechtsprechung, insbesondere wenn man daran denkt, dass nicht nur unmittelbar gleiche Waren, Dienstleistungen oder Kundenkreise den Ausschlag geben, sondern quasi in einer Wechselwirkung die Auswirkungen der Marktteilnehmer aufeinander zu prüfen sind.
Zum Domainrecht bei uns:
- Rechte bei Streit um Domainnamen
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- Markenrecht und Domain: Anspruch auf Freigabe einer Domain schon bei Registrierung?
- Domain-Pfändung: Pfändung einer Internet-Domain ist (mit Grenzen) möglich und Gläubiger wird neuer Inhaber
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- Verwendung einer fremden Marke in Domain
- Störerhaftung: Haftung des Admin-C für rechtswidrige Inhalte auf einer Webseite?
unlautere Behinderung von Mitbewerbern durch Tippfehler-Domain
Im Wettbewerbsrecht bietet sich die Möglichkeit der unlauteren Behinderung von Mitbewerbern, die allgemein formuliert so aussieht:
Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können – BGH, I ZR 164/12
Eine solche Behinderung ist vorliegend auch bei Tippfehler-Domains anzunehmen, wie die Vorinstanz ausgeführt hatte und vom BGH ausdrücklich bestätigt wird
Eine Behinderung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Klägerin sei auch gegeben, wenn der irregeleitete Nutzer alsbald merke, dass er nicht zu der gewünschten Internetseite gelangt sei. Eine Vielzahl dieser Betroffenen werde sich aus Verärgerung oder weil sie sich mit dem Grund der Fehlleitung nicht näher befassen wollten, einen anderen Wetterdienst suchen als denjenigen, den die Klägerin anbiete und den sie eigentlich in Anspruch nehmen wollten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Nutzer den Fehler nur bei sich suchen und die richtige Schreibweise in der Browserzeile kontrollieren würden. Auf diese Weise gingen der Klägerin zumindest Werbeeinnahmen verloren.
Eher dogmatisch ist am Ende die Frage, um welche Fallgruppe es sich handelt. Der BGH führt aus, dass eine Ausnutzung einer fremden Einrichtung im Sinne des UWG nicht vorliegt, dafür aber ein Fall des Abfangens von Kunden:
Der wettbewerbliche Charakter einer „Tippfehler-Domain“ zeichnet sich dadurch aus, dass der Inhaber eines solchen Domainnamens den Kunden, der – entweder direkt in das Adressenfeld seines Internetbrowsers oder in eine Suchmaschine – eine bestimmte Internetadresse eingibt und sich deshalb gewissermaßen bereits auf dem direkten Weg zur so gekennzeichneten Internetseite befindet, durch das Ausnutzen typischer und deshalb vorhersehbarer Versehen bei der Adresseneingabe auf das eigene Angebot leitet.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, es bestehe kein schützenswertes Interesse des Beklagten, potentielle Besucher der Internetseite der Klägerin auf die von ihm betriebene Internetseite mit Versicherungswerbung umzuleiten. Dagegen ist das Interesse der Klägerin beeinträchtigt, ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehen der Klägerin durch den Betrieb der Internetseite des Beklagten mit der „Tippfehler-Domain“ Aufrufe ihrer Internetseite verloren.
Keine andere Bewertung wegen Gattungsbegriff
Der BGH stellt dann auch klar, dass alleine die Verwendung eines Gattungsbegriffs nichts an der Unzulässigkeit ändert:
Eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Domainname, an den sich die beanstandete „Tippfehler-Domain“ anlehnt, aus einem rein beschreibenden Begriff besteht (…) Der Verkehr weiß, dass in vielen Fällen auch generische Domainnamen von einem bestimmten Anbieter kommerziell genutzt werden (…) Er wird deshalb auch beim Aufsuchen einer Internetseite mit einer generischen Internetadresse in Rechnung stellen, zum Angebot eines bestimmten Anbieters zu gelangen. Die Registrierung und Nutzung von generischen Domainnamen von einem Anbieter zu kommerziellen Zwecken ist rechtlich zulässig (…) Solchen Domainnamen kann deshalb der wettbewerbsrechtliche Schutz gemäß § 4 Nr. 10 UWG nicht grundsätzlich versagt werden. Die vorliegende Fallkonstellation ist auch nicht mit der Verwendung von Gattungsbegriffen in unterschiedlicher Schreibweise – etwa mit und ohne Umlaute – vergleichbar, die vielfach nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter beurteilt werden (…) Die Verwendung unterschiedlicher Schreibweisen ein und desselben Gattungsbegriffs ist in der Verwendung derartiger Bezeichnungen angelegt und Teil des Wettbewerbs.
Fazit zu Tippfehler-Domains
Mit einer kleinen Überraschung im Namensrecht verbleibt es bei der gefestigten Rechtsprechung: Man wird sich regelmäßig gegen Tippfehler-Domains bei werbenden Webseiten über das Wettbewerbsrecht wehren können. Anders mag man den Fall beurteilen, wenn die Domain nur registriert wurde aber ohne jeglichen Inhalt oder mit vollkommen anderem Inhalt ohne Werbung (ggfs. mit klarstellendem Hinweis) verwendet wird.
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