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Domainrecht: Zur Kollision ausländischer und inländischer Namensrechte bei inländischen .de-Domains

Der Bundesgerichtshof (I ZR 150/11) hat sich zur Frage geäußert, wie damit umzugehen ist, dass inländische und ausländische Namensrechte bei einer .de-Domain kollidieren. Dabei hat der BGH festgestellt, dass bei Kollisionen von Namensrechten aus dem Inland und Ausland kein grundsätzlicher Vorrang inländischer Rechte zu erkennen ist. Sprich: Wenn ein Unternehmen „XYZ“ aus den USA sich die entsprechende Domain sichern möchte, ist dies grundsätzlich so schutzwürdig wie das deutsche Unternehmen „XYZ“. Der BGH unterscheidet dabei je nach Top-Level-Domain:

  1. Bei generischen TLD („.com“, „.org“ oder „.net“) führt ein ausländisches Namensrecht grundsätzlich dazu, dass der Domaininhaber als berechtigt anzusehen ist. Es spricht also eine Vermutung für ihn.
  2. Bei länderspezifischen Top-Level-Domains (wie „.de“) ist dies aber genau anders herum: Hier soll der Domaininhaber ein berechtigtes Interesse vorweisen. Dies ist nicht allzu hoch anzusiedeln, der BGH lässt ausdrücklich genügen, dass man unter dieser Domain „deutschsprachige Inhalte zugänglich machen möchte“. Aber: Es gibt halt keine Vermutung, die bereits für die Berechtigung streitet!

Was heisst das für Domains: Ein ausländischer Domaininhaber kann sich, bei bestehenden Namensrechten, durchaus gegen inländische Namensinhaber durchsetzen.

Bei generischen Domains wird es dabei in der Praxis leichter haben, da er bei der .de-Domain sein Interesse an dieser konkreten Domain erst einmal nachweisen muss. Gleichwohl macht der BGH deutlich, dass hier recht geringe Hürden bestehen werden, weswegen abzuwarten bleibt, ob die Praxis hier ernsthafte Probleme haben wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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