Domainrecht: Verknüpfung aus Gattungsname und Ortsname ist zulässig

Die Verwendung von Gattungsnamen als Domainnamen ist mit dem BGH zulässig (BGH, I ZR 216/99 – zur BGH-Rechtsprechung zum mit Namensrechtlichen Kollisionen insgesamt siehe hier von mir). Auch genießen Stadtnamen keinen umfassenden Schutz in dem Sinne, dass man diese gar nicht nutzen dürfte (dazu weitreichend Landgericht Düsseldorf, 34 O 16/01, hier von mir besprochen). Doch wie sieht es aus, wenn man einen Gattungsnamen mit einem Ortsnamen kombiniert – gibt es hier Bedenken, speziell im Wettbewerbsrecht? Wenn wir unsere Inhalte unter „rechtsanwalt-stadtname.de“ präsentieren, gibt das Probleme, weil wir den Eindruck erwecken, der einzige Rechtsanwalt in Alsdorf zu sein?

Tatsächlich gab es früher solche Rechtsprechung, die sich aber nicht durchsetzen konnte. Das OLG München möchte zwar weiterhin unterscheiden danach, wie man sich sprachlich ausdrückt: Wenn man „rechtsanwalt-ortsname.de“ verwendet, soll dies in Ordnung sein (OLG München, 29 U 1594/01 und 29 U 1573/02), wenn man „rechtsanwaelte-ortsname.de“ verwendet dagegen nicht (OLG München, 29 U 1573/02 und 29 U 3722/02). Hintergrund: Der Betroffene durchschnittliche Nutzer erwartete bei „rechtsanwaelte“ ein Anwaltsverzeichnis, bei „rechtsanwalt“ nur einen einzelnen Rechtsanwalt. Ob das zu überzeugen vermag lasse ich dahin gestellt. Gerade beim durchschnittlichen Internetnutzer erscheint mir derartige Wortakrobatik eher gekünstelt und aus dem Elfenbeinturm argumentiert.

Das OLG Hamm (4 U 14/03) war früher der Auffassung, dass Gattungsname und Ortsname immer irreführend sind. Diese Kombination sei immer eine Alleinstellung, eine behauptete Spitzenposition, so das OLG seinerzeit. Später schon zeigte sich, dass das OLG Hamm (4 U 63/08) hieran nicht festhalten möchte, als es entschied, dass man „anwaltskanzlei“ und „Ortsname“ kombinieren kann. Das OLG führte hier aus, dass „der Verkehr der Anfügung des Ortsnamens nur die Bedeutung der Angabe des Sitzes“ beimisst. Inzwischen hat das OLG Hamm (4 U 171/12) diese Aussage hinsichtlich einer Tanzschule bestätigt und führt nun ausdrücklich zur alten Entscheidung aus, die eine Kombination von Gattungsnamen und Ortsname untersagte:

Soweit der Senat in seinem Urteil vom 18.03.2003 […] angenommen hat, dass allein schon die bloße Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einem Ortsnamen eine Spitzenstellungsbehauptung bedeutet, hält er daran nicht weiter fest.

Insgesamt ist eine zunehmende Liberalisierung zu bemerken, wobei man immer noch eine gewisse Vorsicht an den Tag legen sollte. Die Wortakrobatik aus München verdeutlicht, was man mitunter erleben darf, weswegen ein vorschnelles geschäftliches Nutzen solcher Domainnamen unüberlegt wäre – klüger ist es, sich im Vorhinein Gedanken zu machen, ob das Risiko sich lohnt. Grundsätzlich abzumahnen wegen eines Domainnamens, der aus Gattungsname und Ortsname kombiniert wurde, erscheint mir aber inzwischen abwegig.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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