Störerhaftung: Haftung des Admin-C für rechtswidrige Inhalte auf einer Webseite?

Die des Admin-C ist ein Thema, das seit langem die Rechtsprechung bewegt. Dabei vorwiegend unter zwei Aspekten der Rechtsverletzung:

  1. Im , wenn die Rechtsverletzung bereits durch den Domainnamen begangen wird – hierzu gibt es inzwischen BGH-Rechtsprechung.
  2. Daneben aber auch wenn es um rechtswidrige Inhalte auf der Domain gibt – hier gibt es eine zersplitterte Rechtsprechung.
  3. Am Rande sei darauf hingewiesen, dass man auch bei sonstigen an der Domain „hängenden“ Problemen an den Admin-C denken könnte, etwa bei SPAM-Mails, was aber bisher abgelehnt wird.

Hinsichtlich der rechtswidrigen Inhalte hat nun das Landgericht Potsdam (2 O 4/13) entschieden, dass der Admin-C jedenfalls nach Hinweis auf die rechtswidrigen Inhalte haften soll – auch wenn er auf die Inhalte vielleicht keinen unmittelbaren Einfluss hat, so kann er doch die Domain löschen lassen. Nicht ausreichend soll es jedenfalls sein, den tatsächlich verantwortlichen nur auf die Rechtsverletzung hinzuweisen und dann abzuwarten ob/bis er reagiert.

Dazu bei uns:

Der Sachverhalt war also nicht dahin gehend, dass eine „allgemeine Prüfungspflicht“ Thema war, sondern die Reaktionspflicht unmittelbar nach dem Hinweis. Gleichwohl kann man die Frage stellen, ob die Entscheidung im Ergebnis vertretbar ist – der Admin-C ist im Innenverhältnis schlicht als Ansprechpartner der/zur Denic benannt und gerade nicht als inhaltlich verantwortlicher. Die Entscheidung aus Potsdam vermittelt den Eindruck, dass man schlicht nicht damit leben möchte, am Ende keinen zur Verfügung stehen zu haben, der haftet. Jedenfalls erscheint es mir schlicht unverhältnismäßig, gleich zur Löschung der gesamten Domain verpflichten zu wollen wegen rechtswidriger Inhalte. Hierbei dürfte sich am Ende auch noch die Regressfrage stellen – wenn die Domain nämlich einmal weg ist, dürfte der Domaininhaber nach Schadensersatz fragen.

BGH: Keine automatische Störerhaftung des Admin-C

Haftet der zu einer Domain eingetragene „Admin-C“ („administrativer Ansprechpartner“) als Störer bei Rechtsverletzungen? Diese Frage stand lange im Mittelpunkt, zunehmend auch der Rechtsprechung, bei dem Problem dass eine Domain fremde Rechte verletzte, der eigentliche Domaininhaber als verantwortlicher jedoch nicht „greifbar“ war.

Der (I ZR 150/09 und später I ZR 150/11) hat sich des Themas angesichts von Rechtsverletzungen durch Domainnamen (also nicht durch Inhalte auf der Domain!) angenommen, und nunmehr Richtlinien vorgegeben, die sich zusammenfassen lassen als: Keine grundsätzliche Haftung des Admin-C, aber – Der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung (BGHZ 180, 134 – „Halzband“) keine erhöhte Verantwortlichkeit des Admin-C zu fordern ist, da über die Person des für die Eintragung verantwortlichen Domaininhabers keine Unklarheiten bestehen, also nicht der „Admin-C“ als „einzig greifbarer“ quas zwingend herangezogen werden muss.

Voraussetzung für Haftung des Admin-C

Gleichwohl besteht die Möglichkeit, den Admin-C als so genannten Störer in die Pflicht zu nehmen. Zur Erinnerung: Die Störerhaftung setzt voraus:

  1. nicht Täter oder Teilnehmer
  2. in irgendeiner Weise
    a) willentlich und
    b) adäquat kausal
    zur Verletzung des geschützten Rechts beitragen

Wenn ein „eigenverantwortlicher Dritter“ (hier: Der Domain-Registrar und Inhaber!) handelt, kann dennoch eine Störerhaftung in Betracht kommen, „sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte“.

Die obigen Punkte 1 und 2a sind vorliegend nicht problematisch. Weiter: In dem zur-Verfügungstellen als Admin-C sieht der BGH jedenfalls einen adäquat kausalen Beitrag zu der Namensrechtsverletzung durch die Domainregistrierung, denn: Ohne Angabe eines inländischen Admin-C ist eine Domain-Registrierung gar nicht möglich! Da hier der Domaininhaber als eigenverantwortlicher Dritter handelt, ist weiterhin (korrigierend) zu fordern, dass der Admin-C für eine Störerhaftung die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Rechtsverletzung hatte. Auch das ist vorliegend der Fall, da nach den Richtlinien der DENIC ein Admin-C berechtigt ist, den Domainvertrag jederzeit zu kündigen – mit der Folge, dass der Domainname gelöscht und damit die Verletzung des Namensrechts beseitigt wird.

Aber: Die Störerhaftung darf bekanntlich mit dem BGH nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden. Es kommt somit darauf an, ob eine Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfungspflichten, erkannt werden kann. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung und Verhinderung oder Beseitigung der drohenden Rechtsverletzung zuzumuten ist, richtet sich mit dem Bundesgerichtshof „nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung“ des potentiellen Störers. Dies wird mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen dann gewertet, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat.

Abwägung im Fall einer Haftung des Admin-C

Es steht also eine Abwägung an, die beim Bundesgerichtshof so ausfällt:

Gegen eine Rechtspflicht des Admin-C, entsprechende Domainnamen auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen, spricht mit dem Bundesgerichtshof die grundsätzliche Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C, sowie die Eigenverantwortung des Domainanmelders.

  1. Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C sieht der BGH nicht – auch nicht teilweise – durch Gesetz, sondern allein durch den zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag festgelegt. Dies ist nach aktuellen DeNIC-Domainrichtlinien allein die Funktion eines „administrativen Ansprechpartners“, der „zugleich Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der §§ 174 ff. ZPO“ ist. Kritisch war seit jeher die Auslegung der Regelung, dass dem Admin-C die Berechtigung und Verpflichtung zugewiesen ist, „sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden“. Hier ist mit dem BGH  jedoch kein „drittschützender Aufgabenbereich“ festgelegt. Hintergrund: Diese festgelegte Entscheidungskompetenz kommt dem Admin-C als „Ansprechpartner der DENIC“, also allein im Verhältnis der DeNIC zu.
  2. Weiterhin stellt der BGH fest, dass es einer Person allein auf Grund ihrer Funktion als Admin-C regelmäßig nicht zumutbar sein wird, für jeden Domainnamen, für den sie diese Funktion ausübt, zu recherchieren, ob darin Namen von natürlichen Personen, Handelsnamen oder Bezeichnungen enthalten sind, um dann die notwendige, nicht selten schwierige, rechtliche Prüfung vorzunehmen.
  3. Ebenfalls zu Berücksichtigen sein wird im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit, ob die Tätigkeit des als Störer in Anspruch Genommenen im öffentlichen Interesse liegt und ob er dabei ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt. Sprich: Wer gewerblich im eigenen Gewinnstreben handelt, muss ggfs. höhere Ansprüche erfüllen!
  4. Auch auswirken kann sich, ob die im Raum stehenden Rechtsverletzungen offenkundig oder unschwer zu erkennen sind.

In einer Gesamtschau möchte der BGH damit dann keine grundsätzliche Haftung des Admin-C erkennen, die aber gleichwohl in Einzelfällen angenommen werden kann, etwa wenn in (finanziellem) Eigeninteresse gehandelt wird. Der Admin-C ist dementsprechend mit dem BGH erst einmal nur „Instrument“, um den eigentlich Verantwortlichen (durch die Funktion als Zustellbevollmächtigter) zu „greifen“. Zu fragen ist damit also nur noch im Einzelfall, ob ausnahmsweise eine Haftung in Frage kommt!

Im hier entschiedenen Fall (BGH, I ZR 150/09) sah man eine Haftung im Einzelfall wegen der Verletzung von Verkehrspflichten!

Es stand als Sachverhalt fest, dass der hier handelnde Domaininhaber im Rahmen eines automatisierten Verfahrens Domains sofort neu registriert hat, wenn diese frei wurden. Der Admin-C selbst gab darüber hinaus eine Blankvollmacht, ihn bei sämtlichen derart registrierten Domains einzutragen Die hier – wohl auch angestrebte? – Gefahr des Domaingrabbings war damit derart hoch, dass sich in Kombination mit der Blankovollmacht dem Admin-C die Gefahr von Rechtsverletzungen geradezu aufdrängte. Daher war er hier letztlich ausnahmsweise zur Prüfung verpflichtet.

Aber: Der BGH (I ZR 150/11) erstreckt dies nicht über Gebühr und sagt ausdrücklich:

„Die Haftung des auf Löschung des Domainnamens in Anspruch genommenen Admin-C als Störer setzt voraus, dass ihn ausnahmsweise eine eigene Pflicht trifft zu prüfen, ob mit der beabsichtigten Registrierung Rechte Dritter verletzt werden. Voraussetzung ist insofern das Vorliegen besonderer ge- fahrerhöhender Umstände, die darin bestehen können, dass vor allem bei Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen die möglichen Kollisionen mit bestehenden Namensrechten Dritter auch vom An- melder nicht geprüft werden. Eine abstrakte Gefahr, die mit der Registrierung einer Vielzahl von Do- mainnamen verbunden sein kann, reicht insofern nicht aus“

Fazit zur Haftung des Admin-C

Im Fazit heisst das: Eine grundsätzliche anlasslose Haftung für Admin-C kommt mit dem BGH bei Rechtsverletzungen durch die Domain selbst nicht in Frage. Aber man wird in jedem Einzelfall sehr dezidiert prüfen müssen, ob sich Umstände ergeben, aus denen sich erhöhte Prüfpflichten ergeben können. Darüber hinaus verbleibt die Frage, wie man mit Rechtsverletzungen durch rechtswidrige Inhalte umzugehen hat – dabei wird der Admin-C unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden BGH-Rechtsprechung wohl gleichsam nicht „automatisch“ in der Haftung stehen; aber man muss die Frage stellen, ob der Admin-C nicht nach Hinweisen auf Rechtsverletzungen reagieren muss. Die Frage bleibt spannend. Der Admin-C wird somit also auch in Zukunft auf der Hut sein müssen. Übrigens insbesondere, wenn man ihn von einer Rechtsverletzung informativ in Kenntnis gesetzt hat!


Weitere Rechtsprechung zur Haftung des Admin-C

Das Landgericht Dresden (43 O 128/07) verneinte eine Haftung des Admin-C, weil es über den ihm zugedachten Aufgabenbereich hinausginge. Das Landgericht Hamburg (327 O 718/06) sah eine Haftung des Admin-C, wohl mit den gleichen Gedanken wie das LG Potsdam: Am Ende würde keiner Haften und das wäre unbillig. Solche Erwägungen mögen praktisch klingen, sind aber rechtlich m.E. nicht haltbar und insofern begrüße ich, dass diese Entscheidung später durch das OLG Hamburg (7 U 137/06) richtigerweise aufgehoben wurde, u.a. mit dem Hinweis:

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Benennung eines administrativen Partners im Inland durch den im Ausland ansässigen Betreiber einer in Deutschland erreichbaren Website existiert nicht. Allein die Tatsache, dass die Domainvergabestelle DENIC für die eigene Vertragsabwicklung einen solchen Ansprechpartner mit entsprechenden Vollmachten fordert, kann nicht zu einer erweiterten Haftung dieses Ansprechpartners auch für den Inhalt der jeweiligen Website gegenüber Dritten führen.

Diese Rechtsprechung hat das OLG Hamburg (3 W 54/10) aufrecht erhalten und zuletzt nochmals festgestellt, dass der „Admin-C“ bei einem Rechtsverstoß wegen der inhaltlichen Gestaltung einer Seite nicht grundsätzlich in Anspruch zu nehmen ist. Das OLG begründet dies unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (I ZR 150/09) zur Admin-C-Haftung mit einer erst-recht-Logik: Wenn schon ein Rechtsverstoss aus einem Domainnamen heraus keine grundsätzliche Verantwortlichkeit begründet, dann kann dies erst recht nicht bei einer (nur) inhaltlichen Frage der gesamten Webseite angenommen werden.

Den gleichen Weg geht das OLG Frankfurt a.M. (11 W 39/13), das mit entsprechender Begründung davon ausgeht, dass ein Admin-C für Urheberrechtsverletzungen auf der Webseite nur haftet, wenn er diesbezüglich in Kenntnis gesetzt wurde. Eine anlasslose inhaltliche Prüfung der Webseite ist dem Admin-C in seiner Rolle nicht zumutbar:

Dem Admin-C kann keine anlasslose, sondern lediglich eine anlassbezogene Überwachungspflicht auferlegt werden, die einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nachfolgt und erneuten Rechtsverletzungen vorbeugt. Es ist ihm nicht zuzumuten, jeden Inhalt der Domains, bei denen er die Stellung und Funktion eines Admin-C übernommen hat, auf urheberrechtsverletzende Inhalte zu untersuchen; derartige Kontrollmaßnahmen würden sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen durch Domaininhaber angelegt ist, sondern auch legal genutzt werden kann (Anschluss BGH, 15. August 2013, I ZR 80/12, NJW 2013, 3245).


Keine Störerhaftung des Admin-C bei Spam-Mails

Das Kammergericht (5 U 15/12) hat mit ebenso kurzer wie überzeugender Begründung festgestellt, dass ein Admin-C nicht als Störer für unter gleicher Domain versendete Spam-Mails einzustehen hat: Zwischen seiner Stellung als Admin-C und dem Spam-Versand ist schlicht kein kausaler Zusammenhang gegeben. Hintergrund: Es wurde eine Spam-Mail verschickt, wobei der Domaininhaber selbst „irgendwo im Ausland“ ansässig war und somit nicht ernsthaft „greifbar“ war. Wohl aber war ein in Deutschland ansässiger Admin-C zu der Domain eingetragen – den wollte der Mail-Empfänger nun auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das Gericht verneint den kausalen Zusammenhang:

Im Streitfall fehlt es bereits am adäquat kausalen Beitrag an der Verletzung des geschützten Rechts. Der einzige Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Antragsgegners und der Störung war, dass er zu einem Zeitpunkt als administrativer Ansprechpartner für eine Domain […] fungierte, als jemand mit einem Absender […] unerbetene Werbe-E-Mails […] versandt hat. Das Versenden solcher E-Mails stellt aber eine völlig eigenständige Handlung dar, die nicht adäquat kausale Folge des Umstands ist, dass der Antragsgegner als Admin-C einer solchen Domain fungiert. […] Es ist mit anderen Worten ein nicht mit dem Unrechtsgehalt in Zusammenhang stehender Umstand, ob die Absenderanschrift der unerbetenen Werbe-E-Mail als Schlussbestandteil eine solche Domain enthält, für die (zufälligerweise) der Antragsgegner als Admin-C fungiert, oder aber irgendeine andere Domain wie beispielsweise “gmx.de“, „web.de“, „t-online.de“ oder „berlin.de“, deren sämtliche administrativen Ansprechpartner augenscheinlich gleichfalls nicht wegen unerbetener E-Mail-Werbung in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation als Störer (auch nicht nach vorangegangener Inkenntnissetzung) in Anspruch genommen werden könnten.

Es mag Selbstverständlich erscheinen, dennoch ist es angenehm hierzu eine Entscheidung vorliegen zu haben. Die Entscheidung selbst ist in sich überzeugend und dürfte Vorbild-Charakter haben. Eine abweichende Entscheidung ercheint mir derzeit abwegig und nicht zu erwarten.


Veraltete Rechtsprechung zur Haftung des Admin-C

Im weiteren die Betrachtung der bisherigen Rechtsprechung, die unter Maßgabe der obigen BGH-Entscheidung zu lesen ist und insgesamt überholt sein wird! Ich halte sie zu Recherchezwecken hier online.

Das OLG Köln (6 U 51/08) hatte entschieden, dass ein Admin-C grundsätzlich nicht als Störer heranzuziehen ist. Das Urteil war in mehrlei Hinsicht nützlich. Ebenso sah es auch das OLG Düsseldorf (I-20 U 1/08) sowie das LG Stuttgart (41 O 101/08 KfH). Die Entscheidung des LG Stuttgart muss zudem im Zusammenhang mit einer früheren des OLG Stuttgart gesehen werden (dazu unten in der nunmehr veralteten Rechtsprechungsübersicht). Zuerstmal stellten die Richter am OLG Köln die aktuellen Sichtweisen dazu in einer sehr brauchbaren Übersicht gut dar:

Ob und inwieweit diese Grundsätze auf die Störerhaftung des sogenannten Admin-C, des „administrativen“ Ansprechpartners der E., zu übertragen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Seine Haftung für schon aus Anlass der Registrierung – und folglich vor Kenntniserlangung etwa durch eine – begangene Rechtsverletzungen bejaht haben im Rahmen kennzeichenrechtlicher Entscheidungen das OLG München (in MMR 2000, 277 – Intershopping.com) sowie das OLG Stuttgart (in MMR 2004, 38, 39 – Störerhaftung des Admin-C), letzteres unter Betonung der sich aus den Registrierungsbedingungen ergebenden rechtlichen Möglichkeiten des Admin-C, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken.

Der 5. Zivilsenat des Hans.OLG Hamburg (in GRUR-RR 2004, 175, – Löwenkopf) hat eine Handlungspflicht des Admin-C „spätestens“ ab Kenntniserlangung/Abmahnung angenommen.

Die Haftung des Admin-C abgelehnt haben demgegenüber das OLG Koblenz (in MMR 2002, 466 – vallendar.de) für den Fall einer namensverletzenden Domaineintragung sowie der 7. Zivilsenat des Hans.OLG Hamburg (in MMR 2007, 601, 602 – Haftung des Admin-C eines Suchmaschinenbetreibers) und das KG (in MMR 2006, 392, 393 – Störerhaftung des Admin-C eines ausländischen Suchmaschinenbetreibers) in Konstellationen von mit der Domain verknüpften rechtsverletzenden Webinhalten.

In vergleichbarer Weise werden auch in der Literatur divergierende Auffassungen vertreten: Die Haftung des Admin-C vor Kenntniserlangung, und zwar sowohl für rechtsverletzende Registrierungen als auch für rechtsverletzende Inhalte, verneinen grundsätzlich Wimmer/Schulz, CR 2006, 754, 762. Bettinger in Handbuch des Domainrechts, DE 955, 956, S. 340 will demgegenüber eine Haftung vor Kenntnis jedenfalls für offenkundige, einfach feststellbare Rechtsverletzungen in Form von Eintragung oder Internetinhalten (und eine erweiterte Haftung auf sonstige Verletzungshandlungen erst ab Kenntniserlangung) annehmen. Stadler in CR 2004, 521 bejaht zwar auch eine Haftung vor Kenntnis für offenkundige Rechtsverletzungen, indes – nur – für solche aus Anlass der Registrierung, und verneint grundsätzlich die Haftung des Admin-C für rechtsverletzende Inhalte.

Das OLG Köln legt bei seiner Argumentation die DENIC-Richtlinien zu Grunde und unterscheidet (richtigerweise!) zudem, ob die Rechtsverletzung nur aus der Domain erwächst, oder auch aus einer Kombination aus Domain und Inhalt. Anhand der Denic-Regelungen nimmt das OLG (wieder richtig) an, das es sich aber nur um ein Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und Admin-C handelt, eine Aussenwirkung im Sinne einer Vollmacht gegenüber Dritten ist dies aber nicht zu verstehen, da es sich um eine rein verwaltende Tätigkeit handelt.

Bezüglich der Rechtsverletzung alleine durch die Domain führt das OLG dann aus:

Soweit der Admin-C erstmals im Zuge der Domainregistrierung befasst wird, erscheint es angesichts der solcherart angelegten Funktion und Aufgabenstellung unzumutbar, ihm in Zusammenhang mit dem einzutragenden Domainnamen stehende Prüfungspflichten auf potentielle (Kennzeichen-)Verletzungen aufzuerlegen. Eingedenk dessen, dass die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domain-Bezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt (BGH a.a.O. S. 1040 – ambiente.de), ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum ihn dennoch im Ergebnis gleichrangige Untersuchungspflichten treffen sollen, die zudem auch noch den Zweck haben, außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen E. und Domaininhaber – und nur in dieses ist er eingebunden – stehende Rechtsinhaber zu schützen.

Danach, wenn es um die Kombination aus Inhalt und Domain geht, wird dann weiter abgestuft und festgestellt, dass eine Haftung gar ganz ausgeschlossen ist:

Soweit sich eine Haftung des Domaininhabers erst aus der Verbindung der Domain mit einem Inhalt ergibt, stehen der Verantwortung des Admin-C im Hinblick auf die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten zusätzliche Erwägungen entgegen. Angesichts der Mannigfaltigkeit denkbarer Rechtsverletzungen auf den unmittelbar über die Domain oder über Verlinkungen, Suchmaschineneinträge o.ä. aufrufbaren Webseiten erscheint es schon im Ausgangspunkt ausgeschlossen, ihm eine ständige Kontrolle des Internetcontents zuzumuten. Zu bedenken ist überdies, dass der Admin-C nach seinen Aufgaben und technischen Möglichkeiten nicht auf den Inhalt von Webseiten zugreifen und diesen in Einzelheiten verändern kann. Er kann ausschließlich eine rechtsverletzend benutzte Domain vollständig löschen lassen, wobei diese denkbar weitgehende, äußerste Maßnahme vielfach sogar über die allenfalls gebotenen Unterlassungspflichten des täterschaftlich handelnden Domaininhabers gegenüber dem Verletzten hinausgehen wird und deshalb unverhältnismäßig ist.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Entscheidung des OLG Köln richtig ist – aber eben nur eine unter vielen.

Das Thema hatte auch Landgericht Frankfurt a.M. (2-03 O 192/10) beschäftigt, hier wurde in einer noch nicht veröffentlichen Entscheidung vom 04.11.2010 die Haftung des Admin-C wieder einmal bejaht.

Der Sachverhalt ist nicht neu: Ein bekanntes (markenrechtlich geschütztes) Kennzeichen wurde mit dem Zusatz „-online“ versehen und als DE-Domain registriert. Der Registrant war nicht zu greifen, als Admin-C war ein Rechtsanwalt eingetragen. Das Landgericht warf dem Rechtsanwalt wohl vor, die Rechtswidrigkeit der Domainregistrierung erkannt haben zu können (hinsichtlich der „Offenkundigkeit der Rechtsverletzung“ wurde wohl auf die Grundsätze bei BGH, I ZR 251/99 verwiesen) und bürdete ihm auf, die Kosten der erfolgten Abmahnung zu tragen.

Anmerkung: Die Entscheidung passt zu einer früheren des LG Frankfurt a.M. (2-21 O 139/09) aus dem jahr 2009: Hier sah man zwar die Störerhaftung des Admin-C kritisch, wollte sie aber unter besonderen Umständen zulassen. Schon damals hiess es:

Das Gericht teilt allerdings auch nicht die Auffassung etwa des OLG Stuttgart, nach der infolgedessen eine Haftung gänzlich ausgeschlossen wäre. Vielmehr dürfte der Meinung der Vorrang zu geben sein, derzufolge auch der admin-C in Anspruch genommen werden kann, wenn ihn ein eigenes schuldhaftes oder gar kollusives Verhalten vorzuwerfen ist.

Eben dieses schuldhafte Verhalten wurde im nun verhandelten Fall wohl auch gesehen, da die Rechtsverletzung Offenkundig war.

Weitere Rechtsprechungsübersicht in Kürze

In einer aus dem Jahr 2003 stammenden Entscheidung des OLG Stuttgart (AZ 2 W 27/03) wurde eine Haftung bejaht – wobei sich das OLG Stuttgart 2009 (2 U 16/09) dann anders entscheiden hat, nun eine generelle Störerhaftung des Admin-C ablehnt und diese nur noch bejaht, wenn offenkundige Rechtsverletzungen vorliegen.

Zumindest in dem Fall, dass der Admin-C bei massenhaften Domain-Registrierungen die Möglichkeit sehen muss, dass Rechtsverletzungen auftreten, hat das OLG Koblenz (6 U 730/08) die Haftung dann auch bejaht. Das LG Kassel (AZ 7 O 343/02) hatte schon im Jahr 2002 grundsätzliche Ansprüche abgelehnt. Das LG Berlin (15 O 957/07) geht sogar soweit und hat bei einer „Vertipp-Domain“ den Admin-C neben der Störerhaftung direkt zu Schadensersatz verurteilt.

Das OLG Saarbrücken (4 W 239/10 – 45) hat in einem Nebensatz festgestellt, dass seiner Meinung nach ein Admin-C nicht grundsätzlich als Störer einzustehen hat. Ein Admin-C habe alleine die „Funktion als Kontaktperson für die streitgegenständlichen Internet-Domain-Adressen“. Die eigentliche Streitfrage ist im Übrigen auch nicht uninteressant: Es geht um Sorgfaltspflichten eines Dienstleisters bei Domain-Transfers.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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