Schutz des Firmennamens und Unternehmenskennzeichen: Der Firmenname eines Unternehmens steht unter einem gewissen – auch markenrechtlichen – Schutz und kann selbstverständlich auch zusätzlich abgesichert werden, es kommt hier schnell die Frage auf: Wie schützt man den eigenen Firmennamen? Dabei bietet das deutsche Recht ein durchaus umfassendes Gerüst, das die Identifizierung des eigenen Unternehmens absichert und den eigenen Firmennamen schützt.
Im Folgenden ein Überblick über Fragen des Schutzes des eigenen Firmennamens – Rechtsanwalt Jens Ferner hilft Ihnen bei der Frage des Schutzes Ihres Unternehmens gerne als Ihr Rechtsanwalt für Firmenname.
Fragen rund um den Schutz des Firmennamens? Nutzt ein Konkurrent Ihren oder einen ähnlichen Firmennamen oder wirft Ihnen das vor? In unserer Kanzlei wird Ihnen beim Firmenname und Geheimnisschutz geholfen!
Dabei geht es vorwiegend um eines bei dem Schutz des eigenen Firmennamens als Unternehmenskennzeichens: Die Abgrenzung zu Mitbewerbern, das Verhindern, dass jemand anders sich an das eigene Unternehmen „ranhängt“ und auch Kunden zuordnen können, wer und was sich hinter einem Namen verbirgt. Was nur wenige wissen: Man ist auch geschützt gegen die Anlehnung an den eigenen Firmennamen, etwa indem man nur einen Teil des Firmennamens verwendet hat.
Rechtlicher Überblick zum Schutz des Firmennamens
Rechtlich ist beim Schutz des Firmennamens folgendes zu sehen:
- Es greift hinsichtlich des Firmennamens grundsätzlich das allgemeine Namensrecht, verbürgt in §12 BGB, auf das sich natürliche und juristische Personen berufen können. Das Namensrecht und Markenrecht stehen dabei nebeneinander.
- Das Handelsgesetzbuch macht gewisse Vorgaben zum Schutz des Firmennamens, etwa dass sich jede Firma von denen vor Ort oder im regionalen Umfeld unterscheiden muss (§30 HGB) und bei unzulässigem gebrauch einer Firma ein Unterlassungsanspruch besteht (§37 HGB).
- Das Markengesetz schützt geschäftliche Bezeichnungen in Form von Unternehmenskennzeichen vor einem Missbrauch (§§5, 15 MarkenG) und hilft auch beim Schutz des Firmennamens.
- Auch das Wettbewerbsrecht schützt vor einem Missbrauch der eigenen Bezeichnung.
Schutz des Firmennamens
Ohne dass konkrete Schritte unternommen wurden steht damit durchaus ein gewisses rechtliches Gerüst beim Schutz des Firmennamens zur Verfügung – und um sich somit vor einem Missbrauch des eigenen Firmennamens durch Dritte zu schützen. Dabei ist man vor vielfältigem Missbrauch geschützt, etwa davor, dass ein ähnlicher Domainname verwendet wird. Auf der anderen Seite ist zu sehen, dass dieser Schutz schnell an seine Grenzen stösst, etwa weil unter Umständen nur ein regionaler Schutz besteht.
Firmennamen schützen lassen – Aktiv kann man weiter dafür Sorgen, dass ein Schutzbereich besteht, indem man etwa eine Marke einträgt. Auch dies darf nicht vor sich hergeschoben werden, da etwa eine „zu spät“ eingetragene Marke nicht gegen jede schon stattfindende Verwendung schützt.
Kümmern Sie sich dringend um den Schutz des Firmennamens – haben Sie im Blick, ob ein Konkurrent den Namen nutzt, gerade wenn Sie ein regionaler Betrieb sind und in der gleichen oder angrenzender Region ein ähnlicher Betrieb existiert sind Sie geschützt! Und Sie sollten nicht den bindenden Effekt eines Firmennamens unterschätzen bei der Bindung von Kunden.
Jens Ferner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-RechtUnternehmenskennzeichen?
Entsprechend § 5 Abs. 1 MarkenG werden Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Zu den Unternehmenskennzeichen zählen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Unternehmens benutzt werden. Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Wer eine geschäftliche Bezeichnung entgegen dieser Bestimmung benutzt, kann nach § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 MarkenG zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet (hierzu Oberlandesgericht Köln, 6 U 165/18 und BGH, I ZR 201/16).
Schutz des Firmenlogos beim Schutz des Firmennamens
Der Firmenname ist das eine, das Firmenlogo dann wiederum häufig – nicht zwingend immer – das andere: Auch das Firmenlogo kann geschützt werden und es sogar ohne gesonderte Schritte sogar schon sein. Ich habe bereits dargestellt, wie das eigene Logo geschützt werden kann – wenn das Logo den Firmennamen darstellt oder sogar alleine aus diesem Besteht können hier Überschneidungen entstehen.
Schutz eines Teils des Firmennamens oder Unternehmenskennzeichens?
Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet wird und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat.
Der Schutz eines in einer Firmenbezeichnung enthaltenen Bestandteils als Unternehmensschlagwort gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG setzt neben der Unterscheidungskraft voraus, dass er nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine rein beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist. Nicht schutzfähig ist die gattungsmäßige Bezeichnung des Geschäftsbetriebs.
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