Können Ermittler Zahlungsflüsse von Kryptowährungen nachverfolgen?

Die Ermittler in Deutschland entwickeln sich rasend beim Thema Cybercrime: Während in meinen Verfahren noch vor relativ kurzer Zeit insbesondere Ermittlungen auf der  eher unrealistisch waren, hat sich dies geändert.

In einer aktuellen Pressemitteilung liest man, dass „zwei Männer bei Blockchain-Ermittlungen des LKA NRW und des U.S. Secret Service in den Fokus der Ermittlungen geraten“ sind. Man könnte schnell mutmaßen, dass das dann eher die US-Ermittler waren, doch wahrscheinlich (ich bin hier nicht beteiligt) wäre das weit gefehlt, denn: Das BKA hat da was.

Wer aufmerksam die Publikationen des BKA mitliest, dem ist schon vor einiger Zeit die „Cybertoolbox“ aufgefallen (Link nicht mehr verfügbar, es war eine PDF-Datei zu einer Herbsttagung). Es gibt nur wenige Informationen dazu, doch tatsächlich verbirgt sich dahinter ein von der Öffentlichkeit bisher kaum wahrgenommenes digitales Werkzeug. Teil des Werkzeugkastens sind Blockchain-Ermittlungen, etwa zum Fluss von . Hinter dem Werkzeug „Genesis“ (ich vermute, es wurde im Kontext der Ermittlungen iS Genesis Market entwickelt?) verbirgt sich die Möglichkeit für Ermittler, zielgerichtet die Entwicklung von Kryptowährungen über Wallets hinweg zu verfolgen. Allerdings wird es – außerhalb der Riege der Ermittler – wohl nur kennen, wer aktiv als Strafverteidiger im Bereich Cybercrime unterwegs ist.

Interessant ist, dass dieser erhebliche Fortschritt so wenig propagiert wird, dabei zeigt sich hier nach meinem Eindruck in der Praxis ein mächtiges Werkzeug. Kolleginnen und Kollegen sollten bei der Verteidigung auf dem Schirm haben, dass hier mit Ermittlungsansätzen zu rechnen ist, die, anders als früher, Erfolg versprechend sind.

Wer dagegen Opfer von Cyberkriminalität war, speziell nach -Zahlungen, darf sich Hoffnungen machen (wenn auch Geldflüsse eher außerhalb der EU enden).
Und Betroffene, insbesondere, wer meint „nur“ bei der Organisation des Geldflusses behilflich gewesen zu sein, sollten sich nicht in Sicherheit wiegen, zumal auch hier die des Geldbetrages im Raum steht, selbst wenn man nur einen Teil behalten hat. Übrigens sollte man sich auch nicht nach Einsatz von Krypto-Mixern in Sicherheit wiegen, aber das ist eine andere Geschichte.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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