Tagebuch eines Strafgefangenen genießt grundsätzlichen Schutz

Das Kammergericht (2 Ws 409/12) entschied – zu Recht – dass das Tagebuch eines Strafgefangenen einen grundsätzlichen Schutz genießt. Es ging darum, dass ein Häftling in einem von ihm bezeichneten „Kalenderbuch“, das als Tagebuch geführt wurde, verschiedene Beschimpfungen gegenüber Mitarbeitern der JVA äußerte, u.a. brachte er sehr bildhaft seine Wut zum Ausdruck. Die JVA-Leitung wollte eine Gefährdung erkennen und den Häftling verlegen lassen, dieser wehrte sich erfolgreich.

Man muss wissen, dass – entgegen einem verbreiteten Irrglauben – ein Tagebuch nicht absolut geschützt ist. Das BVerfG (2 BvR 1062/87) hat früher schon festgestellt, dass Tagebuchaufzeichnungen durchaus verwertet werden dürfen, wenn es um schwerste Straftaten geht. Hier wird letztlich immer eine Interessenabwägung vorgenommen. Das KG insofern korrekt:

Die Verwertung tagebuchartiger Aufzeichnungen ist mithin nicht ausnahmslos verboten. Soweit solche Aufzeichnungen Angaben über die Planung oder Berichte über begangene Straftaten enthalten, also in einem unmittelbaren Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen stehen, gehören sie dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung nicht an.

Das KG erkannte am Ende, die

vorliegenden Notizen enthalten neben Aufzeichnungen des Beschwerdeführers über seine Befindlichkeiten und Erlebnisse zum Teil auch – unangemessene – Beschimpfungen einer Bediensteten, geben aber im Grunde innere Eindrücke und Gefühle wieder und enthalten keinerlei Hinweise auf eine konkrete Straftat

Ins Blaue hinein, nur auf Grund der bloßen Beschimpfungen – die zudem nicht in die Öffentlichkeit getragen wurden – war eine Maßnahme wie Verlegung daher nicht angezeigt, jedenfalls sind entsprechende Maßnahmen nicht auf Tagebuchaufzeichnungen dieser Art zu stützen.
Die Entscheidung ist insoweit korrekt, es verbleibt aber eine Alternative (auch mit dem BverfG): Wenn es um schwer(st)e Straftaten geht, stünde einer Verwertung von tagebuchaufzeichnungen nichts im Wege.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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