Tagebuch eines Strafgefangenen genießt grundsätzlichen Schutz

Das Kammergericht (2 Ws 409/12) entschied – zu Recht – dass das Tagebuch eines Strafgefangenen einen grundsätzlichen Schutz genießt. Es ging darum, dass ein Häftling in einem von ihm bezeichneten “Kalenderbuch”, das als Tagebuch geführt wurde, verschiedene Beschimpfungen gegenüber Mitarbeitern der JVA äußerte, u.a. brachte er sehr bildhaft seine Wut zum Ausdruck. Die JVA-Leitung wollte eine Gefährdung erkennen und den Häftling verlegen lassen, dieser wehrte sich erfolgreich.

Man muss wissen, dass – entgegen einem verbreiteten Irrglauben – ein Tagebuch nicht absolut geschützt ist. Das BVerfG (2 BvR 1062/87) hat früher schon festgestellt, dass Tagebuchaufzeichnungen durchaus verwertet werden dürfen, wenn es um schwerste Straftaten geht. Hier wird letztlich immer eine Interessenabwägung vorgenommen. Das KG insofern korrekt:

Die Verwertung tagebuchartiger Aufzeichnungen ist mithin nicht ausnahmslos verboten. Soweit solche Aufzeichnungen Angaben über die Planung oder Berichte über begangene Straftaten enthalten, also in einem unmittelbaren Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen stehen, gehören sie dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung nicht an.

Das KG erkannte am Ende, die

vorliegenden Notizen enthalten neben Aufzeichnungen des Beschwerdeführers über seine Befindlichkeiten und Erlebnisse zum Teil auch – unangemessene – Beschimpfungen einer Bediensteten, geben aber im Grunde innere Eindrücke und Gefühle wieder und enthalten keinerlei Hinweise auf eine konkrete Straftat

Ins Blaue hinein, nur auf Grund der bloßen Beschimpfungen – die zudem nicht in die Öffentlichkeit getragen wurden – war eine Maßnahme wie Verlegung daher nicht angezeigt, jedenfalls sind entsprechende Maßnahmen nicht auf Tagebuchaufzeichnungen dieser Art zu stützen.
Die Entscheidung ist insoweit korrekt, es verbleibt aber eine Alternative (auch mit dem BverfG): Wenn es um schwer(st)e Straftaten geht, stünde einer Verwertung von tagebuchaufzeichnungen nichts im Wege.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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