Sperren von Auflademöglichkeit bei Autobatterie in AGB unwirksam

Eine äußerst spannende Entscheidung, die die erste ihrer Art eines OLG sein dürfte, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 116/20, getroffen. Es geht um die Frage, ob bei Vermietung einer Batterie für eAutos und ausbleibenden Mietzahlungen die Möglichkeit der Aufladung gesperrt werden kann. Was das OLG im Ergebnis verneint.

Sachverhalt: Autobatterien mieten

Wer ein E-Auto erwirbt, hat regelmäßig die Wahl: Man kann das Auto erwerben zusammen mit der Batterie; man kann aber auch die Batterien, etwa mit Blick auf Ihre beschränkte Lebensdauer, nicht erwerben, sondern mieten. Ein Anbieter verwendete nun u.a. die folgenden Geschäftsbedingungen:

„Im Falle der außerordentlichen Vertragsbeendigung infolge Kündigung wird die Vermieterin die Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie zunächst mit 14-tägiger Frist vorher ankündigen. Die Androhung kann auch zusammen mit der Kündigung erfolgen. Die Vermieterin ist in diesem Fall nach Ablauf der Ankündigungsfrist berechtigt, ihre Leistungspflicht einzustellen und die Wiederauflademöglichkeit der Batterie zu unterbinden. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bleibt hiervon unberührt.“

Durch einen Verbraucherschutzverein wurde nun diesbezüglich Unterlassung begehrt. Hintergrund: Durch das von der streitgegenständlichen Klausel geregelte Unterbinden der Wiederauflademöglichkeit einer gemieteten Batterie nach Vertragskündigung lasse man sich ein Recht einräumen, das von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbildes des Besitzschutzes abweiche und den Verbraucher unangemessen benachteilige.

Denn das durch die streitgegenständliche Klausel eingeräumte Recht stelle eine sonstige Beeinträchtigung oder Verhinderung der tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne einer Besitzstörung gemäß § 858 Abs. 1 BGB dar, für die keine gesetzliche Gestattung bestehe. 

Batterierecht?

Noch ungewohnt ist das Batterierecht ein bedeutsames Rechtsgebiet im zukünftigen technologierecht: Von Haftungsfragen und vertraglicehn Fragen zur Nutzung bis zu Rohstoffen und Lieferketten-Management spielt hier eine Vielzahl komplexer Fragen mit hinein. Wir beraten Unternehmen in diesem spannenden Themenfeld!

Sperre der Auflademöglichkeit

Eine solche „Sperre“, womit das Unmöglichmachen des Aufladens nach Kündigung des Mietvertrages gemeint ist, ist aus SIcht des OLG vom Gesetz nicht vorgesehen.

Zwar ist der Kunde nach Kündigung des Mietvertrages zur Herausgabe der Mietsache (der Batterie) gemäß § 546 BGB sowie § 985 BGB verpflichtet. Ein Zugriffsrecht des Vermieters im Wege der Selbsthilfe gemäß § 229 BGB existiert jedoch nicht, wenn der Mieter dem Herausgabeanspruch nicht (sofort) nachkommt. Das Sperren stellt damit im Ergebnis eine so genannte verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) dar.

Diese verbietet die Entziehung oder sonstige Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers. Rechtsgedanke ist hierbei der Schutz des staatlichen Gewaltmonopols, indem eigenmächtige Eingriffe in Sachen, die in fremdem Besitz stehen, unabhängig von der schuldrechtlichen Rechtslage untersagt werden. Die §§ 858 ff. BGB sollen sicherstellen, dass ein Eingriff in die unmittelbare Sachherrschaft des Besitzers nur aufgrund eines staatlichen Vollstreckungstitels in einem geordneten Verfahren erfolgen darf, was hier anzunehmen ist:

Verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB liegt im Falle einer Besitzentziehung oder einer sonstigen Besitzstörung vor. Eine Besitzstörung liegt vor, wenn die Ausübung der Sachherrschaft in einzelnen Beziehungen verhindert wird, ohne dass der Besitz vollständig entzogen wird (…). Dies ist hier der Fall: Zwar hat der Mieter der Batterie auch nach der Sperrung der Wiederauflademöglichkeit noch die faktische Sachherrschaft über die Batterie, er kann sie jedoch nicht mehr bestimmungsgemäß nutzen, um sie aufzuladen, in seinem Elektrofahrzeug einzusetzen und sich mit seinem Elektrofahrzeug fortzubewegen.

Keine Rolle spielen dabei die konkreten technischen Umstände, also etwa ob es über einen „“ automatisiert abläuft. Es geht hier alleine um die Geschäftsbedingung und ihre Wirksamkeit:

Ob dieser Fernzugriff mit Hilfe einer sog. , d.h. ohne Mitwirkung eines Mitarbeiters der Beklagten im Rahmen eines sog. „Smart Contracting“ automatisiert geschieht (vgl. zu solchen Fallgestaltungen bei vernetzten Geräten, sog. „Smart Devices“ und dem Anwendungsbereich von Smart Contracts, z.B. bei Stilllegung eines gemieteten Fahrzeugs mittels Wegfahrsperre bei Zahlungsverzug des Mieters, Blockieren des elektronischen Schlosses einer gemieteten Wohnung oder der Grundversorgung bei Zahlungsverzug des Wohnungsmieters: Möslein, ZHR 2019, 254; Regenfus, JZ 2018, 79; Paulus/Matzke, CR 2017, 769; dies. NJW 2018, 1905; Fries, NJW 2019, 901; Lindner, NZM 2021, 665) oder von einem Mitarbeiter der Beklagten der Zugriff auf die Software der Batterie – ggf. nach Prüfung der Vertragsbeendigung und des Ablaufs der zweiwöchigen Frist – ausgelöst werden muss, ist für die rechtliche Bewertung des Sachverhalts ohne Relevanz und war vom Senat deshalb nicht weiter aufzuklären.

Vergleiche zu anderen Situationen

Das Oberlandesgericht zieht auch Vergleiche zu auf den ersten Blick ähnlichen Situationen – mit Begründungen, warum dies keine Gründe sind, eine andere rechtliche Bewertung vorzunehmen:

  • So kann der Mieter der Batterie diese nach Unterbindung der Auflademöglichkeit überhaupt nicht mehr bestimmungsgemäß zum Betrieb seines Elektrofahrzeugs nutzen, während der Mieter einer Gewerberaumimmobilie diese auch bei einer der Versorgung mit Warmwasser und Heizleistungen noch nutzen kann, indem weil er sie weiterhin betreten und sich in ihr aufhalten kann. Für den Besitzer der Batterie wird der Besitz nach Sperrung der Auflademöglichkeit dagegen nutzlos.
  • Auch der Umstand, dass sich Mobilfunkanbieter im Rahmen von Mobilfunkverträgen in ihren Geschäftsbedingungen regelmäßig (insbesondere im „Prepaid“-Bereich) das Recht einräumen lassen, die Mobilfunkleistungen einzuschränken und schließlich vollständig zu sperren, wenn der Mobilfunkkunde mit seinen Zahlungen im Rückstand bzw. das Kreditlimit überschritten ist,  ist kein Grund für eine andere Betrachtung: So ist eine derartige teilweise oder vollständige Sperre von Leistungen durch den Anbieter von Festnetztelefonleistungen in § 61 Abs. 3 ff. TKG 2021 gesetzlich vorgesehen, und die Wertung dieser Regelung wird jedenfalls bei der Beurteilung der Angemessenheit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Mobilfunkbereich übertragen, während eine derartige Vorschrift bei der Vermietung von Batterien zum Antrieb eines Elektrofahrzeugs oder allgemein für Mietverträge gerade nicht existiert. Auch besteht für den Vermieter einer Autobatterie gerade nicht das Risiko weiterer Kosten, weil dieser neben der Übergabe der Batterie gerade keine weiteren Leistungen an seine Mieter erbringt. Es besteht daher auch kein Risiko, dass er weiterhin Leistungen erbringt, die der Mieter nicht vereinbarungsgemäß vergütet!
  • Abschliessend kann der Mieter der Batterie durch Abschluss des Mietvertrages unter Einbeziehung der Allgemeinen Mietbedingungen mit dem OLG auch nicht in die Sperrung der Batterie und damit in die Besitzstörung einwilligen, weil das Recht zur Selbsthilfe einer stark eingeschränkten Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt (dazu verweist das OLG auf RGZ 131, 213, 222). Selbst für den Fall, dass der Mieter durch Abschluss des Mietvertrages der Sperrung der Batterie im Falle der außerordentlichen Vertragskündigung zugestimmt hätte, liegt trotz vorheriger Zusage im Vertrag verbotene Eigenmacht vor, wenn bei Eingriff in den Besitz der Wille des Besitzers, eine solche Maßnahme zu gestatten, nicht mehr vorhanden ist.

Smart Contract

Das OLG geht auch noch vertieft auf die Smart Contracts ein. So führt aus Sicht des Oberlandesgerichts auch die vereinzelt in der Literatur für den Bereich der „selbstvollziehenden Verträge“ („Smart Contracts“) vertretene Auffassung, das Sachenrecht mit dem Selbsthilferecht des § 859 ff. BGB stehe Verbrauchern bei der Rechtsdurchsetzung mittels Software im Rahmen von „selbstvollziehenden Verträgen“ (Smart Contracts) nicht zur Verfügung, nicht weiter.

Zur Begründung wird in der Literatur angeführt, dass der dingliche Besitzschutz der §§ 858 ff. BGB auf Beeinträchtigungen von außen gerichtet sei, weshalb Störungen von innen nicht zu verbotener Eigenmacht führten, weil die Sachherrschaft hier von vornherein mit dem Schatten einer eventuellen späteren Selbstsperrung der Sache behaftet sei. Doch auch nach dieser Auffassung soll jedenfalls durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der dingliche Besitzschutz nicht ausgeschlossen werden können.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.