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Handverbot im Auto: Rechtsanwalt Ferner (Alsdorf, Aachen), Profi im Verkehrsrecht – Telefoniert im Auto, Handyverbot im Auto. Die StVO sieht vor, dass beim Telefonieren beim Autofahren ein Bußgeld fällig wird. Sie finden im Folgenden ausgewählte Urteile und Entwicklungen zum Thema von Rechtsanwalt Ferner.

Dabei zählt heute, ob das genutzte Gerät ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO ist. So sieht diese Norm vor, der derjenige, der ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen darf, wenn er es nicht hält, es nur sehr kurzzeitig nutzt oder per Spracheingabe bedient. Dabei ist es nicht mehr ausschlaggebend, ob es ein Handy war – erfasst sind sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.

  • Handyverbot: Verbinden des Handys mit Ladekabel im Auto ist ein Verkehrsverstoss

    Das OLG Oldenburg (2 Ss OWi 290/15) hat entschieden, dass das Halten eines Mobiltelefons, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen, einen tatbestandsmäßigen Verstoss gegen das „Handyverbot“ im Auto im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO darstellt. Das Gericht führt hierzu aus, dass das Einstecken des Telefons in ein ladekabel eine Tatbestandsmäßige Benutzung darstellt, dazu aufbereitet aus der Entscheidung:

    Nach der Begründung zur Einführung der Vorschrift (…) soll durch diese Norm gewährleistet sein, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließe neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen, wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet ein.

    • Das OLG Düsseldorf (NStZ-RR 2007, 92) hat ausgeführt, dass seinem Wortsinn nach der Begriff der Benutzung erfordere, dass die Handhabung des Mobiltelefons einen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweisen müsse.
    • Das OLG Hamm (NJW 2007, 1078) hat ausgeführt, dass unter § 23 Abs. 1 a StVO auch falle, wenn während der Fahrt der Telefonhörer eines Autotelefons aufgenommen und die Telefonkarte hin- und hergeschoben werde, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen. Unter das Verbot des § 23 Abs. 1 a StVO fallen nämlich auch Tätigkeiten, die (nur) die Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um bestimmungsmäßige Verwendung bzw. deren Vorbereitung handele (OLG Hamm NZV 2007, 483).

    Der Senat stimmt dem Amtsgericht zu, dass das Aufladen eines Mobiltelefons dazu dient, es auch tatsächlich mobil zum Telefonieren einsetzen zu können. Nur mit einem geladenen Akku können die eigentlichen Funktionen eines Mobiltelefons genutzt werden. Wenn ein Betroffener zur Vorbereitung einer derartigen Nutzung deshalb das Mobiltelefon aufnimmt, handelt er tatbestandsmäßig. Eine derartige Handhabung unterscheidet sich nämlich von einem bloßen Aufheben und Umlagern eines Handys, da dieses keinen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweist (…)

    Mit dieser Entscheidung zeigt sich, wie weit Gerichte gewillt sind zu gehen, um die Benutzung von Smartphones im Auto zu untersagen. Mit der gleichen Logik ist bereits das Aufnehmen des Handys zum Einstecken in einer Halterung ein Verstoss.

    Hinweis: Die Entscheidung kann als krasse Gegensatz zur Entscheidung des OLG Stuttgart angesehen werden.

  • Urteil zum Handyverbot: Einfaches Halten des Handys zum telefonieren über Freisprecheinrichtung ist erlaubt

    Das OLG Stuttgart (4 Ss 212/16) hat festgestellt, dass auf Grund einer Gesetzesänderung die bisher Strenge Rechtsprechung zum Telefonverbot beim Autofahren – jedenfalls aus Sicht dieses OLG – aufgeweicht werden muss. Hintergrund ist, dass die Regelung zum „Handyverbot“ (§ 23 Abs. 1a StVO) zum 6. März 2013 neu gefasst wurde. Nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO in früheren Fassung war dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Durch die Neuregelung, die dazu diente das männliche „Fahrzeugführer“ geschlechtsneutral zu fassen, wurde das aber aufgegeben: Das Verbot erfasst nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern bezieht sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen:

    Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.

    Es entsteht damit eine Kausalität zwischen Benutzung und Halten: Wenn man das Telefon nicht mehr in der Hand hält weil es nur so benutzt werden kann, der ist mit dem OLG „raus“ aus dem Tatbestand.
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  • Handynutzung am Steuer: Auch Nutzung der Kamerafunktion ist verboten

    Das OLG Hamburg (3 Ss 155/15 OWi) hat im Ergebnis richtig festgestellt, dass der Begriff des Benutzens (§ 23 Abs. 1 a StVO) eines Mobiltelefons auch die Nutzung der Kamerafunktion eines Mobiltelefons umfasst. Es begeht also eine Ordnungswidrigkeit, wer als Autofahrer das Smartphone im Auto alleine dazu in die Hand nimmt, um damit Fotografien anzufertigen.
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  • Mehrere einfache Verkehrsverstöße können ein Fahrverbot rechtfertigen

    Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als 3 Jahren fünf ʺeinfachereʺ Verkehrsverstöße mit einem (zumindest abstrakten) Gefährdungspotenzial für Dritte begeht, kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden. Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17.09.2015 beschlossen und damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Hamm bestätigt. So stellte das Gericht in seinem Leitsatz fest:

    Eine beharrliche Pflichtverletzung i. S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß beharrlich ist, kommt es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand aber auch auf ihren Schweregrad an. Mangelnde Rechtstreue wird sich daher eher bei gravierenden Rechtsverstößen zeigen, kommt aber auch bei einer Vielzahl kleiner Rechtsverstöße in Betracht. Erforderlich (insbesondere bei einer Vielzahl kleinerer Regelverstöße) ist, dass ein innerer Zusammenhang i. S. einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhenden Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen besteht.

    Beachten Sie bei uns: Entzug der Fahrerlaubnis wegen Falschparkens?

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  • Handyverbot: In die Hand nehmen des Mobiltelefons beim Autofahren

    Beim Oberlandesgericht Köln (1 RBs 284/14) ging es um die Frage, ob ein Bussgeld angezeigt ist, wenn der Autofahrer sein Handy in die Hand nimmt, um es – ohne selber abzuheben – an den Beifahrer weiterzugeben.
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  • Handyverbot: Fahrlehrer darf als Beifahrer mit dem Handy telefonieren

    Der BGH (4 StR 92/14) hat sich nunmehr endlich mit der Frage beschäftigt, ob für den Fahrschullehrer als Beifahrer das Telefonierverbot während der Fahrt gilt. Hier hat der BGH nun festgestellt:

    Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, ist nicht Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO.

    Der BGH hat der uneinheitlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte damit ein Ende bereitet und geklärt, dass die gesetzliche Fiktion in § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG nur eine partielle Verlagerung der Verantwortung auf den Fahrlehrer vorsieht (nämlich beschränkt auf die §§ 18, 21 StVG); sie erfasst nicht die in § 23 Abs. 1a StVO enthaltene Regelung der Benutzung von Mobil- und Autotelefonen durch Fahrzeugführer.

  • Handyverbot: Telefonieren bei automatisch ausgeschaltetem Motor erlaubt

    Eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge eines automatischen Ausschaltens des Motors (Start-Stopp-Funktion) ausgeschaltet ist. Das Gesetz differenziert insoweit nicht zwischen einer manuellen oder automatischen Abschaltung des Motors. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (1 RBs 1/14) festgestellt.

    Die Entscheidung des OLG Hamm ist in systematischer Hinsicht durchaus überzeugend, da das Gericht letztlich darauf abstellt, dass der Fahrer nicht abgelenkt werden kann und somit keine Gefährdung besteht. Keine Rolle spielt, warum der Motor aus ist – also ob etwa ausgeschaltet oder automatisch wegen Start-Stop-Automatik im Stand abgestellt.

    Update: Achtung, diese Entscheidung ist inhaltlich überholt, da der Bundesrat im September 2017 eine Änderung der StVO beschlossen hat, demzufolge eine Start-Stop-Automatik kein Ausnahmebestand ist!
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  • Fahrverbot für verbotenes Telefonieren beim Autofahren

    Gegen einen u. a. wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren verkehrsordnungswidrig
    vorbelasteten Verkehrsteilnehmer kann bei einer erneuten einschlägigen Verkehrsordnungswidrigkeit ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden.

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  • Urteil: Bussgeld für Handynutzung auch, wenn es nur als Navigationsgerät genutzt wird

    Ein Mobiltelefon darf beim Autofahren auch dann nicht aufgenommen oder festgehalten werden, wenn es nur als Navigationshilfe benutzt wird. Das hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 18.02.2013 entschieden und damit das erst- instanzliche Urteil des Amtsgerichts Essen in einer Bußgeldsache bestätigt.

    Der 29jährige Betroffene aus Holzwickede hatte während einer Fahrt in Essen mit seinem Pkw ein Mobiltelefon in der Hand gehalten und auf dieses getippt, um es als Navigationsgerät zu nutzen. Dabei hatte er eine neben ihm befindliche Polizeistreife nicht bemerkt. Gegen die vom Amtsgericht gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a Straßen- verkehrsordnung (StVO) ausgeurteilte Geldbuße von 40 € hatte er u.a. eingewandt, das Verbot dieser Vorschrift erfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe.
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