Ordnungswidrigkeit: Nutzung der Freisprechanlage eines Autotelefons

Um „Nutzung“ eines Autotelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO handelt es sich, wenn der Fahrer während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons aufnimmt und die Telefonkarte hin und her schiebt, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen.Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und bestätigte damit die Verurteilung eines Autofahrers wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO (Verbotene Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt). Im Fahrzeug des Betroffenen war eine Freisprechanlage installiert, die jedoch nicht ordnungsgemäß funktionierte. Der Betroffene nahm daraufhin während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons, der nicht mit einer Schnur mit der installierten Freisprechanlage verbunden war, auf und schob die Telefonkarte hin und her, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen.

Das OLG argumentierte: Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 23 Abs. 1a StVO sei dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er „hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält“. Nicht erforderlich sei, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt werde. Das gelte für das Autotelefon entsprechend. Der Gesetzgeber wollte gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat… Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss“ (Gesetzesbegründung). Es sei daher jegliche Nutzung untersagt, bei der das Telefon in der Hand gehalten werde. Unter das Verbot würden damit auch die Tätigkeiten fallen, die eine Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen (OLG Hamm, 2 Ss OWi 25/07).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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