Was bedeutet „Benutzen“ eines Handys am Steuer?

Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i.S. von § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen (OLG Hamm, 2 Ss OWI 177/05)

Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einen Autofahrer wegen eines Verstoßes gegen das Handy-Verbot am Steuer. Der Fahrer war erwischt worden, als er sein Mobiltelefon bei der Fahrt in der Hand hielt. Seine Einlassung, er habe zum Tatzeitpunkt kein Telefonat geführt, sondern lediglich die Uhrzeit auf dem Display des Mobiltelefons abgelesen, fand bei Gericht keine Gnade.

 

Das OLG führte aus, dass es unerheblich sei, auf welche Weise das Mobiltelefon benutzt werde. Es sei jegliche Nutzung untersagt, bei der das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde. Der Gesetzgeber habe gewährleisten wollen, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Handys beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Die Benutzung des Mobiltelefons schließe daher neben dem Gespräch im öffentlichen Fernnetz sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein. Unter den Begriff der „Benutzung“ falle demzufolge auch die Nutzung als „Organisator“, wenn das Handy dabei in die Hand genommen werde. Somit sei auch das Ablesen der Uhrzeit vom Display des Mobiltelefons unter Strafe gestellt.

 

Hinweis: Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss. Dies wird i.d.R. durch eine Freisprecheinrichtung gewährleistet.
Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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