Eine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt auch vor, wenn der Fahrer das Handy während der Fahrt in die Hand nimmt, um vom Display des Telefons eine dort gespeicherte Telefonnummer abzulesen.Mit dieser Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Urteil des Amtsgerichts Schwerte, das den Fahrer zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro verurteilt hatte. Der Führer einer Sattelzugmaschine mit Anhänger hatte während der Fahrt sein privates Mobiltelefon in die Hand genommen, um auf diesem eine dort gespeicherte Telefonnummer abzulesen. Dies wollte er sodann in das ebenfalls im Fahrzeug vorhandene dienstliche Mobiltelefon mit Freisprecheinrichtung eingeben.
Nach Ansicht des OLG stelle dies einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung dar. Danach sei einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnehme oder halte. Nach ständiger Rechtsprechung des OLG umfasse ein „Benutzen“ im Sinne der genannten Vorschrift sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons, somit also auch das Ablesen einer gespeicherten Notiz (OLG Hamm, 2 Ss OWi 402/06).
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