Es liegt keine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit vor, wenn der Kraftfahrzeugführer mit ausgeschaltetem Motor vor einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage steht und auf seinem Handy telefoniert.Diese Klarstellung traf nun das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass der genaue Gesetzeswortlaut zu beachten sei. Danach gelte das Verbot der Handynutzung nicht, „wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“ Diese ausdrücklich angeordnete Tatbestandseinschränkung dürfe nicht zulasten des Betroffenen ausgedehnt werden. Die im Gesetz verwandten Begriffe „steht“ und „ausgeschaltet“ würden ihrer Wortbedeutung nach lediglich ein statisches Moment bezeichnen. Beiden Begriffen könne – ihrem möglichen Wortsinn nach – ein bestimmtes Zeitmoment im Hinblick auf die Dauer des jeweiligen Zustands oder eine Abhängigkeit zu einer bestimmten Verkehrssituation gerade nicht entnommen werden. Es sei daher unerheblich, ob durch die Nutzung des Mobiltelefons bei stehendem Fahrzeug und ausgeschaltetem Motor in der konkreten Verkehrssituation objektiv eine mögliche Behinderung des Verkehrs liege, z.B. eine Verzögerung beim Umschlagen der Ampel auf grün (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1050/06).
- Strafbarkeit nach §315b StGB: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - 26. September 2022
- Fahrtenbuch: Wann sind Ermittlungen notwendig - 29. Oktober 2021
- Strafbarkeit der sogenannten Polizeiflucht - 29. Oktober 2021