Handeltreiben mit BTM in nicht geringer Menge

in nicht geringer Menge: Beim Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge droht mit §29a eine von nicht unter einem Jahr:

Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer (…) mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

§29a Abs,1 Ziff.2 BtMG

Allerdings gibt es beim Vorwurf des Handeltreiben mit BTM in nicht geringer Menge immer durchaus beachtliches Verteidigungspotential.

Wann liegt ein Handeltreiben vor?

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne der § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden. Mehr zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hier bei uns.

Minder schwerer Fall des Handeltreibens mit BTM in nicht geringer Menge

Wichtig ist der Absatz 2 im §29a BtmG, der klar vorgibt, dass in minder schweren Fällen die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren reicht, man kommt also aus der Mindestfreiheitsstrafe heraus. Allerdings muss dazu die Rechtsprechung des BGH zum minder schweren Fall im Betäubungsmittelstrafrecht beherrscht werden, etwa wenn es darum geht, dass man nur vergleichbare Fälle bei der Bestimmung des minder schweren Falls heran ziehen darf.

Das Handeltreiben mit BTM in nicht geringer Menge ist ein schwerwiegender Vorwurf – der sofort aufkommt, wenn eine Plantage oder ein Growzelt gefunden werden. Insbesondere kommt dann noch hinzu, dass Hochrechnungen erfolgen, welcher Ertrag zu erwarten gewesen wäre, wobei man regelmäßig drei erfolgreiche Ernten zu Grunde legen möchte, während Betroffene mit den üblichen Hinweisen auf Schädlingsbefall und Missernten nicht gehört werden.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Umfang der Menge im Rahmen des Handeltreibens mit BTM bei der Strafzumessung

Der (2 StR 294/16) konnte hervorheben, dass beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die Tatbegehung mit einer „nicht geringen Menge“ für sich genommen nicht bei der berücksichtigt werden darf – allerdings kann das Maß der Überschreitung des Grenzwerts durchaus und wie in der Praxis üblich in die Strafzumessung einfließen.

Handeltreiben mit BTM in nicht geringer Menge - Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht in Aachen und Alsdorf

Im BTM-Strafrecht ist kein Platz für Generalisten, ein Strafverteidiger muss sich hier auskennen um den häufig überlasteten Gerichten entgegnen zu können – gerade wenn es um Handeltreiben mit BTM in nicht geringer Menge geht.

Dies jedenfalls soweit es sich nicht lediglich um eine Überschreitung in einem Bagatellbereich handelt. Wo dieser Bagatellbereich endet ist derzeit unklar, jedenfalls das 7,5fache ist nicht mehr von diesem Bagatellbereich umfasst während das 2,5fache noch zu gering ist um als straferhöhend berücksichtigt zu werden. Das bedeutet auch weiterhin: Ausgehend von der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens hat eine Überschreitung des Grenzwerts grundsätzlich eine strafschärfende Bedeutung:

Ausgehend von der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens hat die Überschreitung des Grenzwerts grundsätzlich strafschärfende Bedeutung (vgl. zur Festlegung der Bewertungsrichtung anhand der Strafrahmenuntergrenze Fahl, Zur Bedeutung des Regeltatbildes bei der Bemessung der Strafe, 1996, S. 119 f. mwN). Die Bewertungsrichtung wird insoweit durch die Anknüpfung des Qualifikationstatbestands gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG an eine bestimmte Menge von Betäubungsmitteln vorgegeben. Unbeschadet des Erfordernisses einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungstatsachen ist die Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge gegenüber der Mindeststrafe für sich genommen schärfend zu berücksichtigen.

Eine Orientierung an einem anderen Bezugspunkt, wie etwa einem normativen Normalfall, von dem aus ein einzelner Umstand im Rahmen seiner Bewertungsrichtung als „strafmildernd“ oder „strafschärfend“ bezeichnet werden könnte, oder einem statistischen Durchschnitts- oder Regelfall als Bezugspunkt für die Bestimmung der Bewertungsrichtung, scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der konkreten Strafzumessung aus (BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 351). Es bleibt daher bei der vom Qualifikationstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vorgegebenen Bewertungsrichtung, wonach das Maß der Überschreitung der nicht geringen Menge ein gegenüber der Mindeststrafe schärfender Gesichtspunkt ist.

Wann ist das Handeltreiben beendet?

Grundsätzlich gilt: Beendet sind das Handeltreiben und damit die Tat, wenn der Käufer die vereinbarte Menge an Betäubungsmitteln und sein Verkäufer das Entgelt dafür erhalten haben (BGH, GSSt 1/14) oder die Schulden getilgt sind und damit nach der Vorstellung des Beteiligten jedweder Rauschgiftumsatz, zu dem die auf den Erlös gerichteten Bemühungen Bezug haben können, abgeschlossen ist (BGH, 5 StR 119/96).

Auf der untersten Ebene der Handelskette zwischen Abnehmer und Lieferant ist die Tat beendet, wenn die Drogen geliefert sind und das Entgelt gezahlt ist, auch wenn Forderungen des Großhändlers noch offen bleiben (BGH, 1 StR 641/19). Im Rahmen der Betätigung von Drogengroßhändlern in einem organisierten Absatzsystem bzw. im Rahmen eines eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems ist die Tat beendet, wenn der Lieferant den Kaufpreis erhalten hat und der Geldfluss als Entgelt der Drogenlieferung „zur Ruhe gekommen“ ist (BGH, 1 StR 791/96und 1 StR 189/95 sowie 2 StR 154/99).

Konkurrenzen beim Handeltreiben mit BTM

Absolute Vorsicht ist geboten bei der Prüfung der , also ob eine oder mehrere Taten vorliegen: Im BTM-Strafrecht gelten die allgemeinen Regeln, so dass auch Zahlungsvereinbarungen und ein inhaltliches Bevorraten zu einer einheitlichen Tat führen können.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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