Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner: Rechtsanwalt für IT-Recht und Strafrecht im Raum Aachen und Heinsberg mit Sitz in der Stadt Alsdorf. Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner!

Strafverteidiger, Autor, IT-Profi: Ich widme mich beruflich ganz der Strafverteidigung und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich hauptberuflich Softwareentwickler und habe IT-Projekte betreut. Ich halte Vorträge speziell zu Strafrecht & Cybercrime und bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Spezialisiert auf Strafrecht

Konzentriert auf Strafverteidigung und Wirtschaftsstrafrecht: Ich bin umfassend im Strafrecht tätig, dabei bin ich sowohl Fachanwalt für Strafrecht als auch Fachanwalt für IT-Recht. Ich konzentriere mich auf die Strafverteidigung sowie Beratung von Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht, ein Schwerpunkt sind dabei Fragen aus der Schnittmenge von IT-Recht und Strafrecht.

Parallel belege ich Seminare zur Kommunikationspsychologie und halte mich als ehemaliger Softwareentwickler in der Programmierung fit. Anzüge trage ich nicht, sondern kaufe nur noch nachhaltig produzierte und fair gehandelte Kleidung.

Ich biete strafrechtliche Erfahrung im Umgang mit klassischem Cybercrime wie Hacking und war sowohl in kapitalstrafrechtlichen oder urheberstrafrechtlichen Verfahren tätig – wie auch in wirtschaftsstrafrechtlichen Grossverfahren. In IT-Angelegenheiten habe ich diverse IT-Projekte und Softwarehäuser begleitet und speziell Prozesse zu Nutzungsrechten und IT-Vertragsfragen geführt. Ich bin Mitglied in folgenden Vereinigungen:

  • AGen im deutschen Anwaltverein: Strafrecht und IT-Recht
  • Juristische Gemeinschaften: Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V (WisteV), Juristische Studiengesellschaft Karlsruhe und EDV Gerichtstag Saarbrücken
  • Soziale Vereinigungen: Attac eV, WWF + Amnesty International eV
  • Sonstige: Cyber Allianz Deutschland

Meine Fortbildungen

Fortbildungen sind für mich absolut essenziell, die Vorstellung mich nicht mehr fortzuentwickeln, ist für mich unerträglich. Schon weil ich zwei Fachanwaltschaften habe, bin ich gehalten, jedes Jahr 30 Stunden Fortbildung bei der Anwaltskammer nachzuweisen. Im Schnitt belege ich allerdings alle 2 Monate ein Seminar in den Bereichen Wirtschaftsstrafrecht oder Softwarerecht, womit ich das notwendige Minimum jedes Jahr deutlich überschreite.

Rechtsanwalt Jens Ferner - Rechtsanwalt Ferner

Ich biete Ihnen hier einer Auswahl meiner Fortbildungen für 2022 und 2021/2020 zur Ansicht.

Weiterhin bilde ich mich fernab des Juristischen laufend fort, denn im Gerichtssaal entscheidet heutzutage nicht das materiell-rechtliche oder prozessuale Wissen allein. Ich belege jährlich Fortbildungen in Rhetorik und Kommunikationswissenschaften, im Jahr 2022 habe ich zudem einen Hochschulkurs zur Krisen-Kommunikation belegt und werde 2023 einen weiteren Hochschulkurs zur IT-Sicherheit durchlaufen. Zusätzlich belege ich fortlaufend IT-Kurse zur Softwareentwicklung.

Publikationen & Vorträge

Rechtsanwalt Jens Ferner publiziert und hält zu IT- & Strafrecht regelmäßig Vorträge. Er ist als Autor im Graf/StPO-Kommentar tätig, in den Juris Praxisreporten Strafrecht & IT-Recht sowie im „Juris Anwaltzertifikat IT-Recht“. Weiterhin ist er für das OLG Köln Leiter von Referendar-Ausbildungskursen im Revisionsrecht.

Publikationen 2023

  • IT-Forensik, rechtliche Grundlagen (AnwZert ITR 13/2023 Anm. 3)
  • IT-Sachverständige im Strafverfahren (AnwZert ITR 16/2023 Anm. 2)
  • Greenwashing? Zum Verständnis von Klimaneutralität in der Werbung (jurisPR-ITR 17/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
  • Haftung im Schneeballsystem (jurisPR-Strafrecht 12/2023, Anmerkung 4 – Entscheidung hier bei uns)
  • Widerspruch gegen Beweisverwertung (jurisPR-Strafrecht 14/2023, Anmerkung 2 – Entscheidung hier bei uns)
  • Einziehung: Absehen von unverhältnismäßiger Vollstreckung in Altfällen (jurisPR-Strafrecht 15/2023, Anmerkung 2 – Entscheidung hier bei uns)
  • Agile Softwareentwicklung (jurisPR-ITR 16/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
  • Verwertbarkeit von mittels Smartphone-App „Anom“ abgeschöpften Chatprotokollen (jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 – Entscheidung hier bei uns)
  • Datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Lettershop-Verfahrens (jurisPR-ITR 15/2023 Anm. 6)

Vorträge 2023

Im Jahr 2023 steht vor allem eine Vortragsreihe zum Cybercrime im Fokus. Aufgrund mehrerer Schreibprojekte sind für dieses Jahr nur wenige Fachvorträge eingeplant. Rechtsanwalt Jens Ferner hielt 2022 zudem fachliche Vorträge, zu den rechtlichen Vorgaben der IT-Sicherheit; aktuelle Rechtsprechung zu Cybercrime + Rechtsfragen zu Bitcoin; Verteidigung bei Cybercrime sowie Rechtsgrundlagen der IT-Forensik. Zudem gab es erstmals einen eigenen Seminarblock zum Thema „digitale Beweismittel“ für die Deutsche Anwaltakademie, in dem Erhebung und Verwertung digitaler Beweismittel Thema waren.

Meine Tätigkeiten

Zu meinen Tätigkeiten als Rechtsanwalt gehören das Strafrecht und IT-Recht, in denen ich ausschliesslich tätig bin, mit den folgenden Schwerpunkten.

Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht

Kein „Strafrecht nebenbei“, sondern 100%ige Strafverteidigung auf höchstem Niveau aus Überzeugung: Wir sind eine Strafverteidiger-Kanzlei mit mehreren Strafverteidigern und ich biete als Fachanwalt für Strafrecht folgende Schwerpunkte im Strafrecht:

  • Cybercrime und Technologiestrafrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht und Geldwäsche
  • Betäubungsmittelstrafrecht
  • Arbeitsstrafrecht & Datenschutzstrafrecht

In der Strafverteidigung steht unsere Kanzlei seit Jahrzehnten in der Region Aachen für solide, überzeugende Arbeit im gesamten Strafrecht – seriös und mit klarer Kante im Gerichtssaal. Ich bin daher auch in erster Linie Strafverteidiger und ergänze dies mit meiner Spezialisierung im IT-Recht.

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Fachanwalt für IT-Recht in Aachen und Alsdorf: Ich bin als Fachanwalt für Informationstechnologierecht und somit Rechtsanwalt für IT-Recht der Profi für Unternehmen und schwerpunktmäßig als IT-Strafverteidiger tätig. Dabei funktioniert mein Arbeitsmodell so, dass ich tatsächlich individuell und persönlich zur Verfügung stehe – natürlich habe ich ein Büro und eigene Mitarbeiter, doch im Softwarerecht sollen mich meine Mandanten unmittelbar erreichen, darum haben Sie meine direkte Durchwahl und Mailadresse.

Meine strafverteidigende Tätigkeit unterstützt meine Beratung im IT-Recht bei sensiblen Bereichen wie im Haftungsrecht und natürlich im Arbeitsrecht, speziell bei der Scheinselbstständigkeit freier Mitarbeiter.


Vita von Jens Ferner

In aller Kürze die wichtigen Stationen meines beruflichen Werdegangs („Rechtsanwalt Jens Ferner“):

  • 1997 – Abitur am städtischen Gymnasium der Stadt Alsdorf
  • 1997 bis 1998 – Zivildienst im Bereich Umweltdienste
  • 1999 bis 2004 – Arbeit als selbstständiger Programmierer und Systementwickler, Publikation mehrerer Fachbücher in diesem Zeitraum
  • 14.12.2005 – Geburt der ersten Tochter, ein Jahr Elternzeit genommen und die bisher bestehende IT-Firma aufgegeben
  • 2007 – Aufnahme des Studiums in Bonn
  • 2009 bis 2010 – 1. Juristische Staatsprüfung
  • Mai 2010 bis Juni 2012 – Rechtsreferendariat beim Landgericht Aachen
  • Juli 2012 – Zulassung als Rechtsanwalt
  • Lehrbeauftragter an der RWTH Aachen (Datenschutz & Urheberrecht, aus gesundheitlichen Gründen damals aufgegeben)
  • November 2015: Verleihung des Fachanwaltstitels IT-Recht durch die Anwaltskammer Köln
  • Seit Dezember 2020: Ausbildende Tätigkeit von Referendaren im Strafrecht (OLG Köln, F-AG Leitung Strafrecht)
  • Seit Februar 2021: Tätigkeit als Dozent im Bereich Strafrecht und Cybercrime
  • Dezember 2021: Verleihung des Fachanwaltstitels Strafrecht durch die Anwaltskammer Köln

Publikationen

Ich war zudem Lehrbeauftragter an der RWTH Aachen und habe diverse frühere Publikationen vorzuweisen, so u.a. im „Lexikon IT-Recht“, aber auch als Autor verschiedener Handbücher für Programmierer (zur Sprache PHP) und zum Thema IT-Sicherheit.

Nach einer längeren Pause sind ab dem Jahr 2023 wieder Publikationen mit einem Schwerpunkt im Bereich Cybercrime geplant.

IT-Recht ist ein umfassendes Rechtsgebiet mit Schnittmengen im Markenrecht, Urheberrecht und Medienrecht. Nach jahrelanger Tätigkeit mit umfangreicher prozessualer Erfahrung konzentriert sich Rechtsanwalt Jens Ferner heute im IT-Recht auf das digitale Strafrecht, Datenschutzstrafrecht und Softwarerecht.

Rechtsanwalt für IT-Recht

Meine Ausrüstung als Ihr Strafverteidiger

Achten Sie nicht auf markige Worte, sondern auf die Ausrüstung Ihres Anwalts: Wenn ein Sachverhalt mit einem Umfang von mehreren Tausend Seiten zu bearbeiten ist und ihr Rechtsanwalt die technischen Mittel nicht bereithält, um diesen Sachverhalt aufzubereiten, wird es im Prozess hart. Ebenso, wenn man an der Fachliteratur spart – bei mir ist das undenkbar:

  • Fachlich auf höchstem Niveau ist meine Arbeit abgesichert, mit eigener umfangreicher Präsenzbibliothek (die über die Standardliteratur hinaus geht), ausgewählten Online-Modulen der Fachverlage, jährlichen Fortbildungen und selbst abonnierten Fachzeitschriften.
  • Technisch biete ich eine vollständige Ausstattung: Ich arbeite u.a. mit iPad und MacBook, Verschlüsselungsmöglichkeiten sind immer genutzt. Auf Reisen verwende ich Funksignale-blockierende Transporttaschen.
  • Bei Software setze ich auf moderne professionelle Lösungen: Eine eigene voll verschlüsselte Nextcloud-Instanz und Mailverschlüsselung per GPG. Keine Billig-Software bei PDFs. Es wird die digitale Zusammenarbeit über eine eigene Open Source-Cloudlösung in verschlüsseltem Container mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung geboten

News von Rechtsanwalt Jens Ferner

Keine Beihilfe zur Einfuhr bei beendeter Tat

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2024 (Aktenzeichen 2 StR 221/23) festgestellt, dass eine Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht mehr möglich ist, wenn die Einfuhr bereits beendet wurde und das Rauschgift durch die Behörden sichergestellt ist. (mehr …) „Keine Beihilfe zur Einfuhr bei beendeter Tat“

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Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

In der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (5 Sa 67/23) wird zur Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung festgestellt, dass der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung nur in extremen Ausnahmesituationen entfallen kann, wie etwa bei ungewöhnlich schweren Verstößen des Arbeitnehmers gegen allgemeine Verhaltenspflichten. (mehr …) „Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung“

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Arbeit auf Abruf – Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit

Arbeit auf Abruf und der Streit um die nicht abgerufene Arbeitszeit: In dem Fall 5 AZR 22/23, der vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 18. Oktober 2023 entschieden wurde, ging es um die Klage einer Arbeitnehmerin, die auf Vergütung wegen Annahmeverzugs und Feststellung der für ihr Arbeitsverhältnis maßgeblichen Arbeitszeit ab dem Jahr 2020 klagte. Die Klägerin, eine…

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BGH-Entscheidung betont differenzierte Betrachtung bei der Einziehung von Arbeitsentgelt

In einer bedeutsamen Entscheidung vom 11. Januar 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen 1 StR 422/23 wesentliche Aspekte zur Einziehung von Arbeitsentgelt im Kontext illegaler Beschäftigungsverhältnisse geklärt. Diese Entscheidung stellt eine wichtige Klärung in der Behandlung von Einkünften dar, die aus illegalen Aktivitäten, insbesondere im Rahmen von Schwarzarbeit und der Umgehung von Sozialversicherungsbeiträgen,…

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Innovation im Spannungsfeld von Funktion und Patentrecht

In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Dezember 2023 (Aktenzeichen X ZR 127/21) wurden grundlegende Fragen zur Auslegung und Reichweite von Patentansprüchen thematisiert. Dies betrifft insbesondere die Bedeutung von Funktions- und Zweckangaben in Patentdokumenten. Der Fall konzentriert sich auf ein Patent, das ein Trägerelement für Werbematerialien betrifft, wobei spezielle Anforderungen an die…

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UN: Scheitern der Resolution zur Verhinderung des Weltraum-Wettrüstens

Am 24. April 2024 erlebte die internationale Gemeinschaft einen bedeutsamen Moment im UN-Sicherheitsrat, der das Potenzial hatte, Geschichte zu schreiben. Leider wurde diese Gelegenheit durch das Veto Russlands verpasst, und die Welt bleibt damit weiterhin mit der (offenen) drohenden Gefahr eines nuklearen Wettrüstens im Weltraum konfrontiert. Medial wird dies bisher nur teilweise aufgegriffen. Im Folgenden…

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