In der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (5 Sa 67/23) wird zur Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung festgestellt, dass der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung nur in extremen Ausnahmesituationen entfallen kann, wie etwa bei ungewöhnlich schweren Verstößen des Arbeitnehmers gegen allgemeine Verhaltenspflichten.
Das Gericht hebt hervor, dass an die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bei einer an sich unwirksamen Kündigung strenge Anforderungen zu stellen sind, weil anderenfalls die sonstigen Unwirksamkeitsgründe des Kündigungsschutzgesetzes weitgehend sanktionslos blieben. Nur ein Verhalten, das noch schwerer wiegt als ein für eine außerordentliche Kündigung erforderlicher wichtiger Grund, könnte eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung rechtfertigen:
Zwar kann nach der Rechtsprechung des BAG ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung in extremen Ausnahmesituationen, etwa bei ungewöhnlich schweren Verstößen des Arbeitnehmers gegen allgemeine Verhaltenspflichten, entfallen (vgl. BAG 16.04.2014 – 5 AZR 739/11 – Rn. 17 mwN; 01.07.1993 – 2 AZR 88/93 – Rn. 16 mwN; 29.10.1987 – 2 AZR 144/87 – Rn. 17 mwN; offen gelassen von BAG 01.06.2022 – 5 AZR 407/21 – Rn. 30).
An die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bei einer an sich unwirksamen Kündigung sind strenge Anforderungen zu stellen, weil anderenfalls die sonstigen Unwirksamkeitsgründe iSv. § 13 KSchG weitgehend sanktionslos blieben, wenn dem Arbeitnehmer zwar der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bestätigt, ihm der Anspruch auf Arbeitsentgelt für die weitere Arbeitsleistung aber schon bei einer Unzumutbarkeit iSd. § 626 BGB versagt würde. Es muss ein Verhalten vorliegen, das noch schwerer wiegt, als ein für eine außerordentliche Kündigung erforderlicher wichtiger Grund (vgl. KR-Spilger 13. Aufl. § 11 KSchG Rn. 21 mwN; ErfK/Preis/Greiner 24. Aufl. BGB § 615 Rn. 62-64 mwN; Schaub ArbR-HdB/Linck 20. Aufl. § 95 Rn. 57 mwN).
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