Immaterieller Schadensersatzanspruch nach Art 82 DSGVO (OLG Koblenz)

Das OLG Koblenz (5 U 2141/21) hat entschieden, dass sich ein immaterieller Schadensersatzanspruch entsprechend Art 82 unter Berücksichtigung seiner Funktion zum Ausgleich, zur Genugtuung und zur Generalprävention zu bestimmen hat.

Sehr umfangreich erarbeitet das OLG, dass der Begriff des immateriellen Schadens in diesem Zusammenhang europarechtlich autonom und die in den Erwägungsgründen zur DSGVO niedergelegten Zielsetzungen aufnehmend – weit auszulegen ist:

Bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass ein immaterieller Schadensersatzanspruch kausale Folge der Pflichtverletzung sein kann. Er ist allerdings von den materiellen Schäden, etwa wegen einer verweigerten oder nur zu ungünstigeren Bedingungen zustande gekommenen Kreditgewährung oder der Versagung bestimmter Zahlungsmethoden mit der Folge höherer Transaktionskosten, abzugrenzen und zu unterscheiden. Diese Trennung gelingt der Beklagten in ihren Erwägungen zur Höhe des Anspruches nicht immer.

Andererseits spricht der Wortlaut der Norm dafür, dass der europäische Gesetzgeber nicht davon ausgeht, dass schon allein die Pflichtverletzung den materiellen Schaden begründet (so auch Laoutoumai, K&R 2022, 25, 27; LG Saarbrücken v. 22.11.2021, 5 O 151/19 in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH). Ein Anspruch auf den Schadensersatz besteht nämlich nur, wenn „ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist“. Dieser Differenzierung im Wortlaut hätte es nicht bedurft, wenn bereits der Verstoß konstitutiv für den Anspruch wäre. Insoweit folgt der Senat nicht dem Bundesarbeitsgericht (26.08.2021, 8 AZR 253/20, Rn. 33 – juris), welches annimmt, dass „bereits die Verletzung der DSGVO selbst zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden“ führt. Es muss mithin ein irgendwie gearteter immaterieller Schaden entstanden sein. Zwar geht der Anspruch dann in seiner Zielrichtung über einen erlittenen Schaden heraus, verzichtet aber aufgrund weitergehender Zielsetzungen hierauf nicht. Insoweit bleibt Grundlage des Anspruchs ein Individualrecht zu schützen. Art 82 DSGVO ist nicht Teil des kollektiven Rechtsschutzes. Das wirft die Frage auf, wann von einem erlittenen Schaden auszugehen ist.

Diese Fragestellung ist von der Annahme abzugrenzen, im Rahmen von Art. 82 Abs. 1 DSGVO sei eine Bagatellgrenze zu berücksichtigen. Eine Bagatellgrenze normiert Art. 82 Abs. 1 DSGVO seinem Wortlaut nach nicht und eine solche erscheint auch im Übrigen nicht angezeigt. Schon im nationalen Recht wurden einer solchen Grenze im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002 verfassungsrechtliche Bedenken entgegengehalten (Ebert in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 253 BGB, Rn. 14a). Der Gesetzgeber verwarf solche Ansätze deshalb (BT-Drucks. 14/8780). Ist ein immaterieller Schaden entstanden, ist dessen Schwere im Rahmen der Höhe des Ersatzanspruches zu berücksichtigen, nicht aber bei einer notwendigerweise nur willkürlich zu setzenden Bagatellgrenze zu finden. Soweit der BGH eine Korrektur aus Gründen der Billigkeit angenommen hat (BGH NJW 1992, 1043, Rn. 8; BGH NJW 1993, 2173) beruhte dies einerseits auf einer heute nicht mehr gültigen Norm (§ 847 BGB) und knüpfte andererseits nicht an einer Bagatellgrenze an, sondern an dem Umstand, dass weder die Ausgleichs- noch die Genugtuungsfunktion derart tangiert waren, dass ein immaterieller Schaden überhaupt entstanden ist. Es fehlt also in der zuletzt genannten Konstellation an einem „erlittenen Schaden“.

Da der bisherige § 8 Abs. 2 , der den Ersatz immaterieller Schäden von einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen abhängig machte, nicht mehr anwendbar ist, kann auf die dazu ergangene Rechtsprechung zum Schadensbegriff nicht zurückgegriffen werden. Insoweit ist auch die nationale Rechtsprechung, die daran – teilweise bei nur verbaler Distanzierung – festhält (vgl. OLG Dresden v. 12.1.2021, 4 U 1600/20, Rn. 31 – juris; OLG Dresden v. 20.08.2020, 4 U 784/20, Rn. 32 – juris; AG Hannover v. 09.03.2020, 531 C 10952/19, Rn. 21 ff. – juris; AG Frankfurt a.M. v. 10.07.2020, 385 C 155/19, Rn. 28 – juris), abzulehnen.

Die Kategorien des nationalen Schadensersatzrechtes sind mithin nicht zielführend, um den Begriff des immateriellen Schadensersatzes im Sinne des Art. 82 DSGVO europarechtlich autonom auszulegen. Der Schadensbegriff des Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist ein europarechtlicher Begriff, bei dessen Ausfüllung nicht auf nationale Erheblichkeitsschwellen oder andere Einschränkungen abgestellt werden darf (vgl. Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 18a-18b).

Der Begriff des Schadens soll nach dem Erwägungsgrund 146 S. 3 EU-DSGVO „im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht.“ Daraus kann abgeleitet werden, dass der nach Abs. 1 bereits weite – weil Ansprüche aus § 253 BGB bereits umfassende – Schadensbegriff im Zweifel nicht begrenzend auszulegen sein wird (vgl. Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 82 Rn. 10). Einen Ausschluss vermeintlicher Bagatellschäden sieht die DSGVO nicht vor.

Der immaterielle Schadensersatz ist mithin auch ein Instrument, um die Ziele der DSGVO, wie sie in deren Art. 1 niedergelegt sind, unter dem Schutzzweck des Individualrechtsschutzes zu verwirklichen. Kern ist danach der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Schutzbereich der Grundrechte und der Grundfreiheiten im konkreten Einzelfall.

Der Funktion eines immateriellen Schadensersatzanspruches dienend, sind deshalb verschiedene Aspekte in die Bemessung des immateriellen Schadensersatzes der Höhe nach einzubeziehen. Zunächst die immaterielle und individuelle Ausgleichsfunktion wegen der Schutzgutverletzung, sodann die den Verstoß feststellende Genugtuungsfunktion und letztlich die generalpräventive Einwirkung auf den Schädiger zur künftigen Beachtung des Datenschutzes. In diesem Sinne kommt Art. 82 DSGVO kein Strafcharakter zu – dieser ist vielmehr das staatliche Gewaltmonopol respektierend in Art. 84 DSGVO niedergelegt, sehr wohl aber eine Anreizfunktion für den Verantwortlichen, hinreichende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person zu treffen.

Wegen der in Erwägungsgrund 146 S. 3 geforderten weiten Auslegung sieht der Senat mit Stimmen in der Literatur bereits in dem unguten Gefühl der Ungewissheit, ob Unbefugten bekannt geworden sind, einen erlittenen immateriellen Schaden. Potentielle Schäden sind deshalb beispielsweise Ängste, Stress sowie Komfort- und Zeiteinbußen und die potentielle Stigmatisierung, die , die Rufschädigung und der Verlust von Vertraulichkeit durch einen Negativeintrag bei einer Auskunftei, ohne dass dieser an Dritte übermittelt wird (vgl. hierzu auch Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 18a-18b; Quaas, BeckOK Datenschutzrecht, 39. Ed., Stand 01.11.2021, Rn. 24).

Dieser immaterielle Schaden, auch, wenn er im Einzel- und Regelfall niederschwellig sein wird, ist auszugleichen. Einen Schaden erst dann anzunehmen, wenn es zu einer mit einer unrechtmäßigen Zugänglichmachung von Daten liegenden (öffentlichen) Bloßstellung, einem Identitätsdiebstahl, einer Weitergabe sensibler Informationen oder einer anderen ernsthaften Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person kommt, und ein besonderes immaterielles Interesse zu verlangen, das über den allein durch die Verletzung an sich hervorgerufenen Ärger oder sonstige Gefühlsschäden hinausgeht, verkennt den autonom und nach Erwägungsgrund 146 ausdrücklich weit auszulegenden Begriff des Schadens (Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 18a-18b) und missachtet den individuellen Ausgleichsanspruch im Hinblick auf die aufgezeigten Folgen. Eine solche Sichtweise greift also zu kurz. Die vorgenannten Beschränkungen bleiben bei der Frage nach dem Schadensersatzanspruch dem Grunde nach außer Betracht, sondern sind erst im Kontext der Höhe des Ersatzanspruches zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, ob die betroffene Person mit dem Beweismaß des § 286 ZPO die immaterielle Betroffenheit darlegen und nachweisen kann. Deren Intensität ist dann mit dem Beweismaß des § 287 ZPO bei der Höhe des Anspruches zu berücksichtigen. Erst hier kommen dann die weiter denkbaren immateriellen Beeinträchtigungen der Bloßstellung oder das notwendige Schutzniveau der betroffenen Daten zum Tragen.

Die Genugtuungsfunktion kommt dann – ergänzend – zum Tragen, wenn es zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Schutzgüter im Verhältnis zu Dritten im Sinne einer Verwendung der pflichtwidrig verarbeiteten personenbezogenen Daten gegenüber Dritten gekommen ist. Hier greift also nicht (nur) die Sorge vor der Stigmatisierung, Diskriminierung oder Rufschädigung, sondern das in dem Datenschutzverstoß liegende Risiko hat sich nun verwirklicht. Das steigert einerseits die Anforderungen an die Ausgleichsfunktion und begründet zugleich innerhalb des einheitlich zu bestimmenden immateriellen Ersatzanspruchs die Genugtuung als Bestimmungsmerkmal für die Höhe. Genau diese Verarbeitung unter Beteiligung Dritter bewirkt die zu korrigierende Bloßstellung außerhalb dadurch verursachter materieller Schäden. Dies kann bei der Konfrontation mit Negativauskünften bei einer Kreditanfrage ebenso der Fall sein, wie bei der Bewerbung um eine Mietwohnung oder negativen Auskünften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Auch die Verweigerung von Postpaid-Angeboten wegen negativer Scores kann hierzu gehören. Die betroffene Person hat auf der Grundlage der ihr zustehenden Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO regelmäßig keine Schwierigkeiten die Verarbeitung der Daten gegenüber Dritten nachzuweisen und auf dieser Grundlage die Genugtuungsfunktion geltend zu machen.

Nicht übersehen werden darf die generalpräventive Wirkung des immateriellen Schadensersatzanspruches. Im Spannungsfeld zwischen dem Risiko der entgeltlichen Sanktionierung von folgenlosen Verstößen gegen die DSGVO durch einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO, den Aufgaben des kollektiven Rechtsschutzes durch Aufsichtsbehörden mit den Sanktionsmöglichkeiten nach Art 84. DSGVO, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Grundsatz, die gleiche Pflichtverletzung mit der gleichen Zielsetzung nicht doppelt zu sanktionieren, muss dem Grundanliegen der DSGVO, schon die Verarbeitung der Daten im Kontext der Schutzzwecke zu gewährleisten, Rechnung getragen werden.

Schon bei der Bestimmung der Zwecke, den angenommenen Rechtsfertigungsgründen und der ggfs. vorzunehmenden Datenschutzfolgeabwägung muss das Schutzniveau auch durch den immateriellen Schadensersatzanspruch effektiv gewahrt werden. Hier gilt es also im Lichte des immateriellen Schadensersatzanspruches nach Art. 82 DSGVO Anreize zu schaffen, dass das Schutzniveau so hoch ist, dass es zur Realisierung des Schadensersatzrisikos erst gar nicht kommt. Dabei muss die generalpräventive Wirkung sich nicht in besonders hohen immateriellen Schadensersatzansprüchen niederschlagen, sondern kann gerade in der Breitenwirkung – auch kleine Verstöße werden ohne Bagatellgrenze sanktioniert – ihre Funktion erfüllen. Wo Menschen arbeiten, passieren Fehler. Kommt es hierzu im Einzelfall, ist die geringere Sanktion verhältnismäßig und gleichwohl spürbar und damit effektiv. Kommt es dagegen zu vielfachen Pflichtverletzungen und Rechtsverstößen, wird sich aus vielen kleinen Ansprüchen – zumal diese auch sowohl kollektiv als im Rahmen von Legal-Tech-Angeboten sehr breit geltend gemacht werden -, schnell ein großer finanzieller Verlust bei dem betroffenen Unternehmen einstellen. Bei großer oder größerer Quantität der Pflichtverletzungen wird also auch eine höhere Effektivität kleinerer Schadensersatzansprüche im Einzelfall erreicht. Dabei muss auch das weiter in Art. 1 DSGVO formulierte Ziel gesehen werden, den freien Verkehr von Daten sehr wohl zu ermöglichen. Bonitätsprüfungen schützen nicht nur Wirtschaftsunternehmen vor leistungsunfähigen und leistungsunwilligen Kunden, sondern auch Verbraucher vor einer übermäßigen Verschuldung gerade im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Die generalpräventive Wirkung darf in der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes deshalb nicht dazu führen, dass wegen des Schadensersatzrisikos keine Einmeldungen bei Wirtschaftsauskunfteien mehr erfolgen, weil dann andere Schutzzwecke negativ tangiert werden.

Der in seinen finanziellen Verhältnissen nicht gefestigte Verbraucher soll durch Einmeldungen davor geschützt werden, schnell in die Verschuldung zu geraten. Die Warnfunktion durch die Beschränkung kreditierter Geschäfte ist ein Baustein, um dies zu gewährleisten. In diesem Kontext ist dann auch zu bewerten, dass die Zuerkennung immateriellen Schadensersatzes nicht die einzige Sanktionsform gegenüber dem pflichtwidrig handelnden Unternehmen darstellt, gerade dann, wenn über Beschwerden an Aufsichtsbehörden beharrliche Rechtsverstöße festzustellen sind. Auch darf am Ende keine Motivation bestehen, wegen hoher immaterieller Ersatzansprüche Datenschutzverstöße zu provozieren, insbesondere, wenn schon ein geringes Verschulden oder sogar nur der objektive Pflichtverstoß den Anspruch auslöst. Bei der Bewertung der generalpräventiven Wirkung in der Bemessung des immateriellen Schadensersatzanspruches der Höhe nach ist deshalb auch zu berücksichtigen, inwieweit im konkreten Einzelfall die verfolgten Ziele schon durch Ausgleich und Genugtuung erreicht sind oder es einer überschießenden Wirkung bedarf.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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