Name des Kindes falsch angemeldet: Keine Änderung!

Das OLG Hamm (I-15 W 585/10) hatte sich mit einer irrtumsbedingten Namensanmeldung zu beschäftigen: Beide Eltern wollten dem Kind als Zweitnamen den Namen „X“ geben. Noch im Kreißsaal hatte man diesen Namen der Hebamme, die nach dem Namen gefragt habe, buchstabiert. Die Hebamme hatte daraufhin nachgefragt, ob man den Namen nicht vielmehr „X1“ schreibe. Der Vater ließ sich durch die Hebamme hinsichtlich der Schreibweise sodann überzeugen (oder besser: Bequatschen). Nachdem beide dementsprechend auf die Mutter eingeredet hatten, ließ auch sie sich letztlich überzeugen. Die Geburtsanzeige wurde gegengezeichnet und ging ihren Weg (Beurkundung im geburtsregister). Nachdem man wieder zu Hause war, fiel auf, dass die Schreibweise „X1“ falsch ist – und beantragte bei Gericht, entsprechend §48 Personenstandsgesetz, eine Berichtigung des Registereintrags.

Der tragische Fall, der von vielen Mißgriffen gekennzeichnet ist – von der Unglückseligkeit, das Dokument direkt im Kreißsaal aufzunehmen, bis zur Unfähigkeit, sich schnellsmöglich um eine Klärung zu Bemühen – behandelt im Kern eine alte Streitfrage: Ist eine Beurkundung im Geburtenregister auf Grund eines Irrtums möglich? Dabei sollte man sich nicht vertun, der Fall, dass bei der Anmeldung Fehler gemacht werden, ist keineswegs neu oder selten. Tragische Geschichten, bei denen sich Vater oder Grossvater im Rahmen der Anmeldung böse Schnitzer geleistet haben, gibt es in fast jeder Familie. Aus diesem Grund verlangen heutige Anmeldeformular auch die Unterschriften von beiden: Vater und Mutter (früher war das tatsächlich anders!).

Das OLG hat nunmehr entschieden, dass eine Anfechtung auf Grund eines Irrtums im Nachhinein nicht möglich sein soll. Dabei betont das OLG in dogmatisch überzeugender Weise, dass man zwischen der Anmeldung gegenüber dem Standesbeamten und der Einigung unter den Sorgeberechtigten unterscheiden muss bei der Frage, was angefochten werden soll. Letztlich ist die für den Rechtsverkehr entwickelte Möglichkeit der Anfechtung wegen eines Irrtums nach §§119ff. BGB auf diese Fälle nicht anwendbar – die Erklärung gegebenüber dem Standesbeamten ist ebenso wenig eine Erklärung dieser Art, wie die Einigung der Eltern untereinander.

Etwas anderes kann wohl mit dem OLG dann gelten, wenn sich die Eltern über eine „Eigenschaft“ des Kindes geirrt haben (Fall des §119 II BGB), wobei hier wohl nur ein über das Geschlecht in Frage kommt. Wie lebensnah ein solcher Irrtum ist (der ja nur nach der Geburt auftreten kann um relevant zu werden), sei hier dahin gestellt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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