Bitcoins: Sind Bitcoins Geld, E-Geld bzw. Währung oder Ware?

Die “Währung” Bitcoins sorgt immer wieder für Schlagzeilen: Mal als neue Währung der Zukunft, mal als Internetblase verschrien, ist zurzeit eines schon klar: Es steckt genug echtes Geld dahinter, um als Angriffsziel interessant zu sein. Das Thema „Bitcoins“ ist dabei auch juristisch von höchstem Interesse, zumal sich hier die Gelegenheit bietet, Fragen aufzuwerfen, die es so bisher wirklich bislang nicht gab. Und eine davon sorgt bereits seit Längerem für Streit: Was sind Bitcoins eigentlich? Handelt es sich um eine Währung, um Geld? Oder ist es doch nur ein (digitales) Tauschgut, eine Ware?

Mit der europäischen Verordnung über Märkte für Kryptowerte („MiCAR“) und der inzwischen gefestigten Verwaltungspraxis der BaFin werden Bitcoins heute nicht als gesetzliche Währung, sondern als Kryptowerte beziehungsweise Finanzinstrumente behandelt. Zivilrechtlich bleibt es im Kern bei einem Tausch- beziehungsweise Kaufgeschäft, aufsichtsrechtlich stehen dagegen die Einordnung als Rechnungseinheit und die daran anknüpfenden Erlaubnispflichten im Vordergrund. Für die in der Öffentlichkeit dominierende Rede von „Währung“ oder „Geldanlage“ ist das eine wichtige Korrektur: Juristisch geht es eher um die Behandlung eines neuartigen, digital verkörperten Vermögensguts als um die Einführung einer alternativen Währung.

Hinweis, Update Januar 2026: Dieser Beitrag wurde ursprünglich im Jahr 2011 verfasst und wird seitdem laufend aktualisiert, um alle Entwicklungen möglichst zu beachten. Beachten Sie auch, dass dieser Beitrag bei Wikipedia referenziert wird.


Vorab: Ich möchte die Frage juristisch angehen, nicht philosophisch oder volkswirtschaftlich. Insofern liegt es in der Natur der Sache, dass man auf diesen Gebieten vielleicht andere Antworten findet. Und natürlich kann man auch juristisch geteilter Meinung sein.

Sind Bitcoins Geld?

Eine gesetzliche Definition von „Geld“ ist mir im nationalen Recht bisher nicht bekannt. Gemeinhin wird unter „Geld“ jedes gesetzliche Zahlungsmittel verstanden, das ein Gläubiger einer Geldschuld kraft Gesetzes annehmen muss (so etwa Palandt, §245, Rn.3). Bei “Bitcoins”, die gerade keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung unterfallen, wird man das wohl verneinen müssen. Vielmehr wird im BGB ausdrücklich festgestellt, dass im Zweifelsfall immer Euro als Zahlungsmittel akzeptiert werden müssen (§244 BGB).

Neben diese eher einfachen Gedanken treten die Regelungen auf europäischer Ebene. In der Richtlinie 2007/64/EG findet sich folgendes zum Thema “Geld”:

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff … “Geldbetrag” Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/46/EG;

Das kommt einer Definition von Geld doch recht nahe und kann durchgeprüft werden: “Bitcoins” sind rein digital, also keine Banknoten und Münzen. Somit kein “Bargeld”. Als “Giralgeld” (Buchgeld das mit einem Auszahlungsanspruch gegen die Bank einhergeht) können “Bitcoins” auch nicht betrachtet werden, da Bitcoins gerade keinen Auszahlungsanspruch bieten, sondern nur getauscht/gehandelt werden können.

Sind Bitcoins E-Geld?

Verbleibt das elektronische Geld, das entsprechend der Richtlinie (sowie entsprechend dem nationalen Recht, siehe §1 V GWG) dem Bargeld gleich gestellt ist. Das elektronische Geld ist in der Richtlinie 2000/46/EG wie folgt definiert:

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … “elektronisches Geld” (E-Geld) einen monetären Wert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, der
i) auf einem Datenträger gespeichert ist,
ii) gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert,
iii) von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird.

Diese Definition ist inzwischen ebenso zu finden in §1a ZAG, entspricht also auch nationalem Recht. Auch hier kann man schlicht durchprüfen: Ein “monetärer Wert” lässt sich bei Bitcoins schwerlich wegdiskutieren. Schwer wird es aber, in Bitcoins eine “Forderung gegen die ausgebende Stelle” zu sehen. Denn bei Bitcoins hat man eben keine Forderung gegen “die ausgebende Stelle”, es wird schon schwer, überhaupt eine ausgebende Stelle auszumachen. Dies sieht auch die BAFIN so, die inzwischen (Juli 2017) konstatiert:

“BTC sind kein E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), da es keinen Emittenten gibt, der BTC unter Begründung einer Forderung gegen sich ausgibt. “

Bitcoins sind keine Währung

Letztlich, und sagt einem sowohl der Wortsinn als auch der Blick auf die oben rechtlichen Rahmenbegingungen, erwartet man beim “Geld”, dass es schlicht akzeptiert wird – und zwar allgemein. Wenn ich eine Rechnung erhalte und die mit dem, was ich “Geld” nenne, nicht bezahlen kann, dann ist es auch kein Geld. Mit dem Begriff “Geld” geht die Garantie einher, dass ich damit auch bezahlen kann – ansonsten kann es schon begrifflich kein Geld sein (so auch die einhellige Meinung in der juristischen Literatur, etwa Mansel in Jauernig, §245, Rn.2 oder Palandt, §245, Rn.3). Im Jauernig wird es sehr treffend auf den Punkt gebracht:

Geld im Sinne des Währungsrechts sind nur diejenigen Geldzeichen, die kraft staatlicher Anordnung zur Schuldentilgung angenommen werden müssen.

Insofern ist festzustellen, dass man Bitcoins zwar als Zahlungsmittel akzeptieren kann, man muss es aber eben nicht. Und auch wenn es ausdrückliche nationalstaatliche gesetzliche Regelungen zum Geld so nicht gibt, so zeigt doch der Blick auf die europäischen Normen eben diese Gedanken. Dabei ist spätestens beim neuen Zahlungsmittel des “elektronischen Geldes” festzustellen, dass zumindest eine verbriefte Forderung gegen den Ausgebenden des Geldes immer zu verlangen ist, um die Gleichstellung mit “Geld” festzustellen. Und genau das gibt es bei Bitcoins eben nicht, die ja ganz bewusst ohne Autoritäten auskommen.

Erlaubnispflicht beim Umgang mit Bitcoins

Neben der Frage, wie man Blockchain-basierte Zahlungsmittel wie Bitcoins qualifiziert, stellen sich weitere Fragen zur rechtlichen Regulation. Inzwischen hat die BaFin Bitcoins als Finanzinstrumente in der Form von Rechnungseinheiten gemäß § 1 Absatz 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) qualifiziert. Jedenfalls der gewerbliche Umgang mit Bitcoins kann daher eine Erlaubnispflicht nach dem KWG auslösen – und wenn diese Erlaubnis fehlt, kann eine Straftat nach § 54 KWG vorliegen.

Die Einordnung als Finanzinstrument in Form einer Rechnungseinheit bringt Bitcoins damit in die Nähe klassischer Anlageprodukte, ohne ihnen den Status von Geld im währungsrechtlichen Sinn zu verleihen. Für Unternehmen und Dienstleister bedeutet dies, dass sie technische Geschäftsmodelle rund um Bitcoin stets auch als regulierte Finanzdienstleistungen denken müssen – mit entsprechenden Strafbarkeitsrisiken bei Verstößen gegen die Erlaubnispflicht.

Im Rahmen der Erlaubnispflicht ist dann festzuhalten, dass wenn mit Bitcoins gehandelt wird, diese also gewerblich als Ware gehandelt werden, mehrere Erlaubnistatbestände in Betracht kommen, so insbesondere als

Fazit zur Rechtslage bei Bitcoins

Im Ergebnis ist heute (Januar 2026) klarer zu fassen, was sich bereits seit Jahren abzeichnet: Bitcoins sind kein Geld im Sinne des Währungsrechts, sondern als Kryptowerte beziehungsweise Finanzinstrumente einzuordnen, die im Rechtsalltag wie ein spekulatives Anlagegut und als technisches Zahlungsmittel genutzt werden.

Das hat im Weiteren auch Konsequenzen: So handelt es sich beim Tausch echten Geldes gegen Bitcoins nach nationalem Recht somit auch nicht um einen Handel mit Währungen, sondern um einen “normalen Tausch” im Sinne des §480 BGB, womit die Regelungen zum Kaufrecht Anwendung finden. Interessant kann das z.B. dann werden, wenn sich bei gehandelten Bitcoins Mängel einschleichen. Auch ist es bei Bitcoins – anders als bei Geld, siehe §935 II BGB – auch nicht möglich, gutgläubig Eigentum an gestohlenen Bitcoins zu erwerben. Diese und weitere Fragen, werde ich bei Gelegenheit in Zukunft noch einmal aufgreifen. Es verbleibt die Erkenntnis, dass sich viele neue Fragen und Probleme stellen. Ein Grund mehr, an die Zukunft der Idee zu glauben.

Hinweis: Es muss sehr streng differenziert werden. Häufig wird recht schnell von “virtuellen Währungen” gesprochen und z.B. damit sowohl Bitcoins als auch “virtuelles Gold” (etwa aus Warcraft) gemeint. Das ist m.E. falsch. Anders als Bitcoins wird man “virtuelle Güter” aus Spielen nur erwirtschaften können, wenn man mit dem entsprechenden Anbieter vertragliche Regelungen einging. Wenn ein Spieleanbieter dann die Weiterveräußerung verbietet (oder gerade unter bestimmten Umständen anregt), sind das grundverschiedene Voraussetzungen und die AGB der Anbieter nehmen hier die Regelnde Funktion ein, die bei Bitcoins über Gesetze gefunden werden muss.

In Straf- und Vollstreckungsverfahren zeigt sich, wie folgenreich diese Qualifikation ist: Bei Einziehung, Pfändung oder Verwertung von Bitcoins behandeln Ermittlungsbehörden und Gerichte sie längst als wertträchtige Vermögensobjekte, deren Sicherung, Verwertung und Besteuerung eigene technische und rechtliche Fallstricke mit sich bringt.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht; außerdem im Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und Fälle im Arbeitsrecht übernommen.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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