Mining-Anlage hochgenommen: Entziehung elektrischer Energie zum Generieren von Bitcoins

zum Generieren von Bitcoins: In einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Zwickau liest man, dass ein Einsatz gegen eine Mininganlage zum Schürfen von Kryptowährungen gelaufen ist, die mit Strom versorgt wurde, den man „angezapft“ hatte. Die Daten zu dem Einsatz lassen sich durchaus lesen:

  • Durch Manipulation der Stromanlage soll dem Energieversorger ein Schaden von mehr als 220.000 Euro entstanden sein.
  • In der Anlage waren insgesamt 80 Grafikkarten verbaut. Die Anlage verbrauchte ungefähr soviel Energie wie 30 normale Haushalte.
  • Laut Heise-Online sollen in 2017 und 2018 jährlich 390.500 kWh entnommen worden sein

Der Fall ist dabei gerade im Hinblick auf die Konsequenzen durchaus einige Worte wert, da hier mitunter der finanzielle Ruin stehen kann.

Strafrechtliche Konsequenzen

Auf den ersten Blick sind die strafrechtlichen Tatfolgen recht überschaubar: Es steht die Entziehung elektrische Energie im Raum, die nach §248c StGB mit einer Maximalstrafe von 5 Jahren belegt ist. Aus meinen eigenen Fällen mit dem §248c StGB weiss ich, dass Richter hier eher niedrigschwellig an die Rechtsfolgen heran gehen. Auch kann je nach Fall – vorliegend ist zu wenig bekannt – erhebliches Verteidigungspotential bestehen. Die Analogie zum Betrieb von BTM-Plantagen drängt sich geradezu auf, ebenso dann die ähnlichen Verteidigungsfragen: Wusste jeder dass Strom angezapft war? War vielleicht jemand nur für die Anmietung zuständig oder stellte nur Räume zur Verfügung? Der Fall wird hier an mehreren Stellen von Interesse sein.

Wirtschaftliche Konsequenzen

Steuerrecht

Gerne beim Mining übersehen soll es hier zumindest in einigen Zeilen erwähnt werden: Natürlich hat das Schürfen von Kryptowährungen eine steuerrechtliche Dimension. Wer hier im Stillen vor sich hin schürft betreibt regelmäßig ein Gewerbe mit dem im Raum steht; spätestens wenn eine Veräußerung stattfindet während entsprechende Gewinne zu versteuern. fällt beim reinen Mining aber wohl nicht an, da kein Leistungsaustausch vorliegt (siehe dazu Schreiben des BMF vom 28.2.2018, III C 3 – S 7160-b/13/10001). Dass vorliegend die an den Ermittlungen beteiligt war laut Pressemitteilung überrascht also nicht sonderlich. Hier stehen Veranlagungen, notfalls in Form von Schätzungen, im Raum, was bereits erhebliche finanzielle Auswirkungen haben dürfte.

Einziehung

Nochmal schärfer wird die Problematik der sein: Der Gesetzgeber will, dass einem Straftäter keine Vorteile aus der Tat erwachsen. Daher werden Tatmittel ebenso wie Taterzeugnisse komplett eingezogen, also dem Täter entzogen. Dabei kann durch die Behörden auch schon im Ermittlungsverfahren eine Notveräußerung von Krypowährungen stattfinden um den finanziellen Wert zu erhalten. Die vorhandene Hardware wurde bereits beschlagnahmt, als Tatmittel wird sie auch eingezogen werden.

Besonders interessant dürfte es sein, wie das Gericht mit gezogenen Kryptowährungen umgehen möchte: Diese sind allesamt als Ertrag der Entziehung elektrischer Energie einzuziehen. Nun wird man aber nicht zwingend wissen, wie viele Einheiten welcher überhaupt geschöpft wurden – hilft das? Die Antwort ist kurz: Nein. Entsprechend §73d Abs.2 StGB kann das Gericht nämlich Schätzungen vornehmen, ggfs. abzüglich Sicherheitsabschläge. Dabei mag man auf Basis einer Sachverständigen Einschätzung, abhängig von Daten zur Hardware, Stromverbrauch und Nutzungsdauer einen grundsätzlich zu erwartenden Ertrag zu Grunde legen. Die Summen, die hier am Ende entstehen dürften durchaus erheblich, wenn nicht gar ruinös sein.

Einziehung bei mehreren Tätern

Interessant wird bei einer Einziehung die Frage der Tatanteile. Grundsätzlich gilt, dass bei einer Einziehung eine Gesamtschuldnerschaft möglich ist. Jedenfalls dann, wenn andere Täter oder Teilnehmer eine faktische und wirtschaftliche Mitverfügungsmacht an der jeweiligen Tatbeute hatten liegt eine Gesamtschuldnerschaft vor (dazu BGH, 5 StR 645/17). Doch hier gibt es wertende Unterschiede, von denen mit dem BGH vor allem zwei zu nennen sind:

  • Gegenstände die als Mittel für die Tatausführung oder gelegentlich der Tatausführung kurzfristig in Besitz genommen werden (sog. transitorischer Besitz) gelten noch nicht als im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt, weil es insoweit an einem rechtserheblichen Vermögenszufluss fehlt (vgl. BGH, 4 StR 63/18
  • Auch aus der Überlassung von Tatbeute zum Transport und einer zeitlich nicht näher eingegrenzten Aufbewahrung folgt noch nicht ohne weiteres, dass der Täter deshalb auch schon faktische Mitverfügungsgewalt hat (BGH, 4 StR 63/18).

Das bietet diverse Interessante Fragen, etwa wenn jemand Kenntnis von en Vorgängen hat, aber lediglich eine Räumlichkeit für das Aufstellen von Hardware gegen eine pauschale Zahlung zur Verfügung stellt. Hier noch von wirtschaftlicher Verfügungsgewalt zu sprechen wäre zu weit hergeholt. Das bedeutet aber auch, dass gerade im Hinblick auf die mitunter fatalen wirtschaftlichen Konsequenzen eine Verteidigung nicht nur mit Blick auf strafrechtliche Konsequenzen im eigentlichen Sinne, sondern auch gerade mit Blick auf die erheblichen Folgen einer Einziehung geführt werden müssen.

Vorsicht bei Wirtschaftsstraftaten

Auch wenn es vordergründig „nur“ um den Tatbestand der Entziehung elektrischer Energie geht wäre es aus meiner Sicht ehrlicher, von einer Tat im Bereich des Wirtschaftsstrafrecht zu sprechen. Bei dieser Betrachtung ist dann auch direkt der Fokus darauf gelegt, nicht nur auf die primäre Strafe, sondern eben auch auf Konsequenzen der Einziehung zu achten. Dabei bieten sich je nach den konkreten Abläufen erhebliche Stellschrauben in der Verteidigung, die sich vielleicht nur marginal bei der Straferwartung auswirken, aber erhebliche Auswirkungen auf die Frage der Einziehung haben.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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