Und wieder einmal war ich beim Amtsgericht Düsseldorf, wieder einmal ging es um die Rückzahlung eines Betrages, der an die GWE GmbH („Gewerbeauskunft-Zentrale.de“) geflossen ist. Diesmal gab es aber eine Besonderheit: Es wurde nicht einfach gezahlt, sondern die GWE GmbH machte das Angebot, dass gegen Zahlung eines geminderten Betrages (hier: 341,43 Euro) die Rechnung beglichen werden kann. Dieser Betrag wurde dann gezahlt und von mir nun eingeklagt.
Von der Gegenseite erschien niemand, es erging ein Versäumnisurteil – gleichwohl ist die Sache beachtlich, denn das AG Düsseldorf hätte thematisieren können, ob ein Anspruch auf Rückzahlung überhaupt besteht. Tatsächlich wurde darüber auch gesprochen, immerhin liegt ja ein Vergleichsschluss vor. Ich habe allerdings die Auffassung, dass die täuschende Handlung beim vermeintlichen Vertragsschluss sich in diesen Vergleich hinein fortwirkt, somit mit angefochten werden konnte. Damit wurde ich beim Amtsgericht Düsseldorf gehört. Die neuere Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf war ebenfalls Thema, auch hier wurde meine Rechtsauffassung geteilt.
Das Ergebnis bleibt damit bei mir nach wie vor: Gegenwehr lohnt sich.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.