Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen: In dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (3 TaBV 10/23) vom 22. August 2023 geht es um die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden aufgrund unwahrer Tatsachenbehauptungen in Gerichtsverfahren und des Vorwurfs eines “angedeuteten Kopplungsgeschäfts”.

Unwahre Tatsachenbehauptungen

Der Betriebsratsvorsitzende wurde beschuldigt, sowohl in einem gerichtlichen Verfahren als auch in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt zu haben. Das Gericht stellt klar, dass das vorsätzliche oder leichtfertige Behaupten falscher Tatsachen, deren Unhaltbarkeit offensichtlich ist, grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen kann.

Jedoch wird im Rahmen der Interessenabwägung betont, dass bei einem Zusammentreffen von Amtsausübung und arbeitsrechtlicher Pflichtverletzung ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, insbesondere wenn der Betriebsrat durch seine Amtsausübung in Konflikt mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gerät.

“Angedeutetes Kopplungsgeschäft”

Der Vorwurf eines “angedeuteten Kopplungsgeschäfts” ergab sich aus einer Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden in einer Besprechung, die von der Arbeitgeberseite als Versuch interpretiert wurde, eine Betriebsvollversammlung von einem Angebot des Arbeitgebers abhängig zu machen. Das Gericht urteilte, dass dieser Vorwurf allein keinen wichtigen Grund zur Kündigung darstellt.

Es wurde festgestellt, dass die Interpretation des Arbeitgebers hinsichtlich der Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden spekulativ blieb und andere Auslegungsergebnisse ebenso vertretbar wären. Die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden blieb objektiv offen und die Arbeitgeberseite hat nicht nachgehakt, um den genauen Erklärungswillen zu erfragen.

Gerichtsentscheidung

Das Gericht wies die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf zurück, der bereits die außerordentliche Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden nicht zuließ. Es wurde festgestellt, dass keine hinreichend tragfähigen Kündigungsgründe vorlagen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würden. Dabei spielte insbesondere die Rolle, dass der Betriebsratsvorsitzende durch seine Amtsausübung in Konflikt mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten geraten war und dies bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist.

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Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gestellt werden, insbesondere wenn die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Amtsausübung stehen. Das Gericht betont die Notwendigkeit einer gründlichen Prüfung und Interessenabwägung, bevor solch gravierende Schritte wie eine außerordentliche Kündigung vollzogen werden.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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