Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen: In dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (3 TaBV 10/23) vom 22. August 2023 geht es um die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden aufgrund unwahrer Tatsachenbehauptungen in Gerichtsverfahren und des Vorwurfs eines “angedeuteten Kopplungsgeschäfts”.
Unwahre Tatsachenbehauptungen
Der Betriebsratsvorsitzende wurde beschuldigt, sowohl in einem gerichtlichen Verfahren als auch in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt zu haben. Das Gericht stellt klar, dass das vorsätzliche oder leichtfertige Behaupten falscher Tatsachen, deren Unhaltbarkeit offensichtlich ist, grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen kann.
Jedoch wird im Rahmen der Interessenabwägung betont, dass bei einem Zusammentreffen von Amtsausübung und arbeitsrechtlicher Pflichtverletzung ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, insbesondere wenn der Betriebsrat durch seine Amtsausübung in Konflikt mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gerät.
“Angedeutetes Kopplungsgeschäft”
Der Vorwurf eines “angedeuteten Kopplungsgeschäfts” ergab sich aus einer Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden in einer Besprechung, die von der Arbeitgeberseite als Versuch interpretiert wurde, eine Betriebsvollversammlung von einem Angebot des Arbeitgebers abhängig zu machen. Das Gericht urteilte, dass dieser Vorwurf allein keinen wichtigen Grund zur Kündigung darstellt.
Es wurde festgestellt, dass die Interpretation des Arbeitgebers hinsichtlich der Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden spekulativ blieb und andere Auslegungsergebnisse ebenso vertretbar wären. Die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden blieb objektiv offen und die Arbeitgeberseite hat nicht nachgehakt, um den genauen Erklärungswillen zu erfragen.
Gerichtsentscheidung
Das Gericht wies die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf zurück, der bereits die außerordentliche Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden nicht zuließ. Es wurde festgestellt, dass keine hinreichend tragfähigen Kündigungsgründe vorlagen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würden. Dabei spielte insbesondere die Rolle, dass der Betriebsratsvorsitzende durch seine Amtsausübung in Konflikt mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten geraten war und dies bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist.
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Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gestellt werden, insbesondere wenn die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Amtsausübung stehen. Das Gericht betont die Notwendigkeit einer gründlichen Prüfung und Interessenabwägung, bevor solch gravierende Schritte wie eine außerordentliche Kündigung vollzogen werden.